Bio: Tierhaltung für den Eigenbedarf
Als Eigenbedarf gelten Nutztiere wie Schweine und Hühner. Die daraus gewonnenen Lebensmittel dürfen nicht vermarktet werden und dienen ausschließlich der Versorgung der eigenen Familie und naher Angehöriger. Laut ÖPUL-Anforderungen ist ein konventioneller Tierhaltungsteilbetrieb nicht gestattet. Eine Ausnahme ist unter folgenden Bedingungen möglich.
ÖPUL-Bestimmungen
Es können gleichzeitig maximal zwei nicht zertifizierte Mastschweine und zehn nicht zertifizierte Hühner für den Eigenbedarf gehalten werden. Für Eigenbedarfstiere gelten Erleichterungen im Zukauf und in der Haltung. So können konventionelle Tiere (ohne VIS-Antragstellung) zugekauft und z.B. Schweine ohne Auslauf gehalten werden. Der Einsatz konventioneller Futtermittel ist für die Eigenbedarfstiere möglich. Die Futtermittel sind aber räumlich getrennt von den Biofuttermitteln zu lagern. Andere Nutztiere wie z.B. anderes Geflügel, Rinder, Schafe usw. fallen nicht unter diese Regelung.
Bio Austria-Richtlinien
Für Bio Austria-Betriebe gilt, dass auch Eigenbedarfstiere, die konventionell zugekauft wurden, aus Platzgründen konventionell gehalten werden, dennoch mit Biofuttermitteln gefüttert werden.
Konventionelle Pferdehaltung
Konventionelle Equiden dürfen am Betrieb gehalten werden. Eine gleichzeitige Haltung von konventionellen und biologischen Equiden auf dem Biobetrieb ist nicht zulässig.
Zu beachten ist, dass konventionelle Equiden für die Einstufung als tierhaltender Betrieb nicht berücksichtigt werden. Dieser konventionelle Teilbetrieb muss vom Biobetrieb ausreichend getrennt werden, was von der Biokontrollstelle überprüft wird. Zur Prämiendifferenzierung im Rahmen der ÖPUL-Bioförderung können diese Pferde als raufutterverzehrende Großvieheinheiten dann allerdings nicht mehr berücksichtigt werden.
Auch für Bio Austria-Betriebe besteht die Möglichkeit der konventionellen Pferdehaltung. Allerdings muss dafür eine Genehmigung von Bio Austria eingeholt werden. Wichtig ist, dass die Grundfutterversorgung (Heu, Hafer) mit Biofuttermitteln erfolgt. Es dürfen jedoch konventionelle Fertigfuttermischungen für Pferde verwendet werden.
Zu beachten ist, dass konventionelle Equiden für die Einstufung als tierhaltender Betrieb nicht berücksichtigt werden. Dieser konventionelle Teilbetrieb muss vom Biobetrieb ausreichend getrennt werden, was von der Biokontrollstelle überprüft wird. Zur Prämiendifferenzierung im Rahmen der ÖPUL-Bioförderung können diese Pferde als raufutterverzehrende Großvieheinheiten dann allerdings nicht mehr berücksichtigt werden.
Auch für Bio Austria-Betriebe besteht die Möglichkeit der konventionellen Pferdehaltung. Allerdings muss dafür eine Genehmigung von Bio Austria eingeholt werden. Wichtig ist, dass die Grundfutterversorgung (Heu, Hafer) mit Biofuttermitteln erfolgt. Es dürfen jedoch konventionelle Fertigfuttermischungen für Pferde verwendet werden.
Sonderfall Streicheltiere
Werden am Betrieb kleine Gruppen an sogenannten Streicheltieren (Kaninchen, Ziegen, Schafe, Minischweine, Ziergeflüge) gehalten, die keiner Vermarktungsabsicht unterliegen, ist das auf jeden Fall der jeweiligen Kontrollstelle zu melden. Diese Tiere werden am Biozertifikat als Streicheltiere erfasst und erhalten den Status "NZ" bzw. "nicht zertifiziert". Die Haltung und Fütterung dieser Tiere muss nach den Richtlinien des biologischen Landbaues erfolgen. Auch in diesem Fall gilt, dass die Streicheltiere nicht förderfähig sind, aber dennoch ihr Stickstoffanfall in der Nährstoffbilanz berücksichtigt werden muss.
Info: Für weitere Fragen stehen Ihnen die Beratungskräfte des Biozentrums Kärnten gerne zur Verfügung.