Fischotter - Bejagung wieder möglich
Zur Abwendung von Gefährdungen an Hochwasserschutzbauwerken und zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern, Teichen und Gewässern sowie zum Schutz anderer wildlebender Tiere wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Fischotter erteilt.
In mehreren fischereiökologischen Untersuchungen wurden in den vergangenen Jahren drastische Rückgänge von Fischbeständen in Kärntner Fließgewässern festgestellt, die auf den Einfluss des Fischotters zurückzuführen sind. Besonders stark betroffen sind die Fließgewässer der Forellen- und Äschenregionen. Monitoringergebnisse haben ein Populationswachstum von 6,6% pro Jahr für die vergangenen sechs Jahre ergeben. Dieses Wachstum ist trotz der jährlichen Entnahmen der Fischotter zu verzeichnen.
Fischotter in allen Entwicklungsformen dürfen von 1. Jänner bis 31. Dezember im Bereich von Fischgewässern, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten sowie an nicht zäunbaren Teichanlagen mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), nur von speziell geschulten Jagdschutzorganen sowie speziell geschulten Jägern gefangen werden. Von 1. März bis 31. Oktober dürfen nur gefangene Rüden, Jungotter sowie nicht führende und offensichtlich nicht tragende Fähen getötet werden. Von 1. März bis 31. Oktober dürfen gefangene führende und offensichtlich tragende Fähen nicht getötet werden, sondern sind am Fangort unversehrt und umgehend freizulassen. Nicht erlaubt, ausgenommen im unmittelbaren Bereich von Fischaufstiegshilfen, sind der Fang und das Töten von Fischottern in folgenden Gewässern:
In mehreren fischereiökologischen Untersuchungen wurden in den vergangenen Jahren drastische Rückgänge von Fischbeständen in Kärntner Fließgewässern festgestellt, die auf den Einfluss des Fischotters zurückzuführen sind. Besonders stark betroffen sind die Fließgewässer der Forellen- und Äschenregionen. Monitoringergebnisse haben ein Populationswachstum von 6,6% pro Jahr für die vergangenen sechs Jahre ergeben. Dieses Wachstum ist trotz der jährlichen Entnahmen der Fischotter zu verzeichnen.
Fischotter in allen Entwicklungsformen dürfen von 1. Jänner bis 31. Dezember im Bereich von Fischgewässern, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten sowie an nicht zäunbaren Teichanlagen mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), nur von speziell geschulten Jagdschutzorganen sowie speziell geschulten Jägern gefangen werden. Von 1. März bis 31. Oktober dürfen nur gefangene Rüden, Jungotter sowie nicht führende und offensichtlich nicht tragende Fähen getötet werden. Von 1. März bis 31. Oktober dürfen gefangene führende und offensichtlich tragende Fähen nicht getötet werden, sondern sind am Fangort unversehrt und umgehend freizulassen. Nicht erlaubt, ausgenommen im unmittelbaren Bereich von Fischaufstiegshilfen, sind der Fang und das Töten von Fischottern in folgenden Gewässern:
Gewässer | von | bis |
Drau | Grenze Slowenien | Mündung Weißenbach bei Feistritz/Drau |
Gail | Mündung Drau | Mündung des Fürnitzer Feistritzbaches in die Gail |
Gurk | Mündung Drau | Mündung des Timenitzenbaches in die Gurk bei Lassendorf |
Glan | Mündung Gurk | Mündung der Wimitz in die Glan |
Wölfnitzbach | Mündung Glan | Mündung des Strugabaches in den Wölfnitzbach |
Lavant | Mündung Drau | Mündung des Judenbaches (Pöllingerbach) bei Mettersdorf in die Lavant |
Abfluss Millstätter See | Mündung Lieser | Millstätter See |
Abfluss Ossiacher See | Mündung Drau | Ossiacher See |
Glanfurt | Mündung Glan | Wörthersee |
Abfluss Faaker See | Eisenbahnbrücke Finkenstein | Faaker See |
Abfluss Pressegger See | Mündung Gail | Pressegger See |
Reifnitzbach | Mündung Wörthersee | Keutschacher See |
Ebenso nicht erlaubt, ausgenommen im unmittelbaren Bereich von Fischaufstiegshilfen, sind der Fang und das Töten der Fischotter in Europaschutzgebieten, in welchen der Fischotter als Schutzgut ausgewiesen ist, in Naturschutzgebieten, in denen der Eingriff der rechtmäßigen Ausübung der Jagd bezogen auf den Fischotter nicht gestattet wird, in Nationalparken, Biosphärenparken und in natürlich stehenden Gewässern.
Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern für Kärnten beträgt 55 Stück pro Jahr. Die Verordnung ist für zwei Jahre gültig.
Quelle: 94. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Dezember 2024, Zl. 10-ABT-28972/2024-74, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter.