Konditionalität - die Vorgaben im Ackerbau 2023/24
Über die darin geltenden Bestimmungen (zehn GLÖZ-Bestimmungen und elf GAP-Bestimmungen) wurde seit Herbst 2022 informiert. Mit August 2023 ist die 1. Änderung des österreichischen GAP-Strategieplans durch die Europäische Kommission genehmigt worden. Änderungen gibt es in GLÖZ 2 - Schutz und Erhalt von Feuchtflächen und GLÖZ 6 - Mindestbodendeckung.
Nachstehend alle Bestimmungen der Konditionalität (GLÖZ-Standards, guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand), die für den Ackerbau relevant sind bzw. geändert wurden.
Nachstehend alle Bestimmungen der Konditionalität (GLÖZ-Standards, guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand), die für den Ackerbau relevant sind bzw. geändert wurden.
GLÖZ 2 - Schutz von Feuchtgebieten
Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen (Acker, Dauergrünland, Almen und Dauerkulturen), die gemäß elektronischer Bodenkarte eBOD und Feuchtgebietsinventar als Moorböden, Schwarzerdeböden und Auböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass ausgewiesen sind. In der 1. GAP-Stratgieplanänderung sind Auböden neu hinzugekommen. Alle davon betroffenen Flächen finden Sie unter www.agraratlas.inspire.gv.at.
Als Dauergrünland zählen hier jene Flächen, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- bis zweimähdige Wiesen beantragt wurden.
Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:
Als Dauergrünland zählen hier jene Flächen, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- bis zweimähdige Wiesen beantragt wurden.
Auf diesen Flächen ist nicht zulässig:
- Torfabbau und -abbrennen
- erstmalige Neuanlage von Entwässerungen*
- Bodenwendung tiefer als 30 cm
- geländeverändernde Grabungen und Anschüttungen
- Umwandlung und Umbruch von GL-Flächen
GLÖZ 4 - Pufferstreifen
Bei allen landwirtschaftlichen Nutzflächen (Acker, Grünland, Dauerkulturen), die direkt an Gewässer angrenzen, muss bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln entlang des Gewässers ein Abstand von 3 m eingehalten werden (Hinweis: laut Nitrataktionsprogramm muss zu allen Gewässern zumindest ein 3 m bewachsener Streifen angelegt werden).
Wenn es sich um ein Gewässer handelt, das laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan die Wassergüte ab Stufe 3 "mäßig" aufweist, muss ein bewachsener Pufferstreifen mit folgender Mindestbreite angelegt werden:
Auf solchen Pufferstreifen gelten folgende Auflagen:
Wenn es sich um ein Gewässer handelt, das laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan die Wassergüte ab Stufe 3 "mäßig" aufweist, muss ein bewachsener Pufferstreifen mit folgender Mindestbreite angelegt werden:
- mindestens 10 m zu stehenden Gewässer
- mindestens 5 m zu fließenden Gewässer
Auf solchen Pufferstreifen gelten folgende Auflagen:
- keine Bodenbearbeitung
- keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
- kein Umbruch von Dauergrünland
GLÖZ 5 - Bodenbearbeitung
Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung.
In dieser Bestimmung sind für Ackerflächen und Dauerkulturflächen zwei Bewirtschaftungsauflagen definiert:
1. Auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen gilt, unabhängig von der Hangneigung, dass auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht zulässig ist.
2. Auf Ackerflächen mit einer überwiegenden Hangneigung ab 10% und mit einer Schlaggröße von 0,75 ha gilt beim Anbau von Hauptkulturen:
Alle Flächen, die ab 10% Hangneigung von den beschriebenen Bestimmungen betroffen sind, finden Sie unter www.agraratlas.inspire.at.
1. Auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen gilt, unabhängig von der Hangneigung, dass auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht zulässig ist.
2. Auf Ackerflächen mit einer überwiegenden Hangneigung ab 10% und mit einer Schlaggröße von 0,75 ha gilt beim Anbau von Hauptkulturen:
- Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertigen Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
- am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 Meter breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an, oder
- der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen, oder der Anbau hat mit abschwemmungsmindernden Anbauverfahren (z.B. Mulch-, Schlitz- oder Direktsaat) zu erfolgen.
Alle Flächen, die ab 10% Hangneigung von den beschriebenen Bestimmungen betroffen sind, finden Sie unter www.agraratlas.inspire.at.
GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung
Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden.
Diese Bestimmung beinhaltet drei Vorgaben:
1. Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen in der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen (Selbstbegrünung erlaubt).
2. Obst-, Wein- und Hopfenflächen mit einer Ruheperiode zwischen Rodung und Neuanpflanzung von mindestens einer Vegetationsperiode müssen für die Dauer der Ruheperiode eine Begrünung aufweisen.
Als Mindestbodenbedeckung auf Dauer- und Spezialkulturflächen gilt:
Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen zählt:
Diese Bestimmung beinhaltet drei Vorgaben:
1. Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen in der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen (Selbstbegrünung erlaubt).
