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Günstiger-Strom-Gesetz: die wichtigsten Punkte

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25.03.2026 | von Ing. Martin Mayer

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde am 23. Dezember 2025 das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) novelliert.

Photovoltaik.jpg © stock.adobe.com
Mit der Reform soll auf tiefgreifende Veränderungen der vergangenen Jahre reagiert werden – darunter der Ausbau von erneuerbarer Energie. © stock.adobe.com
Das alte Gesetz wurde einer umfassenden Novellierung mit den übergeordneten Zielen, eine "Beschleunigung der Energiewende und leistbare Strompreise" (Senkung der Endkundenpreise) zu ermöglichen, unterzogen.

Das Ziel der Reform ist ambitioniert: Strom soll langfristig günstiger, der Markt moderner und das Energiesystem insgesamt resilienter werden. Gleichzeitig soll damit auf die tiefgreifenden Veränderungen der vergangenen Jahre reagiert werden - insbesondere auf den massiven Ausbau erneuerbarer Energien, die zunehmende Dezentralisierung der Stromproduktion und die Erfahrungen der Energiekrise.

Der österreichische Strommarkt hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Während früher große zentrale Kraftwerke die Versorgung dominierten, speisen heute hunderttausende dezentrale Anlagen - vor allem Photovoltaik- und Windkraftanlagen - Strom ins Netz ein. Diese Entwicklung stellte das bestehende Elektrizitätsrecht vor erhebliche Probleme, da es aus einer Zeit mit klar definierten Strukturen stammt. Das neue Gesetz setzt genau hier an. Es schafft einen "modernen Rechtsrahmen für den Strommarkt", der die neuen Realitäten abbilden soll - inklusive neuer Markt­akteure, digitaler Technologien und flexibler Verbrauchsmodelle. Zugleich verfolgt die Reform ein klares wirtschaftspolitisches Ziel: mehr Wettbewerb und damit niedrigere Preise. Der Staat greift dabei jedoch nicht nur regulierend ein, sondern definiert auch neue Pflichten für Energieunternehmen und Netz­betreiber.

Nachhaltige Senkung der Strompreise
Die Politik verspricht eine langfristige Entlastung für Haushalte und Unternehmen. Sinkende Großhandelspreise sollen künftig schneller bei den Endkunden ankommen. Energieversorger werden verpflichtet, Preisrückgänge innerhalb von sechs Monaten an die Endkunden weiterzugeben. Zusätzlich setzt das Gesetz auf mehr Wettbewerb und Transparenz, um ineffiziente Preisgestaltung zu vermeiden.

Der Verbraucher wird zum Marktteilnehmer
Eine der zentralen Neuerungen ist die Einführung des sogenannten "aktiven Kunden". Stromkundinnen und -kunden sollen nicht länger passive Abnehmer sein, sondern aktiv am Energiemarkt teilnehmen können. Konkret bedeutet das: Haushalte, Produzenten etc. dürfen in Zukunft Strom selbst erzeugen, speichern, verbrauchen oder verkaufen, beispielsweise aus eigener Photovoltaikanlage.

 Auch der direkte Austausch oder die Weitergabe an andere Marktteilnehmer wird ermöglicht bzw. erleichtert. Damit wird das Konzept der sogenannten "Prosumer" (Produzenten und Konsumenten zugleich) rechtlich verankert. Ziel ist eine stärkere Dezentralisierung des Systems und eine höhere Eigenverantwortung der Verbraucher.

Eng mit dem Konzept des aktiven Kunden verbunden ist die Förderung von Energiegemeinschaften. Diese ermöglichen es mehreren Personen oder Haushalten, gemeinsam Strom zu erzeugen, zu nutzen und zu handeln. Das Gesetz schafft erstmals klare rechtliche Grundlagen für solche Modelle. Auch der direkte Stromhandel zwischen Nachbarn, der Abschluss von Peer-to-Peer-Verträgen, soll ab 1. Oktober 2026 möglich werden. Diese Entwicklung gilt als wichtiger Baustein der Energiewende. Sie stärkt lokale Strukturen, reduziert Transportverluste und kann die Akzeptanz erneuerbarer Energien erhöhen.

Dynamische Tarife und Flexibilisierung
Ein weiterer zentraler Bestandteil der Reform ist die Einführung dynamischer Stromtarife. Diese orientieren sich stärker an Angebot und Nachfrage und können sich im Tagesverlauf ändern. Strom ist günstiger, wenn viel erneuerbare Energie verfügbar ist (z.B. mittags bei hoher Sonneneinstrahlung), Strom ist in Zeiten hoher Nachfrage teurer. Die Inanspruchnahme dynamischer Tarife erfordert aber auch Kenntnisse von und über den Strommarkt, derzeit wird eher zu statischen Tarifen mit Preisgarantie geraten. Durch dynamische Tarife sollen Anreize geschaffen werden, den eigenen Verbrauch dem Stromangebot und somit den daraus resultierenden Stromkosten anzupassen - etwa Güllemixer oder Elektroautos dann zu nutzen, wenn Strom besonders günstig ist. Das Gesetz schafft sogar ein Recht auf solche Tarife, jeder Lieferant muss Fixpreise und dynamische Tarife mit mehr als 25.000 Vertrags­partnern im Angebot haben. Stromkunden können dadurch laut Schätzungen mehrere hundert Euro pro Jahr sparen, wenn sie ihr Verbrauchsverhalten entsprechend anpassen. Neben den dynamischen Tarifen soll auch Flexibilität beim "Stromverbrauch" durch "Zuckerln bei den Netzkosten" lukrativ werden. Ein erster Schritt in diese Richtung wurde bereits mit der Herabsetzung der Netzkosten im Zeitraum April bis September (siehe Artikel: Strom- und Netzpreissenkung) getan.

