Neuer Einheitswert: Bescheidversand beginnt
Anders als bei der Hauptfeststellung (HF) im Jahr 2014 erfolgt die diesjährige Hauptfeststellung als automatisiertes Verfahren, das heißt, es sind keine aufwändigen einzelbetrieblichen Erhebungen erforderlich.
1. Welche Daten liegen dem neuen Einheitswert zugrunde?
Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Flächengröße, Tierbestand) am Betrieb zum Stichtag 1. Jänner 2023. Änderungen, die der Finanzverwaltung anhand der Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria (noch) nicht bekannt sind - bzw. von Betriebsinhabern noch nicht gemeldet wurden, können dem Finanzamt vorab als formlose Information mitgeteilt werden. Dadurch ist eine Berücksichtigung im Hauptfeststellungsbescheid 2023 möglich.
2. Was ändert sich im landwirtschaftlichen Einheitswert?
Einerseits sollen die negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Einführung eines Temperatur-/Niederschlags-Index (T/N-Index) berücksichtigt werden, und andererseits werden die Abschläge für kleinere Betriebsgrößen angepasst.
a) Temperatur-/Niederschlags-Index: Der T/N-Index berücksichtigt die negativen Auswirkungen des Klimawandels in der Landwirtschaft. Anstatt der bisher zu Grunde liegenden Klimaperiode der Jahre 1961 bis 1990 wird nun die aktuelle Klimaperiode 1991 bis 2020 berücksichtigt. Der T/N-Index bildet die negativen klimatischen Einflüsse in Form eines pauschalen Abschlages zwischen 0% und 10% ab. Der Abschlag kommt in jenem Drittel aller Katastralgemeinden Österreichs zur Anwendung, in dem die Klimaveränderungen den meisten Einfluss auf die Erträge haben. Es gilt das Lageprinzip nach der Katastralgemeinde des Betriebssitzes. Im Jahr 2027 ist eine genauere Berücksichtigung der Klimaänderungen in der Bodenschätzung vorgesehen, welche den pauschalen T/N-Index ersetzen soll.
b) Abschläge für die Betriebsgröße: Die bisherigen Abschläge für die Betriebsgröße werden bei Betrieben mit mehr als 3 ha und weniger als 45 ha ausgebaut und verringern damit die Einheitswerte für die meisten Betriebe in Kärnten. Die Abschläge erhöhen sich um maximal 3%. Eine Übersicht darüber gibt Tabelle 1.
a) Temperatur-/Niederschlags-Index: Der T/N-Index berücksichtigt die negativen Auswirkungen des Klimawandels in der Landwirtschaft. Anstatt der bisher zu Grunde liegenden Klimaperiode der Jahre 1961 bis 1990 wird nun die aktuelle Klimaperiode 1991 bis 2020 berücksichtigt. Der T/N-Index bildet die negativen klimatischen Einflüsse in Form eines pauschalen Abschlages zwischen 0% und 10% ab. Der Abschlag kommt in jenem Drittel aller Katastralgemeinden Österreichs zur Anwendung, in dem die Klimaveränderungen den meisten Einfluss auf die Erträge haben. Es gilt das Lageprinzip nach der Katastralgemeinde des Betriebssitzes. Im Jahr 2027 ist eine genauere Berücksichtigung der Klimaänderungen in der Bodenschätzung vorgesehen, welche den pauschalen T/N-Index ersetzen soll.
b) Abschläge für die Betriebsgröße: Die bisherigen Abschläge für die Betriebsgröße werden bei Betrieben mit mehr als 3 ha und weniger als 45 ha ausgebaut und verringern damit die Einheitswerte für die meisten Betriebe in Kärnten. Die Abschläge erhöhen sich um maximal 3%. Eine Übersicht darüber gibt Tabelle 1.