2. Obst-, Wein- und Hopfenflächen mit einer Ruheperiode zwischen Rodung und Neuanpflanzung von mindestens einer Vegetationsperiode müssen für die Dauer der Ruheperiode eine Begrünung aufweisen.
Als Mindestbodenbedeckung auf Dauer- und Spezialkulturflächen gilt:
- Begrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder Selbstbegrünung)
- Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung, Ausbringen von Häckselrückständen oder Belassen von Mulch
- Wenn eine Ernte auf den Flächen nach dem mit 1. November erfolgt, ist eine wendende Bodenbearbeitung (Pflug) nur zum Anbau einer Winterung (z.B. Wintergetreide) zulässig.
Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen zählt:
- Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht)
- Belassen von Ernterückständen (z.B. Maisstoppel)
- Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. Grubber, Scheibenegge).
- Flächen mit Erdäpfeln, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen (siehe Kasten), Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein sowie
- Flächen mit schweren Böden bei schweine- und/oder geflügelhaltenden Betrieben mit mind. 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie mit einem Anteil von Mais größer 30%, um ihre Beiträge zur regionalen Versorgung und Vermarktung sicherzustellen.
GLÖZ 7 - Fruchtfolge
Fruchtfolge und Anbaudiversifizierung auf Ackerland.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind:
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind:
- Betriebe bis 10 ha Ackerfläche
- Betriebe mit einem Grünlandanteil von mehr als 75% an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)
- Betriebe mit mehr als 75% Feldfutter, Brachen und Leguminosen am Acker
- Biobetriebe
- Maximal 75% einer Kultur Ausgangsbasis ist die gesamte Ackerfläche des Betriebes laut MFA. Davon kann auf maximal 75% dieselbe Kultur angebaut werden.
- Jährlicher Wechsel der Kultur auf mindestens 30% der Ackerfläche: Ausgenommen von dem jährlichen Wechsel sind Grünbrachen und Biodiversitätsflächen, mehrjährige Leguminosen und Ackerfutter (Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, Esparsette, Ackerweide, sonstiges Feldfutter und Futtergräser), Saatmaisvermehrung und Gräsersaatgutvermehrung und mehrjährige Kulturen (z.B. Erdbeeren, Spargel). Ab dem MFA 2024 muss diese Verpflichtung eingehalten werden. Berechnungsgrundlage sind der MFA 2023 und die darin beantragten und auch angebauten Ackerkulturen.
- Kulturwechsel nach drei Jahren: Spätestens nach drei Jahren muss ein verpflichtender Fruchtwechsel am Feldstück/Schlag erfolgen. Das heißt, wenn drei Jahre hindurch dieselbe Kultur beantragt wurde, muss spätestens im vierten Jahr eine andere Kultur folgen. Für den GLÖZ 7-Standard beginnt hierfür der Betrachtungszeitraum mit dem MFA 2022.
GLÖZ 8 - Ackerbracheflächen
Ackerbracheflächen/Schutz von Landschaftselementen/ Schnittverbot von Hecken und Bäumen.
Diese Bestimmung beinhaltet drei Auflagen betreffend Ackerfläche, GLÖZ-Landschaftselemente auf allen Schlagnutzungsarten und für Hecken und Bäume:
1. Mindestanteil für Brachen auf Ackerflächen (Ackerstilllegung)
Ausgenommen von der 4% Ackerstilllegungsbestimmung sind:
a) brachliegende Flächen:
c) dauerhaft bewachsenen Pufferstreifen entlang von Gewässern nach dem Standard GLÖZ 4, die als GLÖZ 8 - Ackerstilllegung, beantragt werden und auf denen das ganzjährige Nutzungsverbot erfüllt wird.
2. Erhalt von Landschaftselementen
Folgende Landschaftselemente müssen, sofern sich diese in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden, erhalten und geschützt werden. Befinden sich die Landschaftselemente auf oder angrenzend zu Ackerflächen, können diese für die Ackerstilllegung (mind. 4%) angerechnet werden.
Während der Brut- und Nistzeit dürfen alle Hecken und Bäume nicht geschnitten oder auf Stock gesetzt werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.
Pflegeschnitte bei Obstbäumen sind davon nicht betroffen, ebenso ein etwaiger Pflegeschnitt von Bäumen im öffentlichen Interesse, wie beispielsweise ein Pflegeschnitt von Hecken, die in die öffentliche Straße ragen, durch die Gemeinde oder in Auftrag von dieser.
1. Mindestanteil für Brachen auf Ackerflächen (Ackerstilllegung)
Ausgenommen von der 4% Ackerstilllegungsbestimmung sind:
- Betriebe bis 10 ha Ackerfläche
- Betriebe mit einem Grünlandanteil von mehr als 75% an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)
- Betriebe mit mehr als 75% Feldfutter, Brachen und Leguminosen am Acker
a) brachliegende Flächen:
- Anbau bis spätestens 15. Mai (Selbstbegrünung zulässig).
- Umbruch erst nach 31. Juli bis 15. September nur zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht.