Schutz vor Energiearmut
Neben marktwirtschaftlichen Elementen enthält das Gesetz auch eine starke sozialpolitische Dimension. Mit dem neu eingeführten Energiearmuts-Definitions-Gesetz wird erstmals klar festgelegt, wer als energiearm gilt. Darauf aufbauend wird ein sogenannter Sozialtarif eingeführt. Dieser begrenzt den Strompreis für besonders schutzbedürftige Haushalte auf einen gedeckelten Betrag pro Kilowattstunde. Damit soll verhindert werden, dass steigende Energiepreise zu sozialer Ausgrenzung führen. Die Reform verbindet somit wirtschaftliche Effizienz mit sozialer Verantwortung. Konkret wurde der Tarif für einkommensschwache Haushalte (Nachweis über GIS-Gebühren-Befreiung, Ausgleichszulage gem. Sozialversicherungsgesetz etc.) mit max. 6 Cent/​kWh und mit einer Begrenzung für max. 2.900 kWh festgelegt. Der über 2.900 kWh hinausgehende Verbrauch wird ebenfalls mit einem gestützten Preis auf Basis der Börsenstrompreise abgerechnet. Die Begrenzung nach oben ist der Jahresstromverbrauch. Der Sozialtarif kann ab 1. April 2026 in Anspruch genommen werden. Der Großteil der Kunden wird automatisch umgestellt, ca. 100.000 Endkunden werden derzeit aufgefordert, den Anspruch anzumelden bzw. ihren Zählpunkt bekanntzugeben - der Zählpunkt beginnt mit AT, besteht aus 33 Ziffern/​Buchstaben und ist auf der Stromrechnung ersichtlich. Zusätzliche Entlastungen ergeben sich noch durch die Reduzierung der Energieabgabe von 1,5 um ca. 90% für Privathaushalte und ca. 45% für Unternehmen.

Neue Regeln für Netz und Infrastruktur
Ein besonders umstrittener Teil des Gesetzes betrifft die Finanzierung der Stromnetze. Der Ausbau der Netzinfrastruktur gilt als zentrale Voraussetzung für die Energiewende, verursacht jedoch hohe Kosten. Das Gesetz sieht vor, dass künftig auch Stromproduzenten stärker zur Finanzierung beitragen. Einspeiser aus PV-Anlagen >20 kW müssen zukünftig pro eingespeister kWh eine Netzabgabe von 0,05 Cent/​eingespeister kWh leisten. Gleichzeitig werden kleine Anlagen - etwa private Photovoltaikanlagen bis 20 kW - von bestimmten Gebühren befreit.

Zu Erleichterungen soll es beim Netzzugang für kleinere Anlagen (<20 kW) auf Basis erneuerbarer Energie kommen. Eine Anlage ist innerhalb von vier Wochen an das Netz anzuschließen, sofern es keine ­Sicherheitsbedenken des Netzbetreibers gibt (diese müssen innerhalb der oben angeführten Frist mitgeteilt werden). PV-Anlagen, die über einen Entnahmezählpunkt bis 15 kW verfügen, sind mit einem Einspeise­zählpunkt bis 15 kW Einspeiseleistung ohne zusätzliche Netzanschlusskosten zu versehen. Stromerzeugungsanlagen mit Entnahmepunkten in den Netzebenen 5 - 7 sind zu 100% anzuschließen. Sofern die 15 kW-Regelung nicht zutrifft, sind die ersten 15 kW "kostenfrei", das über 15 kW hinausgehende Anschlussentgelt (Anschlusspauschalen sind im ElWG festgelegt) wird um 85% reduziert.

Energiespeicheranlagen sind generell von Netzentgelten für einen Zeitraum von 20 Jahren befreit, sofern es sich dabei um netzdienliche Anlagen handelt. Diese dürfen sich jedoch im Eigentum der Netzbetreiber befinden. Zusätzlich erhalten Netzbetreiber neue Möglichkeiten, das System stabil zu halten. Dazu gehört etwa die temporäre Reduktion von Einspeisungen (Spitzenkappung), wenn das Netz überlastet ist. Neuanlagen müssen für eine automatisierte Spitzenkappung, bei Photovoltaik ab 7 kW, ausgestattet werden. Windanlagen können bis zu 1% der Jahresmenge bzw. 15% der Leistung, PV-Anlagen bis auf 70% der Modulleistung gekappt werden.

Umstellung bei Netzentgelten
Weiters wird versucht, strukturelle Kostentreiber zu reduzieren - insbesondere im Bereich der Netzkosten. Diese machen einen erheblichen Teil der Stromrechnung aus und steigen durch den Ausbau der Infrastruktur kontinuierlich. Durch die Novellierung sollen die Systemnutzungsentgelte mittelfristig reduziert werden. Geplant ist eine Dämpfung der Netzkosten um jährlich 3% in den Jahren 2027 - 2029. Dies soll durch die Umstellung der Systematik bei den Netzentgelten erfolgen. Bis dato wurde in der Netzebene 7, nicht gemessene Leistung, neben einer geringen Grundgebühr ausschließlich über die Abnahmemenge verrechnet. Zukünftig sollen die Netzkosten im Verhältnis 40 : 60 - Leistungs- zu Arbeitspreis - verrechnet werden. Dies kann zu einer massiven Erhöhung der Netzkosten bei Landwirten (vor allem Milch- und Mastbetrieben) führen, da im Verhältnis zur verbrauchten Strommenge unverhältnismäßig hohe Leistungen in Anspruch genommen werden. Ein entsprechendes Lastmanagement wird erforderlich werden, um massive Verteuerungen bei den Netzkosten hintanhalten zu können.

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