Fleischpaket: Antragstellung per Internet startet
Die Kärntner Landesregierung hat am 6. Oktober beschlossen, die durch die Ausbreitung des SARS-Cov-2 (COVID-19) bedingten wirtschaftlichen Einbußen für die Rind- und Schweinefleischproduzenten im Land zu mildern und hierfür ein Unterstützungspaket in der Höhe von 1,4 Mio. Euro geschnürt. Mit der Genehmigung der entsprechenden Richtlinie zur Abwicklung dieser Unterstützungsmaßnahme kann die Antragstellung nun am 5. November starten. Die wesentlichen Punkte, die bei der Antragstellung zu beachten sind, finden Sie in der folgenden Aufstellung. Dies soll und kann jedoch nicht eine genaue Befassung mit der Maßnahmenrichtlinie ersetzen. Es wird daher dringend gebeten, vor der Antragstellung, die Maßnahmenrichtlinie und die FAQs (häufig gestellte Fragen zur Maßnahmenbeantragung) genau durchzulesen. Diese finden sich genauso wie das Antragsformular selbst ab 5. November auf der Startseite der Homepage der LK Kärnten.
1 | Wer kann wo einen Antrag stellen?
Als Unterstützungswerber-/innen kommen natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften in Betracht, die einen landwirtschaftlichen Betrieb in Kärnten führen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online und ist einfach und unbürokratisch unter: ktn.lko.at (Startseite der Homepage der Landwirtschaftskammer Kärnten) durchzuführen.
2 | Wofür wird eine Unterstützung gewährt?
Unterstützung wird für im Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 vermarktete Schlachtrinder und für im Zeitraum 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2020 vermarktete Schlachtschweine gewährt. Der Nachweis über die Vermarktung von Schlachtrindern und Schlachtschweinen wird durch die LK Kärnten automationsgestützt durch Abfragen der entsprechenden Meldungen in der AMA–Rinderdatenbank und der VIS–Datenbank generiert. Damit eine Unterstützung für Rinder gewährt wird, gilt: Kühe und sonstige Schlachtrinder =12 Monate müssen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung auf dem Betrieb der Antragstellerin/des Antragstellers gehalten worden sein. Sonstige Schlachtrinder <12 Monate müssen mindestens 60 Tage vor der Schlachtung auf dem Betrieb der Antragstellerin/des Antragstellers gehalten worden sein.
3 | Wie sehen die Art und Höhe der Unterstützung aus?
4| Wie erfolgt die Abwicklung?
Beim Ausfüllen des Online-Antrags sind, neben den Daten zum Betrieb, auch eine Verpflichtungserklärung, eine Datenschutzerklärung und eine „De-Minimis-Beihilfen“- Erklärung abzugeben. Dies erfolgt sehr einfach durch Anklicken des entsprechenden Kontrollkästchens. Weiters ist anzugeben, die Höhe der erhaltenen „De-Minimis-Beihilfen“ der Jahre 2018, 2019 und 2020. Dies ist deshalb notwendig, da die Gesamtsumme an „De-Minimis-Beihilfen“ gemäß EU-Beihilfenrecht für das laufende und die zwei vorangegangenen Jahre 20.000 Euro brutto nicht übersteigen darf. Die Frist für die Antragstellung endet am 30. November 2020. Nach Ende der Antragsfrist werden die Anträge durch die LK Kärnten als vom Land Kärnten beauftragte Abwicklungsstelle geprüft und die für die Errechnung der Unterstützungshöhe notwendigen Daten aus der AMA–Rinderdatenbank und der VIS-Datenbank abgerufen und ausgewertet. Unter Berücksichtigung der „De-Minimis-Beihilfen“-Vorgabe und allfällig notwendiger aliquoter Kürzungen (bei Überschreiten der Gesamtfördersumme) erfolgt dann die Ermittlung der Höhe der einzelbetrieblichen Unterstützungsleistung.
5 | Bis wann kann mit der Auszahlung gerechnet werden?
Ziel der LK Kärnten als Abwicklungsstelle dieser Unterstützungsmaßnahme ist es, die Auszahlung der Mittel bis Ende des Jahres abzuschließen.
1 | Wer kann wo einen Antrag stellen?