Tabelle 1: Betriebsgrößenabschläge Alt und Neu
Landwirtschaftliche Fläche (ha) | Abschläge | ||
von | bis | bisher | neu |
> 0 | 3 | -20 % | -20 % |
> 3 | 6 | -17 % | -19 % |
> 6 | 10 | -15 % | -18 % |
> 10 | 15 | -13 % | -16 % |
> 15 | 20 | -10 % | -13 % |
> 20 | 25 | -7 % | -10 % |
> 25 | 30 | -5 % | -7 % |
> 30 | 35 | -3 % | -5 % |
> 35 | 40 | -1 % | -3 % |
> 40 | 45 | 0 % | -1 % |
3. Was ändert sich im forstlichen Einheitswert?
Auch im forstlichen Einheitswert kommt es zu einer Berücksichtigung des Klimawandels. Hier ist die Größe der Forstfläche entscheidend:
a) Kleinstwald (bis 10 ha): Ein T/N-Index Forst wird als einstelliger prozentueller Abschlag auf den bisherigen bezirksweisen Hektarsatz ähnlich der Landwirtschaft, und zwar in dem vom Klimawandel hauptbetroffenen Drittel der (politischen) Gemeinden, angewendet. In den nicht betroffenen Gemeinden eines Bezirks gelten die bisherigen Hektarsätze unverändert weiter.
b) Kleinwald (von 10 ha bis 100 ha): Die zuletzt bei der Hauptfeststellung 2014 eingeführte Altersklasse 0 bis 40 Jahre wird in zwei Altersklassen geteilt: in die Altersklasse 0 bis zehn Jahre mit dem Hundertsatz von 10 und in die Altersklasse elf bis 40 Jahre mit dem bisherigen Hundertsatz der Altersklasse 0 bis 40 Jahre. Im Zuge einer automatisierten Bescheiderstellung wird die Finanzverwaltung die bei ihr aufliegende Waldfläche der bisherigen Altersklasse 0 bis 40 Jahre pauschal im Verhältnis 1 : 3 auf die beiden neuen Altersklassen aufteilen. Alle übrigen Altersklasseneinstufungen bleiben unverändert. Sollte dies nicht der Realität des Betriebes entsprechen - etwa aufgrund verstärkter Schlägerungen oder Windwürfe in den letzten neun Jahren - empfiehlt es sich, dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum 1. Jänner 2023 vorliegen, vorab bekanntzugeben.
c) Großwald (über 100 ha): Wenngleich auch für den Großwald dieselben klimatischen Veränderungen zutreffen, kann keine exakte Zuordnung bzw. Abgrenzung im Zuge eines automatisierten Verfahrens vorgenommen werden. Daher erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 keine Änderung der Einheitswerte. Sollten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, kann dies, wie schon bisher, beim Finanzamt eingebracht und z. B. eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragt werden.
a) Kleinstwald (bis 10 ha): Ein T/N-Index Forst wird als einstelliger prozentueller Abschlag auf den bisherigen bezirksweisen Hektarsatz ähnlich der Landwirtschaft, und zwar in dem vom Klimawandel hauptbetroffenen Drittel der (politischen) Gemeinden, angewendet. In den nicht betroffenen Gemeinden eines Bezirks gelten die bisherigen Hektarsätze unverändert weiter.
b) Kleinwald (von 10 ha bis 100 ha): Die zuletzt bei der Hauptfeststellung 2014 eingeführte Altersklasse 0 bis 40 Jahre wird in zwei Altersklassen geteilt: in die Altersklasse 0 bis zehn Jahre mit dem Hundertsatz von 10 und in die Altersklasse elf bis 40 Jahre mit dem bisherigen Hundertsatz der Altersklasse 0 bis 40 Jahre. Im Zuge einer automatisierten Bescheiderstellung wird die Finanzverwaltung die bei ihr aufliegende Waldfläche der bisherigen Altersklasse 0 bis 40 Jahre pauschal im Verhältnis 1 : 3 auf die beiden neuen Altersklassen aufteilen. Alle übrigen Altersklasseneinstufungen bleiben unverändert. Sollte dies nicht der Realität des Betriebes entsprechen - etwa aufgrund verstärkter Schlägerungen oder Windwürfe in den letzten neun Jahren - empfiehlt es sich, dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum 1. Jänner 2023 vorliegen, vorab bekanntzugeben.
c) Großwald (über 100 ha): Wenngleich auch für den Großwald dieselben klimatischen Veränderungen zutreffen, kann keine exakte Zuordnung bzw. Abgrenzung im Zuge eines automatisierten Verfahrens vorgenommen werden. Daher erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 keine Änderung der Einheitswerte. Sollten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, kann dies, wie schon bisher, beim Finanzamt eingebracht und z. B. eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragt werden.
