Dürre 2026 - weitere Erleichterungen in der ÖPUL-Förderabwicklung
Die enorme und anhaltende Dürre stellt die Landwirtschaft weiterhin vor große Herausforderungen. In enger Abstimmung mit den Landwirtschaftskammern hat das BMLUK daher weitere Erleichterungen für ÖPUL-Teilnehmer beschlossen. Die Landwirtschaftskammern haben sich dabei für praxisgerechte Lösungen eingesetzt, um die Auswirkungen der außergewöhnlichen Witterungssituation für die Betriebe abzufedern. Die zusätzlichen Ausnahmen betreffen die Maßnahmen „Immergrün“, „Acker-Biodiversitätsflächen“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, „Naturschutz“ sowie „Erosionsschutz Acker“ im Bereich der Untersaaten.
System Immergrün
Grundsätzlich müssen bei Teilnahme am System Immergrün an jedem Tag des Jahres mindestens 85 % der Ackerfläche mit Hauptkulturen oder Zwischenfrüchten begrünt sein. Zeiträume mit offenem Boden gelten ebenfalls als begrünt, wenn zwischen der Ernte einer Hauptkultur und dem Anbau einer Zwischenfrucht höchstens 30 Tage und zwischen zwei Hauptkulturen höchstens 50 Tage liegen.
Ausnahme 2026: Diese Fristen von 30 bzw. 50 Tagen dürfen überschritten werden, wenn ein Anbau aufgrund der Trockenheit pflanzenbaulich nicht sinnvoll oder aufgrund der Bodenbeschaffenheit bzw. anderer Umstände technisch nicht möglich ist. Der Anbau muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden, sobald die erforderlichen Voraussetzungen wieder gegeben sind.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen sowie die übrigen Fördervorgaben der Maßnahme sind einzuhalten.
In den Aufzeichnungen sind die umgesetzten Anbautermine zu dokumentieren und im Fall einer Vorort-Kontrolle ist die Notwendigkeit der Fristüberschreitung glaubhaft zu begründen.
Ausnahme 2026: Diese Fristen von 30 bzw. 50 Tagen dürfen überschritten werden, wenn ein Anbau aufgrund der Trockenheit pflanzenbaulich nicht sinnvoll oder aufgrund der Bodenbeschaffenheit bzw. anderer Umstände technisch nicht möglich ist. Der Anbau muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden, sobald die erforderlichen Voraussetzungen wieder gegeben sind.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen sowie die übrigen Fördervorgaben der Maßnahme sind einzuhalten.
In den Aufzeichnungen sind die umgesetzten Anbautermine zu dokumentieren und im Fall einer Vorort-Kontrolle ist die Notwendigkeit der Fristüberschreitung glaubhaft zu begründen.
Acker-Biodiversitätsflächen
Zusätzlich zur bereits ermöglichten vorzeitigen Nutzung von Acker-Biodiversitätsflächen ist heuer auch eine dritte Nutzung zulässig. Die Flächen mit dritter Nutzung müssen entweder bereits mit dem Code OPUBB oder OPBIO (=ohne Prämie) codiert sein oder mittels Korrektur des Mehrfachantrages 2026 nachcodiert werden. Eine UBB- bzw. Bio-Prämie für die betroffenen Flächen wird nicht gewährt. Die Direktzahlung und die Ausgleichszulage werden jedoch sehr wohl ausbezahlt.
Achtung: Acker-Biodiversitätsflächen, die zusätzlich in die Maßnahme „Naturschutz (NAT)“ oder „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW)“ eingebracht sind, dürfen weiterhin nur nach den Vorgaben der Projektbestätigung bewirtschaftet werden.
Gefährdete Nutztierrassen
Für das Antragsjahr 2026 wird die bis 31. Dezember vorgeschriebene Haltedauer in der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ bis einschließlich 31. August verkürzt. Fie Prämie wird auch gewährt, wenn ein Tier bereits ab 1. September abgeht.
Die vorgeschriebenen Meldungen über Tierbewegungen sind weiterhin bis zum Jahresende innerhalb der vorgesehenen Frist vorzunehmen. Ein Abgang (Verkauf, Verendung oder Schlachtung) von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen ist innerhalb von sieben Tagen online an die AMA zu melden. Die Meldung erfolgt als Korrektur zum Mehrfachantrag 2026 in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ unter www.eama.at.
