Eichelhäher, Elster, Aaskrähen: Bejagung verlängert
Zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume werden, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, die Schonzeiten für die ganzjährig geschonten Federwildarten Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen) sowie Eichelhäher und Elster vorübergehend verkürzt, um den Fang oder den Abschuss zu ermöglichen. Die Schonzeit für den Eichelhäher und die Elster wird von 16. März bis 31. Juli, für die Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen) von 16. März bis 15. Juli festgelegt. In den beschlossenen Verordnungen wurden die Kontingente gegenüber der Vorperiode leicht reduziert: Pro Jagdjahr können 1.350 Eichelhäher (zuvor 1.500), 950 Elstern (zuvor 1.000) und 2.500 Aaskrähen (zuvor 2.586) entnommen werden. Die Verordnungen sind für zwei Jahre gültig.
Quellen: 6. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 2025, Zl. 10-ABT-28972/2024-90, betreffend die Verkürzung der Schonzeit für den Eichelhäher und die Elster.
7. Verordnung der Landesregierung vom 14. Jänner 2025, Zl. 10-ABT-28972/2024-92, betreffend die Verkürzung der Schonzeit für die Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen).
7. Verordnung der Landesregierung vom 14. Jänner 2025, Zl. 10-ABT-28972/2024-92, betreffend die Verkürzung der Schonzeit für die Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen).