Grünbrache - Stilllegungsfläche im MFA 2023

1. Wann wird die Schlagnutzungsart "Grünbrache“ beantragt?
Wird eine Ackerfläche, die über die Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) mit Gras oder anderen Grünpflanzen bebaut ist, nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet, sondern nur geschlegelt bzw. gehäckselt, ist sie als Grünbrache im Mehrfachantrag zu beantragen. Der Aufwuchs darf in diesem Fall nicht genutzt werden, Ernte oder Weide sind nicht erlaubt.
2. Gibt es unterschiedliche Beantragungsformen?
Ja, die Grünbrache kann mit oder auch ohne Codierung beantragt werden. Die unterschiedlichen Codierungen sind mit diversen Auflagen der Konditionalität oder der ÖPUL-Maßnahmen verknüpft. Abhängig von der Beantragung ist auf den jeweils vorgeschriebenen Anlagetermin, die Pflegemaßnahme und den Umbruchstermin zu achten. Welche Auflagen einzuhalten sind, ist der Tabelle zu entnehmen.
3. Kann die Beantragung der Grünbrache zu einer Dauergrünlandwerdung führen?
Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, werden im sechsten Jahr ohne aktive Fruchtfolgemaßnahmen zu Dauergrünland. Grünbrachen können wie Ackerfutterschlagnutzungen somit zu Dauergrünland werden. Entsprechende Codierungen bei gültiger Teilnahme an bestimmten ÖPUL-Maßnahmen oder Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität hemmen die Dauergrünlandwerdung für die Dauer der Beantragung, zum Beispiel "Grünbrache NAT“, "Grünbrache DIV“ oder "Grünbrache NPF“.
4. Grünbrachen im Rahmen der Konditionalität, was ist zu beachten?
In der Konditionalität gibt eine zentrale Auflage, die eine verpflichtende Anlage von Grünbrachen fordert. Im Rahmen von GLÖZ 8 müssen Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerflächen mindestens 4% Stilllegungsflächen anlegen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anlage von Grünbrachen sind Betriebe mit mehr als 75% Feldfutter-, Leguminosen-, Bracheanteil am Acker oder Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünlandanteil an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche. Die Stilllegungsflächen müssen mit dem Code "NPF“ beantragt werden. Teilnehmer an den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ oder "Biologische Wirtschaftsweise (BIO)“ können stillgelegte Biodiversitätsflächen beantragt als "Grünbrache DIV“ für GLÖZ 8 anrechnen lassen. Eine weitere Codierung mit "NPF“ ist aufgrund der automatischen Anrechnung fürs GLÖZ 8 nicht notwendig. Auch Grünbrachen aus den Naturschutzmaßnahmen "Naturschutz“ mit Codierung "NAT“ und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ mit dem Code "EBW“ erfüllen bei gleichzeitiger Codierung mit "NPF“ die GLÖZ 8-Anforderungen. In allen Fällen sind die Auflagen aus den jeweiligen ÖPUL-Maßnahmen bzw. der Projektbestätigung einzuhalten. Nicht anrechenbar für GLÖZ 8 sind Grünbrachen mit gleichzeitiger Codierung von "NAT“ und "DIV“.
5. Wie sieht die Ausnahmeregelung von GLÖZ 8 im Jahr 2023 aus?
Aufgrund einer Ausnahmeregelung im Jahr 2023 können zur Erreichung der 4-%-Stilllegungsflächen auch Flächen mit Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) oder Sonnenblumen mit dem Code „NPF“ versehen werden, insofern diese Flächen in den Jahren 2021 und 2022 nicht als Brachen beantragt wurden. Auch Ackerfutterflächen wie Wechselwiesen, Ackerweide etc. können mit dem Code „NPF“ beantragt werden. Wird die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen, gelten auf den oben genannten mit „NPF“ codierten Kulturen keine weiteren Auflagen. Achtung: UBB- und Biobetriebe sind dadurch von der verpflichtenden Anlage von Ackerbiodiversitätsflächen auf zumindest 7 % der Ackerflächen nicht ausgenommen.
6. Sind Ackerbiodiversitätsflächen in den Maßnahmen UBB und BIO stillzulegen?
UBB/BIO-Betriebe müssen ab 2 ha Acker mindestens 7% Biodiversitätsflächen auf Acker anlegen. Betriebe unter 10 ha Acker können die Verpflichtung auch mit zusätzlichen Biodiversitätsflächen am Grünland erfüllen. Die Ackerbiodiversitätsflächen können gemäht oder gehäckselt werden und müssen dementsprechend lt. Nutzung im Mehrfachantrag als "Sonstiges Feldfutter DIV“ oder "Grünbrache DIV“ beantragt werden. Die Ackerbiodiversitätsflächen müssen durch Neuansaat oder Einsaat einer Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien bis 15. Mai aktiv angelegt werden. Der Anteil an nicht insektenblütigen Mischungspartnern im Bestand darf nicht größer 10% sein. Ausgenommen von der verpflichtenden Neueinsaat oder Einsaat sind Flächen, die in die "Altbrachenregelung“ fallen.
