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  1. LK Kärnten
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17.11.2022 | von Maria Ritzberger

Lebensmittelkennzeichnung - was ist zu beachten

Bei Produktverpackung und der damit verbundenen Kennzeichnung ist zu überlegen, ob diese aus hygienischer Sicht erforderlich ist. Verpackung hat auch die Funktion der Vermeidung/Verzögerung von Verderb und trägt so zur Verlängerung der Haltbarkeit bei. Muss verpackt werden, ist die Auswahl der optimalen Verpackung im Hinblick auf Nachhaltigkeit, eine besondere Herausforderung für den Direktvermarkter.

Fachgerechte Kennzeichnung von verpackter Ware

Muss nun ein Lebensmittel verpackt werden, ist auf die fachgerechte Kennzeichnung der "verpackten Ware" im Gegensatz zur "losen Ware" zu achten. Das Kennzeichnungsrecht ist durch die Verordnung (EU) Nr.1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher (kurz LMIV) geregelt. Die Kennzeichnungspflicht gilt im Allgemeinen für verpackte Lebensmittel. Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, müssen im Allgemeinen nicht gekennzeichnet werden (Ausnahme Allergenkennzeichnung). Das Etikett steht stellvertretend für den Erzeuger, sodass der Konsument dadurch alle wichtigen Informationen über das Produkt erhält und vor Täuschung geschützt wird.

Die Kennzeichnung muss direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenem Etikett angebracht sein. Sie muss gut sichtbar, gut lesbar, gegebenenfalls dauerhaft (unverwischbar) und leicht verständlich sein. Eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm ist einzuhalten  gemessen an der Höhe von Kleinbuchstaben.
Was gehört auf mein Etikett? © LK OÖ
Was gehört auf mein Etikett? © LK OÖ

Kennzeichnungselemente

  • Bezeichnung des Lebensmittels (Sachbezeichnung)
  • Verzeichnis der Zutaten (Zutatenklassen, Mengen der Zutaten (QUID-Regelung)
  • Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder Verbrauchsdatum
  • Temperatur und Lagerbedingungen (in unmittelbarer Nähe des MHD)
  • Los- und Chargennummer
  • Verwendungshinweis (Gebrauchsanleitung falls erforderlich)
  • Alkoholgehalt (bei Getränken)
  • Angabe über Verpackung mit Schutzgas
  • Nährwertkennzeichnung (Ausnahmen für Direktvermarktung)

Sichtfeldregelung

Die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nettofüllmenge oder Stückzahl, sowie allenfalls der Alkoholgehalt sind im gleichen Sichtfeld anzugeben (d.h. auf einen Blick erfassbar).

Allergeninformation

Gemäß LMIV sind "Allergene" zu kennzeichnen. Allergene sind Stoffe, die geeignet sind, Allergien oder Unverträglichkeiten auszulösen und im Anhang II der Verordnung angeführt sind. Bei verpackten Waren sind die Allergene in der Zutatenliste hervorzuheben, z.B. durch fette Schrift oder hinterlegt. Seit Ende 2014 aber auch die Informationspflicht über Allergene bei offen angebotenen Waren, wobei diese schriftlich oder mündlich erfolgen kann.

Die schriftliche Allergeninformation kann beispielsweise in der Speisekarte oder bei den Produkten in der Theke gegeben werden. Die Verwendung von Codes, Abkürzungen oder Kurzbezeichnungen ist möglich, wenn diese in unmittelbarer Nähe erklärt werden. Wird die Allergeninformation mündlich gegeben, muss der Lebensmittelunternehmer festlegen, wer das in seinem Unternehmen tut. Es ist an gut sichtbarer Stelle auf die mündliche Information hinzuweisen und jene Person, die die Information erteilt, muss diesbezüglich geschult sein. Die verpflichtende Allergenschulung kann auch online absolviert werden auf: www.allergene-schulung.at.
© EU Bio Logo
© EU Bio Logo

Bio-Kennzeichnung

Auf allen verpackten Bio-Lebensmitteln ist das EU-Bio-Logo anzubringen. Darunter müssen die Herkunftsbezeichnung ("aus österreichischer Landwirtschaft", "aus EU-Landwirtschaft", "aus Nicht-EU-Landwirtschaft") und der Bio-Kontrollstellencode angeführt werden.

