Umsetzung der GLÖZ 8 - Ausnahme 2024
Wie sieht die GLÖZ 8-Stilllegungs-Ausnahmeregelung im Detail aus?
Grundsätzlich bleibt die 4%-Stilllegungsverpflichtung. Sie kann im Ausnahmejahr 2024 jedoch mit mehreren Kulturen erfüllt werden:
- Grünbrache und Landschaftselemente und/oder
- Leguminosen (Eiweißpflanzen) ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und/oder
- Zwischenfrüchte (nach den Auflagen der ÖPUL-Varianten 1 bis 6) ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
Welche Auflagen gelten für GLÖZ 8-Grünbrachen?
Bestehende oder neu angelegte Brachen (bis 15. Mai) können unverändert als "Grünbrache NPF" beantragt werden. Flächige LSE zählen auch für die 4%, wenn sie mit NPF codiert sind und mit einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs an Ackerland angrenzen. Bei Beantragung einer "Grünbrache NPF" sind die bekannten Pflegeauflagen auch 2024 einzuhalten:
- ganzjähriges Nutzungsverbot.
- Pflegemaßnahme auf 50% der "Grünbrache NPF"-Flächen frühestens am 1. August.
- Umbruch frühestens am 16. September bzw. bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht frühestens am 1. August.
- Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot von 1. Jänner bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf.
- Anlage bis spätestens 15. Mai (Selbstbegrünung zulässig).
Was zählt als Leguminose im Sinne der Ausnahmeregelung?
Hier gelten ausschließlich die Schlagnutzungsarten Ackerbohnen-Erbsengemenge, Ackerbohnen-Getreide-Gemenge, Ackerbohnen/Feldgemüse (Schrägstrich zwischen zwei Kulturen deutet auf Doppelnutzung hin), Bitterlupinen, Erbsen-Getreide-Gemenge, Erbsen-Getreide-Gemenge/Buchweizen, Erbsen-Getreide-Gemenge/Feldgemüse, Esparsette, Kichererbsen, Klee, Kleegras (Kleeanteil 60 - 90%), Körnererbsen/Feldgemüse, Luzerne, Peluschken, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerackerbohnen, Sommerkörnererbsen, Sommerlinsen, Sommerwicken, Süßlupinen, Wicken-Getreide-Gemenge, Winterackerbohnen, Winterkörnererbsen, Winterlinsen und Winterwicken.
Ein Pflanzenschutzmittelverbot gilt von der Anlage (= Anbau) bis zur Ernte (z.B. Sojabohne) oder bis zum Umbruch (z.B. Kleegras). Leguminosen, die für die 4 % angerechnet werden sollen, müssen im MFA bis spätestens 15. April 2024 mit dem Code "NPF" codiert werden. Eine Doppelnutzung wie beispielsweise Kleegras/Silomais ist im Rahmen der Ausnahmeregelung nicht möglich.
Zu beachten ist, dass für bestimmte Leguminosen (Ackerbohnen, Erbsen, Esparsette, Kichererbsen, Linsen, Lupinen, Peluschken, Platterbsen, Wicken, Klee, Kleegras und Luzerne), die im Rahmen der Ausnahmeregelung herangezogen werden, der Zuschlag für förderungswürdige Kulturen im Rahmen von UBB/Bio nicht gewährt wird.
Ein Pflanzenschutzmittelverbot gilt von der Anlage (= Anbau) bis zur Ernte (z.B. Sojabohne) oder bis zum Umbruch (z.B. Kleegras). Leguminosen, die für die 4 % angerechnet werden sollen, müssen im MFA bis spätestens 15. April 2024 mit dem Code "NPF" codiert werden. Eine Doppelnutzung wie beispielsweise Kleegras/Silomais ist im Rahmen der Ausnahmeregelung nicht möglich.
Zu beachten ist, dass für bestimmte Leguminosen (Ackerbohnen, Erbsen, Esparsette, Kichererbsen, Linsen, Lupinen, Peluschken, Platterbsen, Wicken, Klee, Kleegras und Luzerne), die im Rahmen der Ausnahmeregelung herangezogen werden, der Zuschlag für förderungswürdige Kulturen im Rahmen von UBB/Bio nicht gewährt wird.
Welche Zwischenfrüchte sind anrechenbar?
Flächen mit Zwischenfrüchten können angerechnet werden, sofern alle Voraussetzungen der im Sommer/Herbst 2024 anzulegenden Zwischenfruchtvarianten 1 bis 6 nach den Auflagen der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" erfüllt werden. Eine Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen "Zwischenfruchtanbau" oder "System Immergrün" ist nicht erforderlich.
Für eine Anrechnung muss die jeweilige Zwischenfruchtvariante im MFA 2024 aktiv mit dem Code "NPF" beantragt werden. Für die Varianten 1 - 3 erfolgt die Beantragung bis 31. August 2024, und für die Varianten 4 - 6 gilt der 30. September als Beantragungsfrist. Zu beachten ist, dass für Zwischenfrüchte, die im Rahmen Ausnahmeregelung als Stilllegung herangezogen werden, keine ÖPUL-Prämie ausbezahlt wird.
Für eine Anrechnung muss die jeweilige Zwischenfruchtvariante im MFA 2024 aktiv mit dem Code "NPF" beantragt werden. Für die Varianten 1 - 3 erfolgt die Beantragung bis 31. August 2024, und für die Varianten 4 - 6 gilt der 30. September als Beantragungsfrist. Zu beachten ist, dass für Zwischenfrüchte, die im Rahmen Ausnahmeregelung als Stilllegung herangezogen werden, keine ÖPUL-Prämie ausbezahlt wird.
Was gilt für UBB und Bio?
Betriebe, die an der Maßnahme UBB oder Bio teilnehmen, müssen jedenfalls die 7% Biodiversitätsflächen am Acker anlegen. Daran ändert sich durch die Ausnahmeregelung nichts. Im Jahr 2024 ist es aufgrund der GLÖZ 8-Ausnahme allerdings möglich, die gesamten Biodiversitätsflächen als "Sonstiges Feldfutter DIV" zu beantragen und im Rahmen der Biodiversitätsauflagen zu nutzen (maximal 25% vor dem 1. August, maximal zwei Nutzungen pro Jahr etc.). Dafür ist es jedoch notwendig, mindestens 4% der Ackerfläche mit den genannten alternativen GLÖZ 8-Kulturen anzulegen, diese ohne Pflanzenschutz zu bewirtschaften und mit "NPF“"zu codieren.
Für die nationale Umsetzung ist eine Änderung bzw. Anpassung des nationalen GAP-Strategieplans sowie der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung erforderlich. Sobald dies finalisiert ist, wird es technisch möglich sein, die "NPF"-Beantragung im MFA 2024 durchzuführen.
Für die nationale Umsetzung ist eine Änderung bzw. Anpassung des nationalen GAP-Strategieplans sowie der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung erforderlich. Sobald dies finalisiert ist, wird es technisch möglich sein, die "NPF"-Beantragung im MFA 2024 durchzuführen.