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Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft

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24.11.2022 | von Dipl.-Ing. Bernhard Rebernig - Gültigkeit: Kärnten

120 Mio. Euro werden von der Bundesregierung für die Entlastungsmaßnahme zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen. Hier lesen Sie die Details.

Stromkostenzuschuss.jpg © stockadobe
Stromkostenzuschuss © stockadobe
Die Betriebsmittelkosten für die Landwirtschaft sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Zusätzlich zum 110 Mio.-Euro-Entlastungspaket hat die Bundesregierung nun einen 120-Mio.-Euro-Stromkostenzuschuss für landwirtschaftliche Betriebe auf den Weg gebracht, um die erhöhten Kosten für elektrische Energie abzufedern. Die Umsetzung des Stromkostenzuschusses gliedert sich in zwei Stufen und umfasst die gesamte landwirtschaftliche Urproduktion sowie das landwirtschaftliche Nebengewerbe. Die Stufe 1 sieht eine pauschale Abgeltung, die Stufe 2 einen verbrauchsabhängigen Zuschuss für Betriebe vor, die auf Grund ihrer betrieblichen Ausrichtung (z. B. Direktvermarktung, Trocknung etc.) einen höheren Stromverbrauch haben.

Stufe 1: Pauschalmodell

  • Der Zuschuss wird pauschal auf Basis von Betriebsgröße und am Betrieb gehaltenen Tieren berechnet 
  • Basierend auf dem pauschalen Stromverbrauch wird ein Zuschuss in Höhe von etwa 10,4 Cent/kWh ausbezahlt.
  • Für Betriebe mit Milcherzeugung wird ein Zuschlag je Großvieheinheit gewährt.
  • Als Mindestbetrag werden jedenfalls 100 Euro pro Betrieb ausbezahlt.
  • Betriebe, die einen Mehrfachantrag abgeben, erhalten den Stromkostenzuschuss automatisch auf Basis des Mehrfachantrag 2022 überwiesen.
  • Betriebe ohne Mehrfachantrag 2022 können gegebenenfalls bis 31. Dezember 2022 einen Antrag mit der Stichtagstierliste zum 1.4.2022 beziehungsweise Durchschnittstierliste nachreichen.
  • Voraussetzung für die Antragstellung ist die Haltung von mind. 3 GVE oder die Bewirtschaftung der MFA-Mindestfläche:
    • 0,5 Hektar Flächen im geschützten Anbau (unabhängig von der Nutzungsart A oder GA) oder
    • 1 Hektar Dauer-/Spezialkulturen (z.B. Obst, Hopfen, Wein) oder  
    • 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche

Pauschaler Zuschuss je Hektar bzw. GVE

Ackerland, Dauergrünland intensiv: 6,2 Euro/ha 

Grünland extensiv: 3,1 Euro/ha

Weingarten und Intensivobstanlagen: 20,8 Euro/ha 

Raufutterverzehrende Großvieheinheiten und sonstige Tiere: 15,6 Euro/GVE

Zuschlag für Milcherzeugung (Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch):  41,6 Euro/GVE

