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Tierhaltererklärung für Schweinehalter abgeben

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18.03.2026 | von Christina Gerl und Andreas Mak

Die Tierhaltererklärung, die 2024 für Betriebe mit mehr als 50 Schweinen erstmals im VIS zu melden war, muss auch heuer wieder bis spätestens 31. März 2026 abgegeben werden.

Ringelschwanz@Gerl.jpg © LK Kärnten/Christina Gerl
Im Rahmen des Aktionsplans Schwanzkupieren ist eine Checkliste zu berücksichtigen. © LK Kärnten/Christina Gerl
Alle Betriebe mit mehr als zehn Schweinen müssen die Tierhaltererklärung online im VIS abgeben. Zusätzlich müssen die ausgefüllten Unterlagen, zusammen mit den Teilnahmebestätigungen der verpflichtenden Weiterbildungen, am Betrieb aufliegen. Eine kleine Erleichterung für Betriebe mit weniger als zehn Schweinen gibt es: Sie müssen die Tierhaltererklärung nicht im VIS abgeben, sondern lediglich in Papierform am Betrieb für den Fall einer Kontrolle bereithalten.

Die Landwirtschaftskammer Kärnten hat sich gegenüber dem zuständigen Gesundheitsministerium stets deutlich gegen diese Auflagen ausgesprochen und wird sich auch weiterhin für eine Abschaffung dieser Regelungen, insbesondere für Betriebe mit kleinen Beständen, einsetzen.

Die Tierhaltererklärung ist jedoch nur eine von mehreren gesetzlichen Anforderungen an Schweinehaltende Betriebe. Neben den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der 1. Tierhalteverordnung sind unter anderem auch Vorgaben aus der Schweinegesundheitsverordnung, der Tierkennzeichnungsverordnung sowie dem Futtermittelrecht einzuhalten.

Für eine erfolgreiche Schweinehaltung spielen auch weitere Faktoren eine wichtige Rolle. Gerade in der Eigenversorgung sowie in der Direktvermarktung haben die Fütterung, die Auswahl der Futtermittel sowie die Genetik einen entscheidenden Einfluss auf die Fleischqualität. So kann etwa durch die Wahl der Futtermittel die Fettkonsistenz - ein wichtiger Faktor bei der Herstellung von Dauerwaren - maßgeblich beeinflusst werden. Auch die Wahl der Rasse wirkt sich auf Qualitätsmerkmale wie den intramuskulären Fettgehalt oder die Karree-Fläche aus.

Gleichzeitig beeinflusst die Rassewahl auch die Haltungsform. Extensive Schweinerassen wie das Turopolje- oder Mangalitza-Schwein eignen sich beispielsweise besonders gut für die Freilandhaltung. Durch die Teilnahme an entsprechenden Zuchtprogrammen kann mit diesen Rassen zudem eine Förderung im Rahmen des ÖPUL-Programms (Seltene Nutztierrassen) in Anspruch genommen werden.

Falls Sie eine unserer Veranstaltungen verpasst haben, bieten wir Ihnen nun die Möglichkeit, eine Aufzeichnung unserer zwei Kleinerzeugerseminare nachzusehen. Für diese ist gleich wie bei allen anderen Seminaren eine Anmeldung beim LFI oder im Referat 4 der LK Kärnten bei Sabine Lippitz notwendig (siehe auch Anzeigenteil).
Wir möchten daran erinnern, dass alle Schweinehalter verpflichtet sind, innerhalb von vier Jahren mindestens vier Stunden Weiterbildung im Bereich Schweinehaltung nachzuweisen. Damit alle Betriebe die aktuell gültigen Vorgaben erfüllen können, bietet die LK Kärnten eine laufende Seminarreihe an.

Pro Veranstaltung können, je nach Dauer, zwei der insgesamt vier erforderlichen Weiterbildungsstunden angerechnet werden.

Weitere Details entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Seminarangebot. Bei Fragen zur Tierhaltererklärung oder zum Aktionsplan Schwanzkupieren wenden Sie sich gerne an die zuständigen Beraterinnen und Berater.

Checkliste Aktionsplan Schwanzkupieren:

Kupierte Tiere am Betrieb:
  • Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen
  • Risikoanalyse für jede am Betrieb befindliche (Schweine-) Kategorie
  • Abgabe der Tierhaltererklärung (Anhang A) im VIS
Ausschließlich unkupierte Tiere am Betrieb:
  • Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen
  • Dokumentation
  • Art und Menge des Beschäftigungsmaterials
  • Platzangebot
  • Auftreten tierschutzrelevanter Ereignisse (z.B. über das übliche Maß hinausgehende Verletzungen durch Kämpfe)
  • Abgabe der Tierhaltererklärung (Anhang B) im VIS:
  • Für Betriebe mit weniger als zehn Schweinen entfällt die Abgabe der Tierhaltererklärung im VIS. Die ausgefüllten Unterlagen müssen nur am Betrieb aufliegen.
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