Freigabe für den konventionellen Grundfutterzukauf für Biobetriebe
Für LK-Präsident Siegrid Huber ist dies ein wichtiger Schritt zur Absicherung der Futterversorgung auf den Biobetrieben in dieser Ausnahmesituation. Damit wurde eine zentrale Forderung der Interessensvertretung umgesetzt. Er dankt dem Land Kärnten für die Gewährung, der in dieser Situation, so wichtigen Ausnahmeregelung.
Ausnahmeregelung im Detail
Gemäß Ausnahmeregelung dürfen konv. Futtermittel befristet von 13. August 2026 bis längstens 1. Juni 2027 im Ausmaß von 30 % der Ration bezogen auf die Trockensubstanz in Kärnten eingesetzt werden:
- Futterstroh
- Heu
- Gras
- (Klee-) Grassilage
- Klee- und Luzernepellets
- Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen
- Silomais
Vorgehensweise und Abwicklung
Vor dem Zukauf ist ein entsprechender Antrag im VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) erforderlich! Link: Anmeldung | Statistik Austria Portal. Die Antragstellung erfolgt über den Antragstyp „Bio-Antrag“ und die Kategorie „Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall bei Gebietsbetroffenheit“. Im Antrag selbst sind neben der zuständigen Landesbehörde, der Geschäftszahl des Verwaltungsaktes (05-BIO-103719/2026-12), das Datum dessen (13. August 2026) auch einige Betriebsdaten sowie die gewünschten Zukaufsmengen der konv. Futtermittel anzugeben. Sofort mit Abgabe des Antrages in elektronischer Form und dessen Weiterleitung an die Lebensmittelbehörde Kärnten können konv. Futtermittel zugekauft und eingesetzt werden. Bei der Abwicklung unterstützt Sie das Biozentrum Kärnten als Servicestelle und steht sowohl bei offenen Fragen zu rechtlichen Rahmenbedingungen als auch bei der Antragstellung unter 0463/5850 5400 gerne zur Verfügung.
Vermarktungspartner können strengere Vorgaben festlegen
Diese Ausnahme wird auf Basis der Bestimmungen der EU-Bio-Verordnung gewährt. Unabhängig davon gelten und müssen die Vorgaben der Aufkäufer und Vermarktungspartner eingehalten werden. Diese sind mitunter deutlich restriktiver. So bedeutet eine behördliche Ausnahme nicht automatisch, dass konv. Futtermittel auch innerhalb eines Qualitätsprogrammes eingesetzt werden darf. Programme wie Ja! Natürlich, Zurück zum Ursprung (ZZU) oder Biowiesenmilch beruhen auf privatrechtlichen Vereinbarungen und können strengere Anforderungen stellen als die EU-Bio-Verordnung.
So lehnt zum jetzigen Zeitpunkt Ja! Natürlich den Einsatz von konventionellem Grundfutter trotz der außergewöhnlichen Situation ausdrücklich ab. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen, sofern österreichische Bio-Grundfuttermittel nicht ausreichend verfügbar sind, biologisches Grundfutter aus an Österreich angrenzende Nachbarländer eingesetzt werden.
Auch im PrüfNach!-Programm von ZZU wurden Erleichterungen beschlossen. Dazu zählen unter anderem die Aussetzung der 75-Prozent-Eigenfutterregel, die Erhöhung des maximal zulässigen Kraftfutteranteils auf 20 Prozent sowie die Möglichkeit, zertifiziertes Bio-Luzerne-Grundfutter aus angrenzenden Nachbarstaaten zu beziehen. Der Einsatz von konventionellem Grundfutter (ohne Silomais!!) wird von ZZU aktuell weiterhin nur auf milchviehhaltenden Betrieben ausschließlich für Jungvieh und die Nachzucht erlaubt.
Voraussetzung sind in beiden Fällen eine vorherige Abstimmung mit der Erzeugergemeinschaft, Molkerei oder der Qualitätssicherung des Vermarktungspartners sowie entsprechende Herkunftsnachweise und Dokumentationen. Die entsprechenden Formulare sind am Ende des Beitrags verlinkt.
Weitere Erleichterungen seitens LK Kärnten gefordert
Um die biologische Milch- und Fleischproduktion aufrechtzuerhalten fordert die LK Kärnten nun auch die Handelsketten auf, den Zukauf von konv. Futtermittel vorübergehend zuzulassen. Derzeit laufen auf Verarbeiter- und Vermarktungsebene Gespräche über weitere Erleichterungen in dieser herausfordernden Situation. Wir halten Sie bezüglich neuer Entwicklungen weiterhin am Laufenden. Ungeachtet dessen, sollte bei einem beabsichtigten konv. Grundfutterzukauf, Kontakt mit dem Abnehmer und Vermarktungspartner aufgenommen werden.