Neue Einheitswerte: Bescheidversand geht ins Finale
Warum gibt es neue Einheitswertbescheide?
Gemäß gesetzlicher Bestimmungen sind die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte alle neun Jahre zu aktualisieren, Da dies zuletzt im Jahr 2014 erfolgte, ist mit Stichtag 1. Jänner 2023 wieder eine Einheitswert-Hauptfeststellung durchzuführen. Diese wird von der Finanzverwaltung als automatisiertes Verfahren abgewickelt, d.h., es wurden keine Erhebungsbögen versandt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Flächenausstattung, Tierbestand über Normalunterstellung etc.) am Betrieb zum Stichtag 1. Jänner 2023.
Wer erhält einen neuen Bescheid?
Alle Betriebe - einschließlich der Pächterbetriebe - erhalten neue Bescheide, unabhängig davon, ob sich z.B. Flächenverhältnisse geändert haben oder nicht. Die neuen Bescheide bilden wiederum die Grundlage für Abgaben (z.B. Grundsteuer, Abgaben und Beiträge von landwirtschaftlichen/ forstwirtschaftlichen Betrieben, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kammerumlage) und SVS-Beiträge und stellen die Schwellenwerte z.B für die Einkommensteuerpauschalierung dar.
Was ändert sich im landwirtschaftlichen Einheitswert?
Die neuen Bescheide berücksichtigen nunmehr auch den Temperatur-/Niederschlags-Index. Der T/N-Index bildet die negativen klimatischen Einflüsse in Form eines pauschalen Abschlages zwischen 0 - 10% ab und ist im Bescheid bei den Zu- und Abschlägen für die Betriebsgröße und wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich. Dieser wird in dem vom Klimawandel hauptbetroffenen Drittel der Gemeinden angewendet. Zudem wurden Abschläge für die Betriebsgröße im Bereich zwischen 3 - 45 ha Eigenfläche um zwei bis drei Prozentpunkte erhöht, sodass es in diesen Betriebsgrößen zu Verringerungen im Einheitswert kommt.
Welche Änderungen ergeben sich beim forstwirtschaftlichen Einheitswert?
Auch im forstlichen Einheitswert kommt es zu einer Berücksichtigung des Klimawandels. Hier ist die Größe der Forstfläche entscheidend:
- Kleinstwald (bis 10 ha): Ein T/ N-Index Forst wird als einstelliger prozentueller Abschlag auf den bisherigen bezirksweisen Hektarsatz ähnlich der Landwirtschaft angewendet.
- Kleinwald (von 10 - 100 ha): Es wird eine neue Altersklasse 0 - 10 Jahre mit einem geringen Hundertsatz von 10 eingezogen. Dadurch können stärker vom Klimawandel (Kalamitäten) betroffene Regionen besser erfasst werden.
- Großwald (über 100 ha): In dieser Besitzkategorie können Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, wie schon bisher, beim Finanzamt eingebracht werden und z.B. eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragt werden.
Was tun, wenn der neue Einheitswertbescheid kommt?
Nach Erhalt des Einheitswertbescheides empfiehlt sich unbedingt eine zeitnahe und genaue Prüfung, ob die dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten korrekt sind. Sollte ein unrichtiger Bescheid ergehen, kann dies im Zuge einer Bescheidbeschwerde berichtigt werden. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim Finanzamt beträgt vier Wochen. Die LK-Mitarbeiter stehenbei der Überprüfung der Bescheide gerne zur Verfügung.
Auskünfte
Für alle Fragen zu den neuen Einheitswerten stehen die Mitarbeiter der LK Kärnten zur Verfügung.
- Einheitswert Landwirtschaft: Außenstellenleiter des jeweiligen Bezirks, Tel.-Nr.: 0463/58 50
- Einheitswert Forstwirtschaft: Referat Forstwirtschaft der LK Kärnten, Tel.-Nr.: 0463/58 50-12 81