Altbrachen sind seit dem MFA 2020 durchgehend bestehende Grünbrachen (mit oder ohne Codierung) und Ackerfutterflächen bzw. Grünbrachen mit den ÖPUL 2015 Codes DIV, AG, WF, ENP oder K20, die durchgehend beantragt und seither nicht umgebrochen wurden. Auch Neueinsaaten von Ackerbiodiversitätsflächen des ÖPUL 2015 in den Jahren 2021 und 2022, wenn diese mit der Codierung DIV in diesen Jahren beantragt und seither nicht umgebrochen wurden, können weitergeführt werden. Diese können als Biodiversitätsfläche ohne Neueinsaat weitergeführt werden. Eine verpflichtende Stilllegung der Biodiversitätsfläche wird nur im Falle, dass eine Fläche aus den Maßnahmen ´"Naturschutz“ oder "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ als Biodiversitätsfläche angerechnet werden soll, vorgeschrieben (Beantragung "Grünbrache DIV NAT“, "Grünbrache DIV EBW“). In diesem Fall gelten die Naturschutzmaßnahmen als höherwertig und es sind die Auflagen der Projektbestätigung einzuhalten.
Soll mit der Biodiversitätsfläche auch die GLÖZ-8-Stilllegungsverpflichtung eingehalten werden, ist die Biodiversitätsfläche als "Grünbrache DIV“ zu beantragen. Die Auflagen lt. ÖPUL-Maßnahme sind einzuhalten.
Altbrachen sind seit dem MFA 2020 durchgehend bestehende Grünbrachen (mit oder ohne Codierung) und Ackerfutterflächen bzw. Grünbrachen mit den ÖPUL 2015 Codes DIV, AG, WF, ENP oder K20, die durchgehend beantragt und seither nicht umgebrochen wurden. Auch Neueinsaaten von Ackerbiodiversitätsflächen des ÖPUL 2015 in den Jahren 2021 und 2022, wenn diese mit der Codierung DIV in diesen Jahren beantragt und seither nicht umgebrochen wurden, können weitergeführt werden. Diese können als Biodiversitätsfläche ohne Neueinsaat weitergeführt werden. Eine verpflichtende Stilllegung der Biodiversitätsfläche wird nur im Falle, dass eine Fläche aus den Maßnahmen ´"Naturschutz“ oder "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ als Biodiversitätsfläche angerechnet werden soll, vorgeschrieben (Beantragung "Grünbrache DIV NAT“, "Grünbrache DIV EBW“). In diesem Fall gelten die Naturschutzmaßnahmen als höherwertig und es sind die Auflagen der Projektbestätigung einzuhalten.
Soll mit der Biodiversitätsfläche auch die GLÖZ-8-Stilllegungsverpflichtung eingehalten werden, ist die Biodiversitätsfläche als "Grünbrache DIV“ zu beantragen. Die Auflagen lt. ÖPUL-Maßnahme sind einzuhalten.
7. Müssen verpflichtend anzulegende Pufferstreifen (GLÖZ 4) bzw. Abstandsstreifen (NAPV) entlang von Gewässern als Grünbrache beantragt werden?
In der Nitrataktionsprogrammverordnungsnovelle (NAPV) ist ab 2023 ein verpflichtend ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Abstandstreifen von 3 m entlang von allen Gewässern anzulegen. Im Rahmen der Konditionalität (GLÖZ 4) müssen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund stofflicher Belastung gem. EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig“), dauerhaft bewachsene Pufferstreifen angelegt werden. Zu stehenden Gewässern müssen diese Pufferstreifen eine Breite von mindestens 10 m und zu fließenden Gewässern mindestens 5 m aufweisen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung stattfinden, keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht und kein Umbruch von Dauergrünland durchgeführt werden.
Die Pufferstreifen bzw. Abstandsstreifen dürfen genutzt oder stillgelegt werden, wobei auf die richtige Beantragung geachtet werden muss. Eine Anrechnung für die GLÖZ-8-Stilllegungsfläche ist möglich, wenn alle Auflagen eingehalten werden.
Die Pufferstreifen bzw. Abstandsstreifen dürfen genutzt oder stillgelegt werden, wobei auf die richtige Beantragung geachtet werden muss. Eine Anrechnung für die GLÖZ-8-Stilllegungsfläche ist möglich, wenn alle Auflagen eingehalten werden.