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Unwetter und Hagel am Feld – was an die AMA zu melden ist

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09.06.2022 | von Dipl.-Ing. Mathias Maritschnig

Werden bei Unwetterereignissen Kulturen oder Landschaftselemente beeinträchtigt oder zerstört, kann eine MFA-Korrektur bzw. eine „Höhere Gewalt“-Meldung an die AMA erforderlich sein.

Hagel.jpg © ÖHV
Fälle höherer Gewalt sind schriftlich binnen 15 Arbeitstagen an die AMA zu melden. © ÖHV
Sturm, Hagel und Starkregen haben in der letzten Zeit viele Regionen in Kärnten massiv getroffen. Viele Kulturen am Acker, aber auch Grünland und Landschaftselemente wurde teilweise komplett vernichtet. Für das überregionale Schadensereignis am 2. Juni hat die LK Kärnten eine Vorabmeldung für die Bezirke Völkermarkt, St. Veit an der Glan, Feldkirchen, Klagenfurt und Klagenfurt Land zwecks Wahrung der Meldefrist an die AMA übermittelt. Grundsätzlich sind Fälle höherer Gewalt schriftlich einzelbetrieblich binnen 15 Arbeitstagen an die AMA zu melden. Die Beispiele geben Ihnen Hilfestellung, wann eine einzelbetriebliche Meldung an die AMA erforderlich ist.

Beispiele

1| Meine Ackerkultur wurde nur teilweise beschädigt, und es wird zu einer Ernte mit eingeschränktem Ertrag kommen.
In diesem Fall ist kein Meldebedarf an die AMA notwendig.

2| Mein Maisacker wurde komplett vom Hagel zerstört, ich werde den Acker heuer nochmals mit Mais nach­bauen.
In diesem Fall besteht kein zusätzlicher Meldebedarf an die AMA.

3| Die angebaute Wintergerste wurde so stark vom Hagel beschädigt, dass diese nur mehr gehäckselt und umgebrochen werden kann. Eine Folgekultur wird nicht mehr angebaut.
Auch in diesem Fall besteht kein zusätzlicher Meldebedarf an die AMA. Die LK Kärnten empfiehlt in diesem Fall jedoch Schadensprotokolle der Hagelversicherung o. Ä. aufzubewahren und den Schaden durch Fotos zu dokumentieren, damit es zu keinen Missverständnissen bei einer Vor-Ort-Kontrolle kommen kann. 

4| Der angebaute Winterweizen wurde durch den Sturm komplett zerstört, er wird umgebrochen, und es erfolgt ein Nachbau von z. B. Silomais oder Soja. 
In diesem Fall ist eine Korrektur zum Mehrfachantrag notwendig. Eine Doppelnutzung (Winterweichweizen/​Silomais bzw. Winterweichweizen/​Soja) ist im Rahmen einer Korrektur im Mehrfachantrag zu melden. Nimmt der Betrieb an der ÖPUL 2015 Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ teil, ist in diesem Fall auch auf die Einhaltung von Grenzen wie z. B. 66 % einer Kultur bzw. 25 % andere Kulturen als Getreide/​Mais zu achten. 

5| Ich muss eine Doppel­nutzung (siehe Punkt 4) beantragen, weil ich auf meine zerstörte Wintergerste Sojabohne nachbaue, bin aber kein UBB-Betrieb, sondern beantrage nur Direktzahlungen (Basis- und Greeningprämie).
In diesem Fall ist ebenfalls eine Korrektur zum Mehrfachantrag notwendig. Für die Anbaudiversifizierung beim Greening wird weiterhin die Erstkultur, also in diesem Fall die Wintergerste, gezählt. 

6| Bei der bestellten Ackerkultur oder bei einer bestehenden Dauerkultur (Obst oder Wein) erfolgt ein Ernteausfall zu 100 %, wobei die bestellte Ackerkultur bzw. die Dauerkultur stehen gelassen wird.
Es besteht kein zusätzlicher Meldebedarf. Die LK Kärnten empfiehlt jedoch, den Ernteausfall mit Fotos oder Schadensprotokollen zu dokumentieren, da dieser im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbar sein muss. 

7| Eine Grünlandfläche kann nicht entsprechend ihrer Beantragung in der Feld-stücksliste im Mehrfachantrag genützt werden.
Es besteht kein zusätzlicher Meldebedarf. Die LK Kärnten empfiehlt jedoch den Schaden durch Fotos oder Schadensprotokolle der Hagelversicherung zu dokumentieren. 

8| Eine Naturschutzfläche (WF, ENP, K20 bzw. WPF) wurde durch das Unwetter beschädigt. Was ist zu tun?
Wenn die Nutzung oder Pflege von Projektflächen nicht so wie in der Projektbestätigung vorgeschrieben durchgeführt werden kann, ist eine Meldung an die Naturschutzabteilung des Landes Kärnten erforderlich. Wird aufgrund dieser Meldung die Projektbestätigung durch die Naturschutzabteilung abgeändert, ist keine zusätzliche Meldung an die AMA erforderlich. Können die Auflagen gemäß Projektbestätigung nicht eingehalten oder die Flächen nicht mehr rekultiviert werden, ist eine einzelbetriebliche Meldung an die AMA erforderlich. 

9| Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche wurde mit Schwemmmaterial so stark vermurt, dass diese nicht mehr bewirtschaftet werden kann.
In diesem Fall ist eine Meldung „Höhere Gewalt“ erforderlich. Im nächsten Jahr ist die betroffene Fläche aus dem Antrag zu löschen. Im heurigen Jahr bleibt die Fläche prämienfähig, wenn die „Höhere Gewalt“ durch die AMA anerkannt wird.

10| Landschaftselemente (LSE) wurden zerstört
Wenn mehr als drei Bäume/​Büsche bei einem Betrieb durch Unwetter zerstört werden und keine Ersatzpflanzung erfolgt, dann kann ein Antrag auf Anerkennung auf „Höhere Gewalt“ gestellt werden. Wird der Antrag von der AMA positiv beurteilt, dann sind die betroffenen LSE im aktuellen Jahr noch prämienfähig und belasten die Entfernungstoleranz nicht.
 

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