Expertentipp: Alm-Meldefristen
Voraussetzung für den Erhalt von Zahlungen rund um den Almauftrieb ist unter anderem die fristgerechte Einreichung der Almauftriebsliste. Diese muss bis spätestens 15. Juli 2024 über das eAMA mittels einer Korrektur zum MFA 2024 abgegeben werden. Bis zu diesem Termin müssen auch alle Tiere, die prämienfähig werden sollen, auf der ersten Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden.
Die Meldung der höheren Gewalt für Tiere auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist innerhalb von drei Wochen vorzunehmen. Als Gründe höherer Gewalt gelten Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss, Präventivabtrieb wegen des Wolfes und Präventivabtrieb wegen eines Bären. Bei Anerkennung durch die AMA werden die betroffenen Tiere bei der Auszahlung mitberücksichtigt.
Für die Auftreiber von Schafen und Ziegen, die auch an der Maßnahme „Tierwohl-Weide“ teilnehmen, ist zu beachten, dass am Heimbetrieb ab heuer keine Tierabgangsmeldung beim Auftrieb bzw. keine Tierzugangsmeldung beim Abtrieb mehr durchzuführen ist. Der Auf- und Abtrieb ist nur im Weidetagebuch zu dokumentieren.