Gut vorbereitet für die Biogetreideernte
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählt die ordentliche Reinigung der Vorratslager und Transportgeräte.
Biobetriebe müssen noch zusätzliche Anforderungen erfüllen. So sind seit dem 1. Jänner dieses Jahres verpflichtend Vorsorgemaßnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Mit dieser Regelung soll die Kontamination von verbotenen bzw. nicht für den Biolandbau zugelassenen Stoffen entlang der gesamten Produktionskette vermieden werden. So sollen Betriebsabläufe durchleuchtet, potenzielle Fehler- bzw. Kontaminationsquellen identifiziert und beseitigt werden. Zudem wird die Dokumentation dieser Maßnahmen im Rahmen der Biokontrolle überprüft.
In Verbindung mit den Erntearbeiten ist darauf zu achten, dass es beim Einsatz von Maschinen und Geräten von Lohnunternehmern oder beim überbetrieblichen Einsatz von Gemeinschaftsgeräten zu keinen unerwünschten Verunreinigungen kommt. Die häufigsten Risikostellen sind Erntemaschinen, Transportmittel sowie Trocknungs- und Reinigungsanlagen. Wichtig ist, alle Lohnunternehmer darauf hinzuweisen, dass es sich um biologische Rohstoffe handelt und dementsprechend agiert wird, sprich eine gründliche Reinigung der verwendeten Gerätschaften erfolgt. Zusätzlich kann das informelle Gespräch mit einer Gesprächsnotiz mit dem Lohnunternehmer dokumentiert werden.
Informationspflicht konventioneller Grundstücksnachbarn bis Vegetationsbeginn 2023
Achtung: Die Aufzeichnungen zur Dokumentation der Vorsorgemaßnahmen muss ab 1. Jänner 2022 erfolgen. Davon ausgenommen ist die Informationspflicht konventioneller Grundstücksnachbarn. In diesem Fall müssen die Vorsorgemaßnahmen erst zu Vegetationsbeginn 2023 durchgeführt werden. Da bis dahin eine österreichweite digitale Lösung erarbeitet wird, welche die Informationspflicht vereinfachen soll, besteht zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Das bedeutet, dass die Checkliste (siehe Link) bis auf den Punkt "Informationspflicht konventionelle Grundstücksnachbarn" ausgefüllt und bei der Biokontrolle vorgelegt werden muss.
Biobetriebe müssen noch zusätzliche Anforderungen erfüllen. So sind seit dem 1. Jänner dieses Jahres verpflichtend Vorsorgemaßnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Mit dieser Regelung soll die Kontamination von verbotenen bzw. nicht für den Biolandbau zugelassenen Stoffen entlang der gesamten Produktionskette vermieden werden. So sollen Betriebsabläufe durchleuchtet, potenzielle Fehler- bzw. Kontaminationsquellen identifiziert und beseitigt werden. Zudem wird die Dokumentation dieser Maßnahmen im Rahmen der Biokontrolle überprüft.
In Verbindung mit den Erntearbeiten ist darauf zu achten, dass es beim Einsatz von Maschinen und Geräten von Lohnunternehmern oder beim überbetrieblichen Einsatz von Gemeinschaftsgeräten zu keinen unerwünschten Verunreinigungen kommt. Die häufigsten Risikostellen sind Erntemaschinen, Transportmittel sowie Trocknungs- und Reinigungsanlagen. Wichtig ist, alle Lohnunternehmer darauf hinzuweisen, dass es sich um biologische Rohstoffe handelt und dementsprechend agiert wird, sprich eine gründliche Reinigung der verwendeten Gerätschaften erfolgt. Zusätzlich kann das informelle Gespräch mit einer Gesprächsnotiz mit dem Lohnunternehmer dokumentiert werden.
Informationspflicht konventioneller Grundstücksnachbarn bis Vegetationsbeginn 2023
Achtung: Die Aufzeichnungen zur Dokumentation der Vorsorgemaßnahmen muss ab 1. Jänner 2022 erfolgen. Davon ausgenommen ist die Informationspflicht konventioneller Grundstücksnachbarn. In diesem Fall müssen die Vorsorgemaßnahmen erst zu Vegetationsbeginn 2023 durchgeführt werden. Da bis dahin eine österreichweite digitale Lösung erarbeitet wird, welche die Informationspflicht vereinfachen soll, besteht zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Das bedeutet, dass die Checkliste (siehe Link) bis auf den Punkt "Informationspflicht konventionelle Grundstücksnachbarn" ausgefüllt und bei der Biokontrolle vorgelegt werden muss.
Freigabe der Biorohstoffe
Um Biorohstoffe zu vermarkten, sprich, nach erfolgter Ernte das Biogetreide beim Aufkäufer abzuliefern und abzukippen, ist eine Freigabe der Warenpartien durch die Kontrollstelle erforderlich. Nur dann kann der Abnehmer die Ware übernehmen und in den entsprechenden Silos einlagern. Ohne Freigabe kann es zu unerwünschten Wartezeiten in der Gosse kommen - und das gerade in Zeiten mit hohen Arbeitsspitzen. Voraussetzung für die Freigabe der Warenpartie sind eine ordnungsgemäß durchgeführte Biokontrolle am Betrieb und eine Zertifizierung durch die Biokontrollstelle. Auch wenn auf den Biozertifikaten eine Gültigkeit für zwei Jahre angegeben ist, ist diese Freigabe jährlich notwendig. Dies ist besonders bei Flächenzugängen und damit verbundenem unterschiedlichem Vermarktungsstatus einzelner Kulturen erforderlich. Auch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Abnehmer ist empfehlenswert. Dadurch können vorab günstige Liefertermine und weitere Details abgesprochen werden.