GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung GAP 2023
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Ziele dieser Anforderung
- Schutz von Böden in den sensiblen Zeiten.
- Schaffung günstiger Voraussetzungen für das Bodenleben über die Wintermonate.
- Vermeidung von Nährstoffauswaschungen und Bodenabtrag.
- Erosionsschutz
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland (ohne Feldfutter)
- Dauerkulturen
Auflagen auf Ackerflächen
Es gelten folgende Bestimmungen:
- Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode (01.04. bis 30.09.) eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15.05. zu erfolgen.
- Auf Ackerflächen mit überwiegender Neigung ab 15 % ist zwischen 01.11. und 15.02. eine Mindestbodenbedeckung vorzusehen. Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen gilt:
- Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- Belassen von Ernterückständen oder
- mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung.
- Eine wendende Bodenbearbeitung zum Anbau einer Winterung ist zulässig, wenn die Ernte auf den Flächen nach dem mit 01.11. festgelegten Beginn des Zeitraumes erfolgt.
- Ausgenommen sind Schläge kleiner 0,5 ha.
Auflagen auf Dauerkulturflächen
Es gelten folgende Bestimmungen:
- Auf Dauerkulturflächen mit überwiegender Neigung ab 15 % ist zwischen 01.11. und 15.02. eine Mindestbodenbedeckung vorzusehen. Als Mindestbodenbedeckung auf Dauerkulturflächen gilt:
- Begrünung der Fahrgassen oder
- mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
- Ausbringen von Häckselrückständen oder Belassen von Mulch
- Obstbau-, Weinbau- und Hopfenflächen mit Ruheperiode zwischen Rodung und Neuanpflanzung von mindestens einer Vegetationsperiode müssen für die Dauer der Ruheperiode eine Begrünung aufweisen.
- Ausgenommen sind Schläge kleiner 0,5 ha.