Biodiversitätsflächen und Grünbrachen im Bioackerbau
Diese Änderungen betreffen in erster Linie die verpflichtende Anlage von Biodiversitätsflächen und GLÖZ 8-Grünbrachen. Da diese Begriffe und die damit verbundenen Auflagen für die meisten biologisch wirtschaftenden Ackerbaubetriebe neu sind, wird im folgenden Artikel auf die wichtigsten Punkte und Tipps bei der Umsetzung in der Praxis eingegangen. Alle Auflagen im Detail können in den entsprechenden Maßnahmenerläuterungsblättern auf der AMA-Homepage nachgelesen werden.
Grünbrachen in der Konditionalität
Zunächst einmal müssen die Begriffe GLÖZ 8-Grünbrachen (auch als Ackerstilllegung bezeichnet) und ÖPUL-Biodiversitätsflächen (genutzte und geschlegelte) voneinander getrennt betrachtet werden. Die Anlage von Grünbrachen bzw. Ackerstilllegungen gemäß GLÖZ 8 ist in der Konditionalität verankert. Die Konditionalität stellt die Basisanforderungen für alle landwirtschaftliche Betriebe dar, sofern Fördergelder in Form von GAP-Zahlungen (DIZA, ÖPUL, AZ) bezogen werden.
Die Konditionalität beinhaltet elf Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und zehn GLÖZ-Standards, wie z.B. Einhaltung der Nitratverordnung, die sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie Auflagen zu Mindestbodenbedeckung und Anbauvielfalt. Einer dieser GLÖZ-Standards (GLÖZ 8) beinhaltet die verpflichtende Anlage von Grünbrachen, und zwar im Ausmaß von 4% der Ackerfläche. Die Verpflichtung gilt grundsätzlich für Betriebe über 10 ha Ackerland, davon ausgenommen sind Betriebe mit mehr als 75% Ackerfutter/Leguminosen/Grünbrachen am Acker bzw. Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche. Hinsichtlich des Aufwuchses gibt es keine Auflagen, auch Selbstbegrünungen wären erlaubt - wenn auch nicht empfehlenswert. Auf diesen Flächen gilt ein ganzjähriges Nutzungsverbot. So sind nur Pflegearbeiten, sprich Mulchen des Aufwuchses erlaubt, auf zumindest 50% der Grünbrache erst ab 1. August. Alternativ können die Flächen auch gemäht werden, allerdings muss das Mähgut auf der Fläche belassen und darf nicht abtransportiert werden.
Die Konditionalität beinhaltet elf Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und zehn GLÖZ-Standards, wie z.B. Einhaltung der Nitratverordnung, die sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie Auflagen zu Mindestbodenbedeckung und Anbauvielfalt. Einer dieser GLÖZ-Standards (GLÖZ 8) beinhaltet die verpflichtende Anlage von Grünbrachen, und zwar im Ausmaß von 4% der Ackerfläche. Die Verpflichtung gilt grundsätzlich für Betriebe über 10 ha Ackerland, davon ausgenommen sind Betriebe mit mehr als 75% Ackerfutter/Leguminosen/Grünbrachen am Acker bzw. Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche. Hinsichtlich des Aufwuchses gibt es keine Auflagen, auch Selbstbegrünungen wären erlaubt - wenn auch nicht empfehlenswert. Auf diesen Flächen gilt ein ganzjähriges Nutzungsverbot. So sind nur Pflegearbeiten, sprich Mulchen des Aufwuchses erlaubt, auf zumindest 50% der Grünbrache erst ab 1. August. Alternativ können die Flächen auch gemäht werden, allerdings muss das Mähgut auf der Fläche belassen und darf nicht abtransportiert werden.
Biodiversitätsflächen
Die verpflichtende Anlage von Biodiversitätsflächen wird im ÖPUL in den Maßnahmen UBB und Bio gefordert, und zwar im Ausmaß von 7% der Ackerfläche. Diese Regelung gilt für Betriebe mit einer Ackerfläche größer 2 ha. Für Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche besteht die Möglichkeit, diese Verpflichtung durch die Anlage von zusätzlichen Biodiversitätsflächen auf gemähtem Grünland zu erfüllen. Des Weiteren gilt: Auf Feldstücken mit einer Ackerfläche von über 5 ha ist die Anlage einer Biodiversitätsfläche in der Höhe von mindestens 15 ar verpflichtend.