Die Meldung einer Nachbesetzung ist nach dem 31. August 2026 nicht mehr erforderlich.
Achtung: Bei Reduktion des Tierbestands ist die Tierhaltereigenschaft im Rahmen des ÖPUL (mind. 0,3 RGVE/ha Grünland- und Ackerfutterfläche) sowie in der AZ (ganzjährige Haltung von durchschnittlich 0,3 RGVE/ha landwirtschaftlich genutzter Fläche ohne Almweidefläche und zumindest an 355 Kalendertage die Haltung von 1 RGVE am Betrieb) nicht von der Ausnahmeregelung umfasst.
Die vorgeschriebenen Meldungen über Tierbewegungen sind weiterhin bis zum Jahresende innerhalb der vorgesehenen Frist vorzunehmen. Ein Abgang (Verkauf, Verendung oder Schlachtung) von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen ist innerhalb von sieben Tagen online an die AMA zu melden. Die Meldung erfolgt als Korrektur zum Mehrfachantrag 2026 in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ unter www.eama.at.
Die Meldung einer Nachbesetzung ist nach dem 31. August 2026 nicht mehr erforderlich.
Achtung: Bei Reduktion des Tierbestands ist die Tierhaltereigenschaft im Rahmen des ÖPUL (mind. 0,3 RGVE/ha Grünland- und Ackerfutterfläche) sowie in der AZ (ganzjährige Haltung von durchschnittlich 0,3 RGVE/ha landwirtschaftlich genutzter Fläche ohne Almweidefläche und zumindest an 355 Kalendertage die Haltung von 1 RGVE am Betrieb) nicht von der Ausnahmeregelung umfasst.
Naturschutzflächen mit spätem Nutzungszeitpunkt
Ab sofort dürfen Flächen in der Maßnahme „Naturschutz“, für die laut Projektbestätigung ein Nutzungstermin ab bzw. nach dem 12. August vorgesehen ist, sofort genutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die erste oder zweite Nutzung handelt. Eine Anpassung der Projektbestätigung ist nicht erforderlich und die Prämie wird weiterhin gewährt.
Beispiel: Ist laut Projektbestätigung der zweite Schnitt frühestens ab 31. August erlaubt, muss aufgrund der aktuellen Dürresituation nicht bis zu diesem Termin gewartet werden. Die Mahd darf bereits jetzt durchgeführt werden. Gleiches gilt beispielsweise für eine Nachweide, die laut Projektbestätigung erst ab 15. September zulässig wäre.
Beispiel: Ist laut Projektbestätigung der zweite Schnitt frühestens ab 31. August erlaubt, muss aufgrund der aktuellen Dürresituation nicht bis zu diesem Termin gewartet werden. Die Mahd darf bereits jetzt durchgeführt werden. Gleiches gilt beispielsweise für eine Nachweide, die laut Projektbestätigung erst ab 15. September zulässig wäre.
Erosionsschutz Acker – Untersaaten
Bei Untersaaten (Code US) im Rahmen der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ muss im Jahr 2026 keine vollständige Flächendeckung erreicht werden, sofern die Untersaat ordnungsgemäß mit den vorgeschriebenen Mischungspartnern angelegt wurde. Die fehlende Flächendeckung wird automatisch und ohne zusätzliche Meldung als Fall höherer Gewalt anerkannt.
Weiterhin gelten die bereits veröffentlichten Ausnahmen betreffend Ernteverpflichtung und flächendeckender Begrünungsbestände zusammengefasst in den Link nach dem Artikel.
Sämtliche Informationen zu den Förderauflagen finden Sie auf der AMA-Homepage www.ama.at im Reiter Formulare & Merkblätter: Formulare & Merkblätter
Weiterhin gelten die bereits veröffentlichten Ausnahmen betreffend Ernteverpflichtung und flächendeckender Begrünungsbestände zusammengefasst in den Link nach dem Artikel.
Sämtliche Informationen zu den Förderauflagen finden Sie auf der AMA-Homepage www.ama.at im Reiter Formulare & Merkblätter: Formulare & Merkblätter