Notstromförderaktion für Landwirte

Agrarreferent Martin Gruber hat eine neue Förderschiene für Elektroumbauten für Notstromaggregate ins Leben gerufen. Damit soll die Versorgungssicherheit von landwirtschaftlichen Betrieben mit elektrischem Strom verbessert werden. Fütterungs-, Lüftungs- oder Kühlanlagen, aber auch Brandmelder und Rege-
lungstechnik können dadurch abgesichert werden. Landesrat Gruber: „Im Falle eines Strom-
ausfalles soll sofort auf die Versorgung mittels eines Notstromaggregates umgeschaltet werden können. Dabei wollen wir die Landwirte unterstützen. Dringend notwendige betriebliche Abläufe und die Betriebssicherheit können somit aufrechterhalten werden.“
Gefördert wird ab 1. September bis 31. Dezember 2021 die Umrüstung und technische Adaptierung der Elektroinstallationen als Vorsorgemaßnahme für länger andauernde Stromausfälle. Damit sollen die Voraussetzungen für den Betrieb von Notstromaggregaten zur Aufrechterhaltung der für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Maschinen und Geräte sowie anderer technischer Anlagen geschaffen werden.
lungstechnik können dadurch abgesichert werden. Landesrat Gruber: „Im Falle eines Strom-
ausfalles soll sofort auf die Versorgung mittels eines Notstromaggregates umgeschaltet werden können. Dabei wollen wir die Landwirte unterstützen. Dringend notwendige betriebliche Abläufe und die Betriebssicherheit können somit aufrechterhalten werden.“
Gefördert wird ab 1. September bis 31. Dezember 2021 die Umrüstung und technische Adaptierung der Elektroinstallationen als Vorsorgemaßnahme für länger andauernde Stromausfälle. Damit sollen die Voraussetzungen für den Betrieb von Notstromaggregaten zur Aufrechterhaltung der für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Maschinen und Geräte sowie anderer technischer Anlagen geschaffen werden.

Ablauf der Förderung
Folgende Einbauten sind nachzuweisen:
Voraussetzungen
Die Umbauten können nur gefördert werden, wenn das befugte Elektrounternehmen Nachfolgendes bestätigt:
Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt einmalig als Direktzuschuss 700 Euro pro Betrieb. Je Betrieb kann im Geltungszeitraum der Richtlinie nur ein Antrag gestellt werden.
Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Betriebsstandort im Land Kärnten in Betracht, die einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
- Wandstecker für Notstromeinspeisung zumindest in der Ausführung 63 A (auch bei kleinerem Leistungsbedarf); Ausnahmen:
- Ausführung 125 A, wenn der Leistungsbedarf 63 A übersteigt;
- ortsfest errichtetes Stromaggregat;
- Umschalter vom öffentlichen Netz auf Notstrom mit Nullstellung (Netz/AUS/Generator);
- Drehfeldrichtungsanzeige;
- Netzspannungswiederkehranzeige
Voraussetzungen
Die Umbauten können nur gefördert werden, wenn das befugte Elektrounternehmen Nachfolgendes bestätigt:
- Bestätigung des ausführenden Elektrounternehmens über den fachgerechten Einbau einer Notstrom Einspeisestelle
- Der Kunde hat eine Einweisung über die Funktion der Einspeisestelle und die Vorgehensweise einer Umschaltung auf Notstromversorgung erhalten.
- Der Kunde wurde darüber informiert, dass eine vorhandene Photovoltaikanlage im Notstrombetrieb abzuschalten ist (Aufkleber in der Nähe des Umschalters angebracht).
- Alle Arbeiten wurden fachgerecht durchgeführt und entsprechende Sicherheitseinrichtungen verbaut.
- Die Ausführung erfolgte nach ÖVE ÖNORME 2701.
- Einhaltung der gültigen Ausführungsbestimmungen des Netzanbieters.
- Ein Probelauf/Testbetrieb wurde durchgeführt. Der Betrieb ist damit auf einen länger andauernden Stromausfall vorbereitet.
- Nicht gefördert wird mit dieser Förderung das Notstromaggregat selbst.
Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt einmalig als Direktzuschuss 700 Euro pro Betrieb. Je Betrieb kann im Geltungszeitraum der Richtlinie nur ein Antrag gestellt werden.
Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Betriebsstandort im Land Kärnten in Betracht, die einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
Antragstellung ab 1. September 2021
Alle Unterlagen sind auf der Website der Abteilung 10 (Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum) des Amtes der Kärntner Landesregierung ersichtlich. Die Antragstellung erfolgt unter der E-Mail-Adresse abt10.le@ktn.gv.at.
Alle Unterlagen sind auf der Website der Abteilung 10 (Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum) des Amtes der Kärntner Landesregierung ersichtlich. Die Antragstellung erfolgt unter der E-Mail-Adresse abt10.le@ktn.gv.at.