MFA-Kalendercheck: Diese vier Fristen dürfen Sie jetzt nicht verpassen
Erfassung - Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation – Frist 30.11.2025
Betriebe, die im Mehrfachantrag (MFA) 2025 an der ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" teilnehmen, müssen die bodennah ausgebrachten bzw. separierten Mengen bis spätestens 30. November 2025 unter den MFA-Angaben erfassen. Die dort angegebenen Mengen müssen mit den Aufzeichnungen übereinstimmen. Ohne Erfassung erfolgt keine Prämienauszahlung und die Maßnahme wird ungültig – für eine prämienfähige Teilnahme im Antragsjahr 2026 muss die Maßnahme in diesem Fall wieder aktiv im Rahmen des MFA 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 angemeldet werden.
Weitere Infos zur Bodennahen Ausbringung finden Sie hier: Meldefrist für bodennahe Ausbringung und Gülleseparation
Weitere Infos zur Bodennahen Ausbringung finden Sie hier: Meldefrist für bodennahe Ausbringung und Gülleseparation
ÖPUL-Weiterbildung - Frist endet am 31. Dezember 2025
Für bestimmte ÖPUL-Maßnahmen müssen bis 31. Dezember 2025 Weiterbildungsstunden absolviert werden. Wird die Frist nicht eingehalten, hat das Sanktionen in der jeweiligen Maßnahme zur Folge. Betroffen sind folgende Maßnahmen:
Eine Kursübersicht sowie die Anmeldung finden sich unter ktn.lfi.at bzw. ÖPUL-Weiterbildung.
- Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (3 h)
- Biologische Wirtschaftsweise (3 h Biodiversitätskurs + 5 h biorelevante Themen)
- Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel (3 h)
- Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (5 h)
- Almbewirtschaftung - Naturschutz auf der Alm (4 h)
Eine Kursübersicht sowie die Anmeldung finden sich unter ktn.lfi.at bzw. ÖPUL-Weiterbildung.
Bodenproben ziehen und analysieren - Frist endet am 31. Dezember 2025
Teilnehmer der ÖPUL-Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG)" müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 je angefangene fünf Hektar Grünlandfläche unter 18% Hangneigung eine Bodenprobe ziehen und in einem akkreditierten Labor untersuchen lassen. Nach diesem Datum eingelangte Bodenproben werden nicht anerkannt. In Kärnten ist hierfür z.B. das Institut für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten (Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt) oder die AGES zugelassen.
Die Analyse muss nach den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder nach der EUF-Methode bezüglich pH-Wert, Phosphor-, Kalium- und Humusgehalt erfolgen. Verwenden Sie für die Einreichung der Bodenprobe im Labor den Erhebungsbogen der LK Kärnten, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Parameter analysiert werden.
Erhebungsbogen und weitere Infos finden Sie hier.
Nach Erhalt der Analyseergebnisse sind die Werte im INVEKOS-GIS zu erfassen. Die Erfassung ist nicht an die Frist 31. Dezember 2025 gebunden, soll aber zeitnah erfolgen. Werden zu wenige oder keine Bodenproben gezogen und analysiert, sind Prämienkürzungen in der Maßnahme die Folge. (Sh. auch Frist für Bodnehprobenziehung nicht versäumen!)
Die Analyse muss nach den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder nach der EUF-Methode bezüglich pH-Wert, Phosphor-, Kalium- und Humusgehalt erfolgen. Verwenden Sie für die Einreichung der Bodenprobe im Labor den Erhebungsbogen der LK Kärnten, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Parameter analysiert werden.
Erhebungsbogen und weitere Infos finden Sie hier.
Nach Erhalt der Analyseergebnisse sind die Werte im INVEKOS-GIS zu erfassen. Die Erfassung ist nicht an die Frist 31. Dezember 2025 gebunden, soll aber zeitnah erfolgen. Werden zu wenige oder keine Bodenproben gezogen und analysiert, sind Prämienkürzungen in der Maßnahme die Folge. (Sh. auch Frist für Bodnehprobenziehung nicht versäumen!)
ÖPUL-Maßnahmenanmeldung - Frist bis 31. Dezember 2025
Wer im kommenden Jahr an einer neuen ÖPUL-Maßnahme oder einem Zuschlag teilnehmen möchte, muss dies bis spätestens 31. Dezember 2025 via Maßnahmenantrag im Rahmen des MFA 2026 melden. Neueinstiege sind nur mehr in einjährige Maßnahmen möglich, sofern die Einstiegsvoraussetzungen erfüllt werden. Mehrjährige Maßnahmen können lediglich bei einem Umstieg in eine höherwertige Maßnahme (z.B.: UBB → BIO) oder im Rahmen einer Maßnahmenübernahme (Flächenübernahme) neu angemeldet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.