Futtermittelsicherheit bei Kontrollen zur Konditionalität
Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zählt unter GAB 5 - Lebensmittelsicherheit - auch die Futtermittelsicherheit. Die Kontrolle dieser Bereiche obliegt den Landesbehörden. Grundlage für die Futtermittelsicherheit ist zum überwiegenden Teil die Futtermittelhygiene-Verordnung VO (EG) 183/2005.
Von dieser Verordnung sind alle Landwirte betroffen, die Futtermittel erzeugen, in Verkehr bringen oder an Nutztiere verfüttern. Zentrale Anforderung ist die Sicherheit von Futtermitteln, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Unsichere Futtermittel dürfen daher nicht an Nutztiere verfüttert werden. Der direkte Einsatz von Futterzusatzstoffen am landwirtschaftlichen Betrieb unterliegt besonderen Anforderungen. Für Futterzusatzstoffe wie beispielsweise organische Säuren oder Futterharnstoff gilt eine spezielle Aufzeichnungspflicht.
Beispiel - reiner Schweinebetrieb: Bei Verwendung von PAP in Einzel- oder Ergänzungsfuttermitteln: Meldung im Veterinär-Informationssystem (VIS), die hergestellten Futtermittel dürfen nur für die eigenen Tiere verwendet werden.
Beispiel - gemischter Betrieb, Schweine mit Wiederkäuern: Verfütterung von PAP an Schweine - Meldung im VIS, strikte Trennung der Tierhaltung, Futterlagerung, Mahl-Mischanlage und Fütterungstechnik.
Gemischte Betriebe unterliegen jedenfalls einer Vor-Ort-Kontrolle. Die Notwendigkeit des Einsatzes von PAP, verbunden mit den strengen Auflagen, sollte nach realistischer Einschätzung entschieden werden.
Absicherung der Rückverfolgbarkeit für alle Futtermittel am Betrieb:
Für die betriebseigenen Futtermittel gelten die jeweiligen Angaben der Flächennutzungsliste des Mehrfachantrages als Aufzeichnung. Für alle zugekauften Futtermittel muss die Herkunft über Belege wie z.B. Lieferscheine, Rechnungen, Eigenbelege und Futtermittel-Lieferschein im AMA-Gütesiegelprogramm nachvollziehbar sein. Ein Zukauf ist nur von registrierten, zugelassenen Betrieben und von Landwirtinnen und Landwirten mit LFBIS-Nummer möglich. Bei eigenen Mischanlagen sind Aufzeichnungen (z.B. Rezepturen) erforderlich.
- Welche Anforderungen erfüllt werden müssen: Die Verunreinigung von Futtermitteln durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Abfälle, verbotene bzw. unerwünschte Stoffe, verunreinigtes Wasser, Schädlinge, Schimmelpilze, krankmachende Bakterien und sonstige gefährliche Stoffe ist zu vermeiden.
Beispiel - reiner Schweinebetrieb: Bei Verwendung von PAP in Einzel- oder Ergänzungsfuttermitteln: Meldung im Veterinär-Informationssystem (VIS), die hergestellten Futtermittel dürfen nur für die eigenen Tiere verwendet werden.
Beispiel - gemischter Betrieb, Schweine mit Wiederkäuern: Verfütterung von PAP an Schweine - Meldung im VIS, strikte Trennung der Tierhaltung, Futterlagerung, Mahl-Mischanlage und Fütterungstechnik.
Gemischte Betriebe unterliegen jedenfalls einer Vor-Ort-Kontrolle. Die Notwendigkeit des Einsatzes von PAP, verbunden mit den strengen Auflagen, sollte nach realistischer Einschätzung entschieden werden.
Absicherung der Rückverfolgbarkeit für alle Futtermittel am Betrieb:
Für die betriebseigenen Futtermittel gelten die jeweiligen Angaben der Flächennutzungsliste des Mehrfachantrages als Aufzeichnung. Für alle zugekauften Futtermittel muss die Herkunft über Belege wie z.B. Lieferscheine, Rechnungen, Eigenbelege und Futtermittel-Lieferschein im AMA-Gütesiegelprogramm nachvollziehbar sein. Ein Zukauf ist nur von registrierten, zugelassenen Betrieben und von Landwirtinnen und Landwirten mit LFBIS-Nummer möglich. Bei eigenen Mischanlagen sind Aufzeichnungen (z.B. Rezepturen) erforderlich.