Als Unterstützungswerber-/innen kommen natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften in Betracht, die einen landwirtschaftlichen Betrieb in Kärnten führen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online und ist einfach und unbürokratisch unter: ktn.lko.at (Startseite der Homepage der Landwirtschaftskammer Kärnten) durchzuführen.
2 | Wofür wird eine Unterstützung gewährt?
Unterstützung wird für im Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 vermarktete Schlachtrinder und für im Zeitraum 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2020 vermarktete Schlachtschweine gewährt. Der Nachweis über die Vermarktung von Schlachtrindern und Schlachtschweinen wird durch die LK Kärnten automationsgestützt durch Abfragen der entsprechenden Meldungen in der AMA–Rinderdatenbank und der VIS–Datenbank generiert. Damit eine Unterstützung für Rinder gewährt wird, gilt: Kühe und sonstige Schlachtrinder =12 Monate müssen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung auf dem Betrieb der Antragstellerin/des Antragstellers gehalten worden sein. Sonstige Schlachtrinder <12 Monate müssen mindestens 60 Tage vor der Schlachtung auf dem Betrieb der Antragstellerin/des Antragstellers gehalten worden sein.
3 | Wie sehen die Art und Höhe der Unterstützung aus?
- 130 Euro je geschlachteter Kuh
- 100 Euro je sonstigem Schlachtrind =12 Monate alt
- 40 Euro je sonstigem Schlachtrind <12 Monate alt
- 10 Euro je untersuchungspflichtig geschlachtetem Schwein
4| Wie erfolgt die Abwicklung?
Beim Ausfüllen des Online-Antrags sind, neben den Daten zum Betrieb, auch eine Verpflichtungserklärung, eine Datenschutzerklärung und eine „De-Minimis-Beihilfen“- Erklärung abzugeben. Dies erfolgt sehr einfach durch Anklicken des entsprechenden Kontrollkästchens. Weiters ist anzugeben, die Höhe der erhaltenen „De-Minimis-Beihilfen“ der Jahre 2018, 2019 und 2020. Dies ist deshalb notwendig, da die Gesamtsumme an „De-Minimis-Beihilfen“ gemäß EU-Beihilfenrecht für das laufende und die zwei vorangegangenen Jahre 20.000 Euro brutto nicht übersteigen darf. Die Frist für die Antragstellung endet am 30. November 2020. Nach Ende der Antragsfrist werden die Anträge durch die LK Kärnten als vom Land Kärnten beauftragte Abwicklungsstelle geprüft und die für die Errechnung der Unterstützungshöhe notwendigen Daten aus der AMA–Rinderdatenbank und der VIS-Datenbank abgerufen und ausgewertet. Unter Berücksichtigung der „De-Minimis-Beihilfen“-Vorgabe und allfällig notwendiger aliquoter Kürzungen (bei Überschreiten der Gesamtfördersumme) erfolgt dann die Ermittlung der Höhe der einzelbetrieblichen Unterstützungsleistung.
5 | Bis wann kann mit der Auszahlung gerechnet werden?
Ziel der LK Kärnten als Abwicklungsstelle dieser Unterstützungsmaßnahme ist es, die Auszahlung der Mittel bis Ende des Jahres abzuschließen.
Hinweis
Auf der LK-Homepage wird ab 5. November ein Infoportal bereitgestellt. Dort werden die Richtlinien, die häufigsten Fragen und Antworten sowie das Antragsformular gesammelt zu finden sein.
Zitiert
„Die Rinder- und Schweinefleischproduktion sind dominierende Produktionsbereiche in Kärnten. Wir nehmen daher nun 1,4 Millionen in die Hand, um mit dem Fleischpaket zielgerichtet die Betriebe zu unterstützen, die durch Corona die schwersten Verluste erlitten haben. Deshalb stellt die Maßnahme genau auf den Zeitraum des Markteinbruchs ab.“
Agrarlandesrat Martin Gruber
Agrarlandesrat Martin Gruber
„Die Coronakrise hat gezeigt, wie wichtig die regionale Versorgung mit Lebensmitteln ist. Das Fleischpaket soll einen Beitrag dazu leisten, die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten und die entstandenen Verluste abzufedern. Das Paket war mir ein großes Anliegen, und ich freue mich, dass es jetzt in dieser Form möglich ist. Die Mitarbeiter der LK stehen bei der Abwicklung der Maßnahme gerne hilfreich zur Seite.“
LK-Präsident Johann Mößler
LK-Präsident Johann Mößler