- Ganzjähriges Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Verbot bzw. vom 1. Jänner bis zum Umbruch (frühestens ab 31. Juli), wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf.
- Ganzjähriges Nutzungsverbot.
- Mindestbewirtschaftungsauflagen, zumindest jedes zweite Jahr, wobei auf 50% der Flächen Pflegemaßnahmen wie z.B. Häckseln frühestens am 1. August zulässig sind.
c) dauerhaft bewachsenen Pufferstreifen entlang von Gewässern nach dem Standard GLÖZ 4, die als GLÖZ 8 - Ackerstilllegung, beantragt werden und auf denen das ganzjährige Nutzungsverbot erfüllt wird.
2. Erhalt von Landschaftselementen
Folgende Landschaftselemente müssen, sofern sich diese in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden, erhalten und geschützt werden. Befinden sich die Landschaftselemente auf oder angrenzend zu Ackerflächen, können diese für die Ackerstilllegung (mind. 4%) angerechnet werden.
- Naturdenkmäler
- Graben/Uferrandstreifen: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Teich/Tümpel: (100 - 1.000 m²)
- Steinriegel/Steinhage: (100 - 1.000 m²)
- Hecke/Ufergehölz: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Rain/Böschung/Trockensteinmauer: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Feldgehölz/ Baumgruppe/Gebüschgruppe: (100 - 1.000 m², mind. 10 m breit oder lang).
Während der Brut- und Nistzeit dürfen alle Hecken und Bäume nicht geschnitten oder auf Stock gesetzt werden. Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.
Pflegeschnitte bei Obstbäumen sind davon nicht betroffen, ebenso ein etwaiger Pflegeschnitt von Bäumen im öffentlichen Interesse, wie beispielsweise ein Pflegeschnitt von Hecken, die in die öffentliche Straße ragen, durch die Gemeinde oder in Auftrag von dieser.
GLÖZ 10 - Kontrolle
Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphaten:
Betroffene Schlagnutzungsarten sind:
Betroffene Schlagnutzungsarten sind:
- Ackerland
- Dauergrünland
- Dauerkulturen
- Die Empfehlungen "Sachgerechte Düngung", 8. Auflage 2022, des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit hinsichtlich Phosphordüngung sind einzuhalten.
- Erfolgt kein Phosphor-Mineraldüngereinsatz, wird bei Einhaltung der betrieblichen Stickstoffbilanzierung aus Wirtschaftsdüngern aufgrund der Novelle des Nitrataktionsprogrammes davon ausgegangen, dass die Empfehlungen der Phosphordüngung eingehalten werden.
- Wird zu Wirtschaftsdüngern zusätzlich mit Phosphor-Mineraldüngergaben über 100 kg P2O5/ha gedüngt, ist der Phosphorbedarf mittels eines Bodenuntersuchungsergebnisses (maximal fünf Jahre alt) nachzuweisen und die Anwendung zu dokumentieren.
Bodenbedeckung: Rechner nutzen
Mit dem Bodenbedeckungsrechner
unter dem Link GLÖZ 6 - Mindestbodendeckung NEU | Landwirtschaftskammer Kärnten (lko.at) können Sie für
Ihren Betrieb jene Ackerfläche ermitteln,
die gepflügt werden darf, bzw. welches
Ausmaß an Mindestbodendeckung erforderlich ist.
Betriebe, die in die Ausnahmeregelung mit "schweren Böden" fallen, finden diese für ihren Betrieb unter www.agraratlas.inspire.at.
Betriebe, die in die Ausnahmeregelung mit "schweren Böden" fallen, finden diese für ihren Betrieb unter www.agraratlas.inspire.at.
GLÖZ 6 - relevante Heil-/Gewürzpflanzen
Acker-Stiefmütterchen, Anis,
Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Borretsch, Brennnessel, Dille,
Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel,
Leindotter, Malve, Mariendistel,
Nachtkerze, Neslia (Finkensame),
Petersilie, Ringelblume, Saflor,
Schwarzkümmel, Sommerkümmel,
Steinklee, Studentenblume und
Zuckerwurzel.
GLÖZ 6 - relevantes Feldgemüse
Artischocke, Brokkoli, Buschbohne, Cardy, Chicorée, Chinakohl, Eichblattsalat, Eissalat, Endiviensalat, Grünerbsen, Grünkohl, Grünsoja, Gurke, Haferwurzel, Käferbohne, Karfiol, Karotte, Kerbel, Knoblauch, Knollenfenchel, Kochsalat, Kohl, Kohlrabi, Kopfsalat, Kraut, Kren, Speisekürbis, Lollo, Mangold, Melanzani, Melone, Pak Choi, Paprika, Paradeiser/Tomaten, Pastinaken, Pepino, Porree, Radicchio, Radieschen, Rettich, Rhabarber, Römische Salate, Rote Rübe, Rucola, Schwarzwurzel, Sellerie, Spargel, Speiserübe, Spinat, Sprossenkohl, Stangenbohne, Vogerlsalat, Zucchini, Zuckerhut, Zuckermais und Zwiebel.