- Was bei Vor-Ort-Kontrollen überprüft wird: Besonderes Augenmerk wird auf die Einhaltung der genannten Bedingungen zum Einsatz tierischer Proteine gelegt, insbesondere die ordnungsgemäße Herstellung, Lagerung und Verfütterung aller Futtermittel, um Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen weitgehend zu vermeiden.
Sämtliche Arbeitsvorgänge in der Futtergewinnung sind so zu organisieren, dass die Futtermittelsicherheit nicht vermindert wird, z.B. Trocknen von Getreide mit höherer Erntefeuchte, um Schimmelbildung zu vermeiden. Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge in Lagerräumen sind soweit wie möglich zu verhindern. Dazu zählen: die Reinigung nach dem Entleeren, die Bekämpfung von Lagerschädlingen (z.B. Kornkäfer), Maßnahmen gegen Schadnager und die Verschmutzung durch Vogelkot (Schutzgitter). Auch Weidefutter, welches ohne Transport, Lagerung oder Futtervorlage direkt von den Tieren aufgenommen wird, ist vor Verunreinigungen zu schützen. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder organischen Düngern, auch auf angrenzenden Flächen, sind entsprechende Wartezeiten einzuhalten (z.B. organische Dünger 21 Tage).
Maßnahmen gegen Verunreinigungen während der Futtervorlage werden unter dem Begriff "Gute Tierfütterungspraxis" zusammengefasst. Dazu gehören unter anderem eine allgemeine Stallreinigung, ein Einstreuwechsel und die regelmäßige Reinigung von Fütterungs- und Tränkeanlagen.
- Was bei Futtermittelzusatzstoffe zu beachten ist: Futtermittelzusatzstoffe als Reinsubstanzen oder Vormischungen sind bereits in geringen Konzentrationen hoch wirksam. Um die Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, unterliegen sie höheren Anforderungen als in der Mischfutterherstellung. Für Landwirtinnen und Landwirte ist ein direkter Einsatz innerhalb einer abgeschwächten einzelbetrieblichen Gefahrenanalyse (HACCP-Konzept) möglich. Dafür müssen eine schriftliche Rezeptur wie ein Verwendungshinweis des Produktes sowie ein Herkunftsbeleg (Lieferschein, Rechnung) vorhanden sein. Weiters muss die bestimmungsgemäße Anwendung dokumentiert werden. Entsprechende Vorlagen für Aufzeichnungen sind in der Landwirtschaftskammer erhältlich und auf der Homepage der LK Kärnten im Downloadbereich abrufbar. In der Rinderfütterung sind von dieser Regelung vor allem organische Säuren wie die Propion- oder Ameisensäure als Konservierungsmittel betroffen, die bei der Kälbertränke oder Gärfutterbehandlung eingesetzt werden. Auch der Einsatz von Propylenglycol in der Milchviehfütterung sowie das Einmischen von Futterharnstoff in Silage oder Futterrationen müssen dokumentiert werden.
Sämtliche als Silierhilfsmittel deklarierte Präparate wie Milchsäurebakterien oder auch Siliersalze sind von dieser Bestimmung nicht betroffen und können weiterhin problemlos eingesetzt werden.
Im Bereich der Futtermittelsicherheit kommt der eigenverantwortlichen Überprüfung und Einhaltung der Anforderungen größte Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen der Schutz der Gesundheit für Mensch und Tier sowie die Sicherung der Qualität tierischer Produkte.
Im Bereich der Futtermittelsicherheit kommt der eigenverantwortlichen Überprüfung und Einhaltung der Anforderungen größte Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen der Schutz der Gesundheit für Mensch und Tier sowie die Sicherung der Qualität tierischer Produkte.
Wichtige Punkte bei Kontrollen:
- Einhaltung der Futtermittelsicherheit, Vermeidung sämtlicher Kontaminationsrisiken.
- Beim Einsatz von tierischen Proteinen sind die angeführten Bestimmungen einzuhalten.
- Sauberkeit von Stall, Futterlager und Mischanlagen.
- Dokumentation der Herkunft und Menge der vorhandenen Futtermittel.
- Bei Vorhandensein von Zusatzstoffen (Reinsubstanzen) und Vormischungen ist eine behördliche Zulassung bzw. Registrierung erforderlich.
- Im Zuge der Kontrollen werden auch Futterproben gezogen, wobei eigene Hofmischungen und Futtermittel nichtösterreichischer Herkunft sowie Futter von Flächen mit z.B. Klärschlammdüngung im Mittelpunkt stehen.