Ferkelerzeugung:  58,2 Euro/GVE

Schweinemast:  27 Euro/GVE

Geflügelhaltung: 131,6 Euro/GVE

Stufe 2: Verbrauchsabhängiger Zuschuss

Darüber hinaus können Betriebe mit stromintensiven Betriebszweigen und Tätigkeitsfeldern einen Antrag auf einen Stromkostenzuschuss basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch stellen. Folgende Betriebszweige bzw. Tätigkeiten sind für den verbrauchsabhängigen Zuschuss anspruchsberechtigt:
  • Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
  • Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
  • Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Innenräumen mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z. B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
  • Aquakultur und Teichwirtschaft mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
  • Weinproduktion
  • Be-/Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
  • Buschenschank und Almausschank
  • Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen
Als Nachweis für die Berechnung der Bemessungsgrundlage wird dabei der durchschnittliche Stromverbrauch aus den zwei letzten Jahresabrechnungen zu Grunde gelegt. Als Mindestschwelle werden je Betrieb 7500 kWh Stromverbrauch festgelegt. Nach Abzug der möglichen pauschalen Abgeltung der 1. Stufe und unter Berücksichtigung der Mindestschwelle wird die errechnete Bemessungsgrundlage mit etwa 10,4 Cent/kWh bezuschusst. Die elektronischen Anträge mit den erforderlichen Nachweisen sind bei der AMA bis 15. April 2023 einzureichen. Der Start der Antragstellung stand zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Die LK Kärnten wird den Betrieben bei Bedarf mit fachlicher Beratung zur Seite stehen und über Details zur Antragstellung und Abwicklung berichten, sobald diese bekannt sind. Bis die Details bekannt sind, steht das Referat Agrar- und Marktwirtschaft für allfällige Fragen zur Verfügung, 0463/58 50-13 21. 

Auszahlung

Auch die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Stufen – für Stufe 1 (Pauschalmodell) im zweiten Quartal 2023 und für Stufe 2 (Verbrauchsabhängiger Zuschuss) im zweiten Halbjahr 2023. Dass die Auszahlung erst im nächsten Jahr erfolgt, ist bedauerlich, aber einerseits der unbürokratischen Abwicklung im Pauschalmodell als auch der notwendigen Zeit für die Antragstellung in der verbrauchsabhängigen Variante geschuldet.
PGP_4573b.jpg © Paul Gruber

Reaktionen

„Für viele Bäuerinnen und Bauern stellen die aktuell hohen Strompreise eine große wirtschaftliche Herausforderung dar. Mit dem Stromkostenzuschuss setzen wir eine weitere gezielte und unbürokratische Unterstützung um, die nicht nur die Kostenbelastung abfedert, sondern auch die Versorgung mit heimischen Lebensmitteln nachhaltig sichert“, sagte Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig. „Mit der Umsetzung des Stromkostenzuschusses wird eine zentrale Forderung der LK-Vollversammlung umgesetzt. Danke an Bundesminister Totschnig, dass er diese Maßnahme auf den Weg gebracht hat. Sollte die Inflation auch im kommenden Jahr weitergehen, sind rechtzeitig die Weichen für weitere Entlastungsmaßnahmen zu stellen“, betonte LK-Präsident Siegfried Huber.

So wirkt der Stromkostenzuschuss:

  • Milchviehbetrieb mit Heutrocknung und Direktvermarktung
    Jahresverbrauch Strom: 50.000 kWh
    Fläche: 12 ha Dauergrünland intensiv
    GVE: 15 Milchkühe und fünf Jungrinder
    Gesamt: 4420 Euro Entlastung
  • Stiermastbetrieb
    Jahresverbrauch Strom: 9300 kWh
    Fläche: 30 ha Ackerland
    Großvieheinheit GVE: 50 Masttiere
    Gesamt: 966 Euro Entlastung
  • Ackerbaubetrieb
    Jahresverbrauch Strom: 2400 kWh
    Fläche: 40 ha Ackerland
    Gesamt: 248 Euro Entlastung
 
Entlastungsrechner:
  • Hier finden Sie den Entlastungsrechner, mit dem Sie die Auswirkungen des Stromkostenzuschusses und aller anderen Entlastungsmaßnahmen für ihren Betrieb berechnen können: Entlastungsrechner Landwirtschaft
Auskünfte:
Bis die Details bekannt sind, steht das Referat Agrar- und Marktwirtschaft der LK Kärnten für allfällige Fragen zur Verfügung, 0463/58 50-13 21.

Downloads zum Thema

  • Start Stromkostenbremse PDF 435,68 kB
  • 04 Entlastungsrechner Landwirtschaft Stand 2023-01-04 XLSX 74,85 kBEntlastungsrechner Landwirtschaft 2023-01-04

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