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Landschaftselemente – vier wissenswerte Fakten

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24.02.2025 | von Bernadette Uran - Gültigkeit: Kärnten

Der Erhalt von Landschaftselementen sowie die Einhaltung des Schnittverbots von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit sind Grundbedingung für Ausgleichszahlungen.

Flächige Landschaftselmente.jpg © AMA
In eAMA können im GIS unter "Referenzflächen" die referenzierten, flächigen LSE (türkis) eingeblendet werden. © AMA
Im System der Konditionalität ist die vollständige Gewährung der flächen- und tierbezogenen Förderungen an die Einhaltung der zehn GLÖZ-Standards und die elf Grundanforderungen an die Betriebsführung (GABs) geknüpft. Einer der GLÖZ-Standards, nämlich der GLÖZ 8, schreibt den Erhalt von Landschaftselementen, sogenannte GLÖZ-LSE, sowie das Schnittverbot von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit vor. Zu diesen Landschaftselementen zählen unter anderem Hecken, Ufergehölze, Raine, Böschungen, Trockensteinmauern, Gräben, Uferrandstreifen, Feldgehölze, Baum- und Gebüschgruppen, Steinriegel, Teiche, Tümpel sowie Naturdenkmäler. Nicht alle in der Natur befindlichen, aufgezählten Elemente gelten automatisch als GLÖZ-LSE, dafür müssen bestimmte Kriterien wie Größe, Struktur, aber auch Abstandsauflagen erfüllt sein (siehe Tabelle).

Erhaltungspflichtig sind lt. GLÖZ 8 jene LSE, die sich in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden und direkt auf oder höchstens 5 m neben einer landwirtschaftlichen Fläche liegen. LSE auf Almen oder Hutweiden sind hiervon ausgeschlossen. Gehölze und Flächen auf eigenem Grundbesitz unterliegen eindeutig der Verantwortung des Eigentümers. Auch auf gepachteten Flächen geht die Verantwortung in der Regel an den Pächter über, es sei denn, der Pachtvertrag regelt dies anders.

1. Verpflichtende Antragstellung und finanzielle Förderung

GLÖZ-LSE sind im Rahmen der Direktzahlungen förderfähig und, sofern die Verfügungsgewalt gegeben ist, verpflichtend im Mehrfachantrag anzugeben. Für die Antragstellung ist eine LSE-Referenz im Invekos-GIS erforderlich. Falls am Betrieb ein noch nicht referenziertes neues Landschaftselement beantragt werden soll, ist ein Referenzänderungsantrag an die AMA zu stellen.

2. Genehmigungspflichtige Entfernung

Soll ein flächiges LSE entfernt werden, ist dies nur nach schriftlicher Zustimmung der für den Naturschutz zuständigen Stelle zulässig. In manchen Fällen kann eine Ersatzmaßnahme erforderlich sein. Eine nicht genehmigte Entfernung hat sowohl eine Kürzung der Ausgleichszahlungen und eventuell auch ein Verwaltungsstrafverfahren zur Folge. Es wird empfohlen, auch vor einer Entfernung punktförmiger LSE mit der Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, da auch diese aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht erhaltungspflichtig sein können und eine Entfernung ohne Genehmigung eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann. Das Formular „Antrag auf Veränderung bzw. Entfernung von Landschaftselementen“ erhalten Sie ihrer LK-Außenstelle, oder es kann ganz am Ende der Seite heruntengeladen werden.

3. Schnittverbot für Hecken und Bäume

Während der Brut- und Nistzeit vom 20. Februar bis 31. August ist es lt. GLÖZ 8 untersagt, Hecken und Bäume zu schneiden. Aber Achtung: In Kärnten gilt die Kärntner Tierartenschutzverordnung, die den Verbotszeitraum vom 15. Februar bis 15. September vorschreibt!

Das Schnittverbot betrifft nicht nur GLÖZ-LSE, sondern grundsätzlich alle Gehölze, die sich in der Verantwortung eines Antragstellers befinden. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Pflegeschnitt an Obstbäumen. Wenn ein Rückschnitt im öffentlichen Interesse erfolgt und eine behördliche Genehmigung dafür vorliegt, ist dieser ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Dies betrifft beispielsweise sicherheitsrelevante Maßnahmen, die von Gemeinden durchgeführt werden.

4. Weitere, im ÖPUL beantragbare Landschaftselemente

  • Punktförmige LSE mit einem Kronendurchmesser ab zwei Metern und mindestens 5 m Abstand voneinander sind im Rahmen der beiden ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ und „Biologische Wirtschaftsweise (Bio)“ als freiwilliger einjähriger Zuschlag förderfähig. Beantragt dürfen sie nur werden, wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden. Im Falle einer Beantragung sind die LSE im jeweiligen Verpflichtungsjahr (1. Jänner bis 31. Dezember) zu erhalten. Wird ein Landschaftselement unterjährig entfernt, ist der Mehrfachantrag zu korrigieren und das LSE aus der Beantragung zu löschen.
  • Mehrnutzenhecken sind direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2023 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Hecken inklusive eines krautigen Bereiches im Ausmaß von mindestens 20 %, welche im Rahmen eines von einer fachlich zuständigen Landesdienststelle erstellten Konzeptes angelegt werden. Für die Mehrnutzenhecke sind vorgeschriebene Pflegeauflagen einzuhalten. Förderfähig sind sie als Zuschlag im Rahmen der beiden ÖPUL-Maßnahmen „UBB“ und „BIO“.

Größenkriterien von Landschaftselementen

Größe Typ Zusatzkriterium
≥ 50 m² Hecke/Ufergehölz Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø
≥ 50 m² Graben/Uferrandstreifen Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø
≥ 50 m² Rain/Böschung/Trockensteinmauer Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø
≥ 50 m² Mehrnutzenhecke Breite: ≥ 5 m bis ≤ 20 m im Ø
≥ 100 m² bis < 1000 m² Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe ≥ 10 m breit oder lang
≥ 100 m² bis < 1000 m² Steinriegel/Steinhage
≥ 100 m² bis < 1000 m² Teich/Tümpel
Keine Größenkriterien Naturdenkmäler

Downloads zum Thema

  • Antragsformular Entfernung-Veränderung LSE 13022023 PDF 204,34 kB

Konditionalität 2023-2027

  • Bei der Anbauplanung auf GLÖZ 7 nicht vergessen

  • Landschaftselemente – vier wissenswerte Fakten

  • Invekos und Konditionalität - wichtige Termine 2025

  • Soziale Konditionalität - Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

  • GLÖZ 6-Standard: Bodenbedeckung im Herbst/Winter (Vorgaben ab 1. November 2023)

  • Konditionalität ab 2023 – allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung

  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

  • GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel

  • GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft

  • GLÖZ 9 – Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von Dauergrünland in NATURA-2000-Gebieten

  • GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphate

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