In den Förderungsauflagen zur Anlage von Biodiversitätsflächen am Acker ist unter anderem festgehalten, dass für die Anlage von Biodiversitätsflächen eine Neueinsaat einer Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Komponenten aus mindestens drei Pflanzenfamilien erfolgen muss, wobei maximal 10% Gräser im Bestand erlaubt sind.
Eine Neuanlage muss bis spätestens 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres, sprich heuer, angelegt werden. Die Biodiversitätsfläche muss mindestens einmal jedes zweite Jahr gemäht oder gehäckselt werden, maximal jedoch zweimal pro Jahr. Zumindest 75% der Biodiversitätsflächen dürfen erst ab 1. August gepflegt oder genutzt werden, auf den anderen 25% ist dies ohne zeitliche Einschränkung möglich.
Kombination Grünbrachen und Biodiversitätsflächen
Das bedeutet, dass in Zukunft aufgrund der Auflagen aus der Konditionalität mindestens 4% der Ackerfläche stillgelegt und aufgrund der ÖPUL-Bestimmungen zumindest 7% der Ackerfläche als Biodiversitätsfläche angelegt werden müssen. Allerdings besteht die Möglichkeit, diese beiden Auflagenanforderungen zu kombinieren. Dazu müssen aber die jeweiligen Bestimmungen und Förderauflagen aus beiden Bereichen eingehalten werden.
Im Detail bedeutet dies, dass auf 7% der Ackerfläche eine entsprechende Saatgutmischung mit mindestens sieben Komponenten aus drei Pflanzenfamilien bis zum 15. Mai eingesät werden muss. Jener Flächenanteil, der auch als GLÖZ 8-Grünbrache (= 4% der Ackerfläche) angerechnet werden soll, sollte der Einfachheit halber ab 1. August gepflegt (= gemulcht) werden, während die restliche Fläche (= 3% der Ackerfläche) ab 1. August genutzt, sprich gemäht und beerntet, werden kann. Der Abtransport des Aufwuchses ist aus pflanzenbaulicher Sicht zu empfehlen. Diese Vorgehensweise erspart die 25%/75% Berechnung.
Beispiel: 20 ha Acker
7% = mindestens 1,4 ha Biodiversitätsfläche
4% = mindestens 0,8 ha GLÖZ 8-Grünbrache
Beantragung: 0,8 ha Grünbrache DIV (nur geschlegelt) und 0,6 ha sonstiges Feldfutter DIV (genutzt und geerntet)
Darüber hinaus darf die DIV-codierte Fläche frühestens im zweiten Nutzungsjahr ab 1. August umgebrochen werden, sofern eine Winterung oder Zwischenfrucht folgt - ansonsten erst nach dem 15. September. Im Falle eines Umbruchs einer Grünbrache-Biodiversitätsfläche darf diese bis Jahresende nicht genutzt werden.
Beispiel: 20 ha Acker
7% = mindestens 1,4 ha Biodiversitätsfläche
4% = mindestens 0,8 ha GLÖZ 8-Grünbrache
Beantragung: 0,8 ha Grünbrache DIV (nur geschlegelt) und 0,6 ha sonstiges Feldfutter DIV (genutzt und geerntet)
Darüber hinaus darf die DIV-codierte Fläche frühestens im zweiten Nutzungsjahr ab 1. August umgebrochen werden, sofern eine Winterung oder Zwischenfrucht folgt - ansonsten erst nach dem 15. September. Im Falle eines Umbruchs einer Grünbrache-Biodiversitätsfläche darf diese bis Jahresende nicht genutzt werden.
Tipps für die Praxis
Hinsichtlich Nutzungsdauer muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Biodiversitätsflächen über die gesamte ÖPUL-Periode auch auf dem gleichen Acker belassen werden können. Der Ackerstatus bleibt in diesem Fall jedenfalls erhalten.