Bio-Sichtfeldregelung

Die Herkunftskennzeichnung und der Bio-Kontrollstellencode müssen sich im selben Sichtfeld befinden wie das EU-Bio-Logo. Informationen zur Kennzeichnung allgemein und Bio-Kennzeichnung im Besonderen geben die Beratungskräfte der Landwirtschaftskammern bzw. ist ein Beratungsblatt zur Bio-Kennzeichnung unter www.bio-austria.at oder für Gutes vom Bauernhof-Betriebe unter www.gutesvombauernhof.at abrufbar.
Küchenhinweis © LK Ö
Küchenhinweis © LK Ö

Küchenhinweis

Bei leicht verderblichen Lebensmitteln (die nicht zum Rohverzehr bestimmt sind) wie frisches Fleisch, Faschiertes, Surfleisch, Fleischzubereitungen, Bratwürste, Geflügelfleisch, Eier oder Fisch sind am Etikett folgende Hinweise (als Logo oder in Worten) anzubringen:
Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, durcherhitzen. Bei Verkauf von offenen Produkten ist der Aushang eines Posters oder das Auflegen von Info-Foldern zur Küchenhygiene erforderlich.
https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Lebensmittel-Ernaehrung/Hygiene-in-der-K%C3%BCche.html
Musteretikett Fleisch © LK Ö, LFI Ö
Musteretikett Fleisch © LK Ö, LFI Ö

Musteretiketten

Für alle wichtigen Produktsparten gibt es Musteretiketten, die von der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) begutachtet wurden. Die Musteretiketten dienen als Vorlage für die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente. Je nach Rezept und Zubereitung müssen Sachbezeichnung, Zutatenliste oder Mindesthaltbarkeitsdatum sowie die betriebsrelevanten Daten angepasst werden.
Die grafische Gestaltung ist individuell vorzunehmen. Die Musteretiketten sind in den Landwirtschaftskammern erhältlich, stehen unter www.gutesvombauernhof.at zur Verfügung und sind ebenfalls am Artikelende als Download angefügt.

Bezeichnungsvorschriften für die Gestaltung von Etiketten - Bundeskellereiinspektion

Die Bundeskellereiinspektion hat den Leitfaden
Bezeichnungsvorschriften für die Gestaltung von Etiketten
erstellt. Die Bezeichnungsvorschriften des EU-Weinrechtes sowie des Österreichischen Weingesetzes werden darin kurz und übersichtlich, gegliedert nach verpflichtenden, möglichen zusätzlichen und verbotenen Angaben, zusammengefasst. Mit Hilfe eines Inhaltsverzeichnisses können die gesuchten Themen rasch aufgefunden werden.

Die aktuelle Version können Sie hier herunter laden:
http://www.bundeskellereiinspektion.at/?entscheid=12

TIPP

Kennzeichnungsfehler zählen zu den häufigsten Beanstandungsgründen bei Direktvermarktungsprodukten. Eine fehlerhafte Kennzeichnung kann teuer werden, weil Untersuchungskosten und Strafe anfallen können.
Nutzen Sie daher das Beratungsangebot der Landwirtschaftskammern!
Umfassende Informationen bezüglich Direktvermarktung sowie zur Kennzeichnung sind in der Broschüre "Bäuerliche Direktvermarktung von A bis Z", ebenfalls als Download angefügt, nachzulesen. Die Broschüre wurde unter der Projektleitung und Redaktion von Frau DI Dr. Martina Ortner/LK Österreich verfasst und vom LFI Österreich herausgegeben.

Downloads zum Thema

  • Musteretiketten für Brot und Backwaren PDF 579,76 kB
  • Musteretiketten für Essig und Sauergemüse PDF 500,82 kB
  • Musteretiketten für Fisch und Fischereierzeugnisse PDF 661,71 kB
  • Musteretiketten für Fleisch PDF 615,53 kB
  • Musteretiketten für Fleischgerichte und sonstige Fleischerzeugnisse PDF 635,23 kB
  • Musteretiketten für Fruchtsaft, Nektar und Sirup PDF 424,10 kB
  • Musteretiketten für Getreide und Getreideerzeugnisse PDF 448,90 kB
  • Musteretiketten für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, Gewürze, Senf PDF 492,51 kB
  • Musteretiketten für Honig und Imkereiprodukte PDF 421,39 kB
  • Musteretiketten für Konfitüre, Marmelade, Fruchtaufstrich, Gelee, Obstmus, Kompott und kandierte Früchte PDF 494,67 kB
  • Musteretiketten für Öl, Pesto und Knabberkerne PDF 541,00 kB
  • Musteretiketten für Pökelwaren PDF 557,62 kB
  • Musteretiketten für Spirituosen PDF 382,65 kB
  • Musteretiketten für Teigwaren PDF 411,38 kB
  • Musteretiketten für Trockenobst und Trockengemüse PDF 351,22 kB
  • Musteretiketten für Würste PDF 847,29 kB
  • Musteretiketten für Milch PDF 1,34 MB
  • Musteretiketten für gereifte Käse PDF 1,21 MB
  • Musteretiketten für Butter und Topfen PDF 1,26 MB
  • Direktvermarktung von A bis Z PDF 3,97 MB
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  • Beschäftigung von Fremdarbeitskräften in der Direktvermarktung
  • Jeder Direktvermarkter ist Lebensmittelunternehmer
  • Rechnungslegung für pauschalierte Land- und Forstwirte – formale Anforderungen
  • Rechtliche Rahmenbedingungen für Direktvermarkter
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