4. Wer erhält einen neuen Einheitswertbescheid?
Alle Betriebe erhalten neue Bescheide - auch dann, wenn sich keine Veränderungen am Betrieb ergeben haben. Auch die sogenannten "Pächter-Bescheide“ werden neu ausgestellt.
5. Was tun, wenn der neue Einheitswertbescheid kommt?
Der Bescheidversand beginnt Mitte März und soll mit Ende September 2023 abgeschlossen sein. Nach Erhalt des Einheitswertbescheides empfiehlt sich unbedingt eine zeitnahe und genaue Prüfung, ob die dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten korrekt sind.
6. Was tun, wenn ein unrichtiger Bescheid ergeht?
Sollte ein unrichtiger Bescheid ergehen, kann dies im Zuge einer Bescheidbeschwerde berichtigt werden. Wie bei allen anderen Bescheiden auch, muss diese binnen vier Wochen nach Zustellung des Hauptfeststellungsbescheides beim Finanzamt eingebracht werden.
7. Wie wirkt sich der neue Einheitswert aus?
- Auswirken auf Steuern, Abgaben und Beiträge:
SVS-Beiträge: Durch die Gesetzesänderung erfolgt ein einheitliches Wirksamwerden mit 1. Jänner 2024. Es kommt zu Auswirkungen auf das Beitragsvolumen insgesamt sowie individuell bezüglich der Versicherungsgrenzen (Unfallversicherung 150 Euro, Krankenversicherung und Pensionsversicherung 1500 Euro). Bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze für die Krankenversicherung und Pensionsversicherung kann der Verbleib in der Pflichtversicherung gesondert beantragt werden.
Einkommensteuerpauschalierung: Durch den Stichtagsbezug 31. Dezember sind neue Einheitswerte aus der Hauptfeststellung 2023 für die Über-/Unterschreitung der Pauschalierungsgrenzen erst ab 1. Jänner 2024 wirksam.
Begriffe
- Einheitswert: Die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte sind die Grundlage für die Ermittlung von Steuern und Abgaben. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Wert und keinen Marktwert.
- Bodenklimazahl: Ausgangspunkt der Einheitsbewertung sind immer die natürlichen Ertragsbedingungen (u.a. Klima und Wasser), am Einheitswertbescheid durch die Bodenklimazahl (zwischen 1 und 100) zum Ausdruck gebracht.
- Hauptfeststellung: Erfolgt alle neun Jahre. Die letzte Hauptfeststellung fand mit Stichtag 1. Jänner 2014 statt und ist am 1. Jänner 2015 wirksam geworden.
- Für alle Fragen zu den neuen Einheitswerten stehen die Mitarbeiter der LK Kärnten zur Verfügung.
- Einheitswert Landwirtschaft: Außenstellenleiter des jeweiligen Bezirks, Tel.-Nr.: 0463/58 50
- Einheitswert Forstwirtschaft: Referat Forstwirtschaft der LK Kärnten, Tel.-Nr.: 0463/58 50-12 81.
Links zum Thema
- Die diesjährige Hauptfeststellung wird von der Finanzverwaltung als automatisiertes Verfahren durchgeführt. Es werden keine Erhebungsbögen versandt. Änderungen, die dem Finanzamt zum Stichtag 1. Jänner 2023 noch nicht bekannt sein können, können der Behörde vorab bekanntgegeben werden.
- Seit vielen Jahrzehnten gelten die Einheitswerte als wichtige Pfeiler der Land- und Forstwirtschaft. Nachstehend werden einige Eckdaten zum Thema genauer erörtert.