- Aus Sicht der Beratung gilt hinsichtlich Nutzungsdauer der Biodiversitätsflächen zu hinterfragen, welche Ziele bzw. welche Flächen für die Anlage von Grünbrachen und Biodiversitätsflächen herangezogen werden.
- Zum einen können dazu weniger produktive Flächen (Waldrand, staunasse Flächen) oder Flächen, die bei der Bewirtschaftung aufgrund ihrer Form (spitze Winkel, kleinflächig) ohnehin schwer zu bewirtschaften sind, ausgewählt werden. In diesem Fall kann eine langjährige Nutzung empfohlen werden. Bei mehrjähriger Nutzung sind Mischungen mit einem hohen Kräuteranteil z.B. mit Doldenblütlern wie Fenchel zu empfehlen.
- Zum anderen können Bracheflächen aber ebenso gut in die Fruchtfolge zur Nährstoffanreicherung integriert werden, wenn anschließend stickstoffliebende Kulturen wie z.B. Mais angebaut werden. Bei der Wahl der Mischungspartner eignen sich besonders Leguminosen.
- Seitens der Saatgutfirmen werden etliche fertige Biodiversitätsmischungen angeboten, die den Förderauflagen entsprechen. Zu beachten ist, dass die meisten von ihnen aus konventioneller Vermehrung stammen, weshalb vor dem Einsatz eine Ausnahmegenehmigung seitens der Biokontrollstelle erforderlich ist.
- Um die Biodiversitätsmischung erfolgreich zu etablieren, sollte bei der Aussaat auf ein feines Saatbett sowie eine flache Ablage (ca. 2 cm) geachtet werden und die Saatstärke gemäß den Empfehlungen der Saatgutfirmen eingestellt werden.
- In den Förderauflagen ist festgehalten, dass die Anlage bis spätestens 15. Mai erfolgen muss. Somit steht einem ordentlichen Anbau im Frühjahr nichts im Wege.
- Wenn möglich sollte, wie bei allen Kulturen mit einer langsamen Jugendentwicklung, vor der Aussaat eine Unkrautkur durchgeführt werden, um eine Verunkrautung der Bestände von Anfang an zu reduzieren.
- Alternativ dazu könnte in Zukunft die Anlage der Biodiversitätsflächen schon im Jahr vor der Kodierung im MFA angelegt werden, da im Verpflichtungsjahr kein Pflegeschnitt vor dem 1. August durchgeführt werden darf. Dies ist im Jahr davor aber sehr wohl möglich. So könnte die Biodiversitätsmischung schon im Sommer nach der Getreideernte angelegt werden und sich im Spätsommer erfolgreich etablieren. Durch den Reinigungsschnitt im Herbst ist mit einer geringeren Verunkrautung der Biodiversitätsflächen in den Folgejahren auszugehen.
Beispiel: Biodiversitätsflächen in der Praxis
Für die Anlage von Biodiversitätsflächen eignen sich weniger produktive Flächen und Flächen, die bei der Bewirtschaftung aufgrund ihrer Form ohnehin schwer zu bewirtschaften sind. Im Biolandbau können zudem unförmige Teilflächen herangezogen werden.
Ab 2 ha Ackerfläche müssen mindestens 7% als Biodiversitätsflächen angelegt werden.
Ab 2 ha Ackerfläche müssen mindestens 7% als Biodiversitätsflächen angelegt werden.
Bio Online Kompakt:
Detaillierte Informationen zur Anlange von Grünbrachen und Biodiversitätsmischungen sowie deren praktische Umsetzung werden im Webinar Bio Online Kompakt - Biodiversitätsflächen am Acker behandelt.
Das Webinar findet am 21. März um 19 Uhr via Zoom statt. Eine Anmeldung ist unter 0463/5850-5400 erforderlich.
Detaillierte Informationen zur Anlange von Grünbrachen und Biodiversitätsmischungen sowie deren praktische Umsetzung werden im Webinar Bio Online Kompakt - Biodiversitätsflächen am Acker behandelt.
Das Webinar findet am 21. März um 19 Uhr via Zoom statt. Eine Anmeldung ist unter 0463/5850-5400 erforderlich.