Bio: Kombinationshaltung für Kleinbetriebe

Betriebshöchstgrenze
Laut der EU-Bioverordnung 2018/848 dürfen Rinder die älter als sechs Monate sind, nur auf Kleinbetrieben temporär in Anbindehaltung gehalten werden. Ein Betrieb gilt als Kleinbetrieb, wenn er im Jahresdurchschnitt maximal 35 RGVE hält. Dieser Wert verringert sich auf 20 RGVE, wenn sich nur eine Tierkategorie (z.B. Kalbinnenaufzucht) am Betrieb befindet. Zusätzlich gilt, dass pro Tag maximal 50 Stück (ausgenommen Jungtiere unter sechs Monaten) am Betrieb gehalten werden dürfen. Die geltenden Obergrenzen werden seit 1. Jänner 2024 überprüft und liegen somit für die Vorortkontrolle vor. Dazu werden die Einträge der Rinderdatenbank herangezogen. Werden die Höchstgrenzen überschritten, muss mit Sanktionen gerechnet werden. Zusätzlich wird im Rahmen der Vorortkontrolle überprüft, ob die Genehmigung für die temporäre Anbindehaltung vorliegt.
Genehmigungspflicht
Jeder Biobetrieb mit Kombinationstierhaltung muss bei der zuständigen Landesbehörde über die VIS-Datenbank einmalig einen Antrag stellen. Bioneueinsteiger müssen die Antragstellung innerhalb eines Monats ab dem Datum des Kontrollvertrags durchführen. Anschließend wird durch die zuständige Behörde die Genehmigung für die temporäre Anbindehaltung erteilt. Diese gilt unbefristet und muss nicht verlängert werden. Auch bei einem Bewirtschafterwechsel muss keine neue Genehmigung beantragt werden, sofern sich die Betriebsstruktur und die Betriebsnummer nicht ändern.
Auslauf und Weide
Werden Biorinder in Anbindehaltung gehalten, muss ihnen während der Wintermonate mindestens zweimal pro Woche ein Zugang zu Freigelände ermöglicht werden. Dies sollte für einen reibungslosen Kontrollablauf mittels Aufzeichnungsvorlage der jeweiligen Kontrollstelle schriftlich dokumentiert werden. Eine gruppenweise Auslaufnutzung ist erlaubt. Zusätzlich muss den Tieren während der Vegetationsperiode ein Maximum an Weide angeboten werden. Dabei stehen sowohl die Bewegung als auch die Futteraufnahme im Vordergrund. Kann den Tieren aufgrund von gewissen Umständen vorübergehend keine Weide angeboten werden, muss dies zwischen April und Oktober schriftlich festgehalten werden. Zudem muss ihnen dann auch während der temporären Stallhaltung zweimal wöchentlich der Zugang zu Freigelände angeboten werden.