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Gewährleistung NEU

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14.01.2022 | von Dr. Katharina Watzinger, LK OÖ

Mit 1. Jänner 2022 sind Änderungen des Gewährleistungsrechts in Kraft getreten. Diese sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.

Gewährleistungsrecht NEU.jpg © AdobeStock_102958191@nmann77
© AdobeStock_102958191@nmann77
Das Gewährleistungsrecht räumt dem Käufer einer mangelhaften Sache oder Dienstleistung das Recht ein, Verbesserung oder Austausch oder Kaufpreisminderung zu verlangen, wenn die gekaufte Sache nicht dem entspricht, was ausdrücklich ausgemacht oder üblicherweise von der Sache erwartet werden kann. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Geschäft zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorliegt.

Landwirte als Unternehmer

Landwirte, welche im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes Käufe tätigen, sind Unternehmer. Hinsichtlich solcher Käufe liegt also ein Geschäft zwischen Unternehmern vor.
Die wesentliche Neuerung für Landwirte besteht darin, dass Gewährleistungsansprüche nunmehr auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden können. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt zwei Jahre ab Übergabe, jene für unbewegliche Sachen drei Jahre ab Übergabe. Bisher mussten Gewährleistungsansprüche bis zum Ablauf dieser Gewährleistungsfristen gerichtlich geltend gemacht werden. Nunmehr können Gewährleistungsansprüche auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist binnen drei Folgemonaten bei Gericht eingeklagt werden. Erst nach Verstreichen der Dreimonatsfrist sind die Gewährleistungsansprüche verjährt und nicht mehr durchsetzbar.
Beim Kauf digitaler Leistungen bzw. von Waren mit digitalen Elementen (zB Tablet, E-Book etc) hat der Verkäufer nunmehr auch dafür Gewähr zu leisten, dass er dem Käufer jene Aktualisierungen zur Verfügung stellt, die notwendig sind, damit die digitale Leistung weiterhin, aber zumindest während eines Zeitraumes von zwei Jahren vertragsgemäß genutzt werden kann.

Weitere Änderungen bei Verbrauchergeschäften

Für Verbrauchergeschäfte gibt es darüber hinaus weitere Neuerungen. Diese sind im Verbrauchergewährleistungsgesetz geregelt und gelten für den Kauf beweglicher Sachen sowie die Bereitstellung digitaler Leistungen.
Eine wichtige Neuerung betrifft die Frage, ob der Käufer einer beweglichen Sache oder digitalen Leistung die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe beweisen muss. Die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe wird vermutet, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres auftritt. Tritt der Mangel später auf, hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Die Einjahresfrist für Verbrauchergeschäfte ist neu. Bisher galt generell eine Frist von einem halben Jahr. Bei unternehmensbezogenen Geschäften beträgt die Frist unverändert sechs Monate.
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