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Bewirtschafterwechsel: Das ist zu beachten

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01.10.2025 | von Sandra Zechner, BSc. - Gültigkeit: Kärnten bis 31.12.2027

Wer Unterlagen rechtzeitig vorbereitet und Fristen im Blick behält, vermeidet Verzögerungen und sichert sich Förderansprüche.

Bauernfamile@agrarfoto.jpg © agrarfoto
Ein Bewirtschafterwechsel, etwa von der älteren zur jüngeren Generation, muss rechtzeitig gemeldet werden. © agrarfoto
Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse müssen der AMA binnen vier Wochen ab Wirksamkeitsbeginn, jedoch rechtzeitig vor der nächsten Antragstellung, gemeldet werden. Wichtig: Der Wirksamkeitsbeginn darf nicht vor einem bereits gestellten Antrag des bisherigen Bewirtschafters liegen.
Für die Meldung gibt es ein eigenes Bewirtschafterwechselformular. Dieses sollte mindestens einen Monat vor dem Abgabetermin eines Antrags bei der zuständigen LK-Außenstelle abgegeben werden. Ansonsten kann eine fristgerechte Antragstellung nicht sichergestellt werden.

Die Angaben müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und mit jenen bei SVS, Finanzamt und anderen Institutionen übereinstimmen. Auch Geschäftspartner wie Biokontrollverband, Molkereien oder andere Abnehmer sollen frühzeitig informiert werden, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.
Betriebsteilungen, Neugründungen oder die Übernahme zusätzlicher Betriebsstätten sind der AMA ebenfalls mit dem Bewirtschafterwechselformular bekanntzugeben. Eine Betriebsteilung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Veränderungen in der Bewirtschaftung vorliegen - nicht zur Umgehung von beihilferelevanten Beschränkungen (z.B.: Obergrenzen).

Zugriffsrechte im eAMA

Nach der Erfassung des Bewirtschafterwechsels (BWW) in der AMA-Datenbank kann der neue Bewirtschafter mit der ID ­Austria ins eAMA einsteigen. Ein eAMA-­Passwort wird dem neuen Bewirtschafter bzw. der Bewirtschafterin nicht automatisch zugesendet, sondern muss bei Bedarf aktiv angefordert werden. Grundsätzlich sind im eAMA nur die Daten ab dem Wirksamkeitsbeginn des BWW ersichtlich. Der bisherige Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin kann der/dem Nachfolgenden jedoch mit dem BWW-Formular die zwei zuletzt gesendeten Anträge zur Einsicht und Bearbeitung freigeben.

Weitere Aspekte

Ein Bewirtschafterwechsel kann Auswirkungen auf bestehende oder mögliche Förderungen sowie auf steuerliche und betriebliche Verpflichtungen haben. Die folgenden Punkte stellen eine Auswahl besonders relevanter Themen dar, die je nach Betriebssituation zu beachten sind:
  • ÖPUL-Weiterbildungen: Vom bisherigen Bewirtschafter bzw. der Bewirtschafterin absolvierte Weiterbildungsstunden werden angerechnet, wenn diese/r weiterhin maßgeblich am Betrieb tätig ist. Ansonsten muss die Weiterbildung vom/von der neuen Bewirtschaftenden fristgerecht absolviert werden - etwa für die Maßnahmen BIO, UBB, EEB und HBG bis spätestens 31. Dezember 2025.
  • Niederlassungsprämie: Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit
  • Zahlung für Junglandwirte (Top-up): Antragstellung spätestens im Antragsjahr nach der ­Bewirtschaftungsaufnahme
  • Biokontrollkostenzuschuss: Förderbar für Bioneueinsteiger oder nach einem BWW.
  • Landwirtschaftliche Investitionsförderung: Bei bestehender Behaltepflicht muss der/die neue Bewirtschaftende die weitere Nutzung des Investitionsgutes sicherstellen und in bestehende Verpflichtungen (z.B.: AIK-Darlehen) eintreten. Die Fördervoraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein.
  • Umsatzsteuer (Regelbesteuerung): Eine weitere Teilnahme muss dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Service der LK Kärnten

Da ein Bewirtschafterwechsel oft eine komplexe Angelegenheit ist, ­bieten die Außenstellen der LK Kärnten auf die jeweilige Betriebs­situation abgestimmt individuelle Beratung und Hilfestellung an.

Links zum Thema

  • Unterstützung für Junglandwirtinnen und -landwirte Die Zahlung für Junglandwirteinnen und -landwirte im Rahmen der Direktzahlungen, auch Junglandwirte-Top-Up genannt, sowie die Niederlassungsprämie helfen jungen Betriebsführer:innen beim beruflichen Einstieg.
  • Niederlassungsprämie: Antrag nicht vergessen Nach Bewirtschafterwechsel und erstmaliger Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes wird die Aufnahme der Betriebsführung bei Erfüllung folgender Voraussetzungen gefördert.

Förderungen Abwicklung 2023-2027

  • Bewirtschafterwechsel: Das ist zu beachten

  • Beratung und Service rund um INVEKOS

  • Startschuss für Veranstaltungen zum MFA 2026

  • Almabtrieb aktiv melden!

  • Infos zu Almmeldungen: kurz und kompakt

  • Dokumentation Artenreiches Grünland nicht vergessen!

  • Almauftrieb - das ist zu beachten!

  • Invekos-Service der Landwirtschaftskammer Kärnten

  • Flächenmonitoring: Überprüfungen des MFA starten

  • 2. GAP-Teilzahlung überwiesen

  • Aufzeichnungs- und Dokumentationsvorgaben beachten, um Sanktionen zu vermeiden

  • Das ist beim Almauftrieb zu beachten

  • Verpflichtende AMA-Meldung "Verbundene Unternehmen"

  • Mehrfachantrag: Einreichung bis 15. April 2025 ohne Nachfrist

  • Die vielen Gesichter der ID Austria

  • ID-Austria: Grundvoraussetzung für Antragstellung

  • Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse für umfassende Information zu MFA und Co.

  • Melde- und Korrekturnotwendigkeiten bei nicht-landwirtschaftlichen Nutzungen (Grundinanspruchnahme)

  • Vor-Ort-Kontrolle III: Kontrolle auf Almen in der GAP ab 2023

  • Vor-Ort-Kontrolle II: In neuer GAP ersetzt Konditionalität Cross Compliance

  • Agrarmarketingbeitrag: Mehrfachantrag ersetzt Beitragserklärung

  • Vor-Ort-Kontrolle I: Neuerungen bei der Vor-Ort-Kontrolle in der GAP ab 2023

  • Digitale Förderplattform zur Antragstellung für Sektor- und Projektmaßnahmen

  • Invekos-Service der österreichischen Landwirtschaftskammern

Landwirtschaftskammern:

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