Niederlassungsprämie: Antrag nicht vergessen
Die Niederlassungsprämie verfolgt das Ziel, die erste Niederlassung in Form einer inner- wie auch einer außerfamiliären Betriebsübernahme (Pacht/Übergabe/Kauf) oder einer Betriebsgründung zu erleichtern. Förderanträge sind innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung online über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA (www.eama.at) mittels ID Austria einzureichen.
Was gilt als Niederlassung?
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes lt. Invekos bzw. lt. Träger der Sozialversicherung (SVS).
Wer wird gefördert?
- Natürliche Personen, die im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit (Bewirtschaftungsaufnahme) nicht älter als 40 Jahre alt sind und alleine oder als Ehegemeinschaft/Lebensgemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
- Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein oder mehrere Junglandwirtinnen/Junglandwirte die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausüben. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist vorzulegen.
Was sind die Fördervoraussetzungen und Auflagen?
- Die förderwerbende Person muss als Mindestqualifikation eine Facharbeiterprüfung gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) - ausgenommen die Berufsjagdwirtschaft - oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung (Meister/Meisterin) oder einschlägige Abschlüsse von höheren Lehranstalten, Fachhochschulen und universitären Einrichtungen nachweisen. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Förderwerbenden um ein Jahr verlängert werden. Die Auszahlung der Basisprämie und der darauf aufsetzenden Module erfolgt frühestens nach Erbringung des Qualifikationsnachweises.
- Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche (inkl. anteiliger Flächen einer Gemeinschaftsalm oder Gemeinschaftsweide - basierend auf aufgetriebener Tierzahl) ab Antragstellung. Betriebe, die diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues. Betriebe, die keinen eigenen Einheitswert bzw. keinen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert vorlegen können, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest eine dahingehende Meldung bei der Finanzverwaltung vorlegen.
- Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,5 bAK (entspricht mind. 1.000 Arbeitskraftstunden) ab dem Zieljahr, oder der Standardoutput des Betriebes beträgt mindestens 8.000 Euro ab dem Zieljahr. Als Zieljahr gilt das vierte Jahr der Bewirtschaftung nach der ersten Niederlassung. Die Bewirtschaftung des Betriebes durch die förderwerbende Person ist für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten. Spätestens im Zieljahr muss der Betrieb über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundene und unerlässliche Infrastruktur und bei Tierhaltung über selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogrammverordnung ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mittels Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden. Von den förderwerbenden Personen ist ein Betriebskonzept vorzulegen.
Prämie
Betriebe ab dem Zieljahr: >0,5 bAK oder mind. 8.000 Euro Standardoutput
Basisprämie: 3.500 Euro
Eigentumsübergang: 2.500 Euro
Meisterin bzw. Meister/höhere Ausbildung: 5.000 Euro
Gesamtbetriebliche Aufzeichnungen: 4.000 Euro
Summe Basisprämie inkl. Zuschläge: 15.000 Euro
Standardoutput: Der Standardoutput (SO) ist ein EU-weit anerkannter standardisierter Wert der landwirtschaftlichen Erzeugung des Betriebes auf Bundesland-Ebene. Er wird mithilfe eines Koeffizienten ermittelt, der aus statistischen Daten auf Basis eines Fünf-Jahres-Mittels berechnet wird. In den Koeffizienten fließen je nach Betriebszweig statistische Daten wie Tierbestand, Flächen oder die Leistung der Betriebe ein.
Basisprämie: 3.500 Euro
Eigentumsübergang: 2.500 Euro
Meisterin bzw. Meister/höhere Ausbildung: 5.000 Euro
Gesamtbetriebliche Aufzeichnungen: 4.000 Euro
Summe Basisprämie inkl. Zuschläge: 15.000 Euro
Standardoutput: Der Standardoutput (SO) ist ein EU-weit anerkannter standardisierter Wert der landwirtschaftlichen Erzeugung des Betriebes auf Bundesland-Ebene. Er wird mithilfe eines Koeffizienten ermittelt, der aus statistischen Daten auf Basis eines Fünf-Jahres-Mittels berechnet wird. In den Koeffizienten fließen je nach Betriebszweig statistische Daten wie Tierbestand, Flächen oder die Leistung der Betriebe ein.
Art und Ausmaß der Förderung
Die Basisprämie wird in Form einer einmaligen Pauschalzahlung von 3.500 Euro gewährt. Aufbauend gibt es weitere Bausteine:
- Eigentumsübergang: Bei vollständigem Eigentumsübergang wird zuzüglich zur Pauschalzahlung ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt. Die Übernahme hat grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen; d.h. auch die Betriebsstätte inkl. notwendiger Infrastruktur. Eine Flächentoleranz von 10% der Gesamtfläche, höchstens jedoch 3 ha, ist ausgenommen. Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung zu erbringen.
- Meister bzw. Meisterin/höherer Abschluss: Wird innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Niederlassung und Bewirtschaftung der Nachweis einer Ausbildung zum Meister/zur Meisterin gemäß LFBAG (ausgenommen Berufsjagdwirtschaft) oder einer einschlägigen höheren Ausbildung erbracht, wird ein Zuschlag zur Pauschalzahlung von 5.000 Euro gewährt. Liegt der Nachweis des Eigentumsübergangs bzw. der Ausbildung zum Meister/zur Meisterin zur Antragstellung noch nicht vor, die Übergabe des Betriebes bzw. der Nachweis der Meisterprüfung erfolgen jedoch innerhalb von vier Jahren nach Niederlassung, so sind die Zuschläge mit der Basisprämie mitzubeantragen.
- Gesamtbetriebliche Aufzeichnungen: Für die Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen über mind. drei Jahre wird eine Prämie von 4.000 Euro gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Bekanntgabe definierter Kennzahlen für das dritte Aufzeichnungsjahr. Der frühestmögliche Beginn der Aufzeichnungen ist das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, in dem die erste Niederlassung stattgefunden hat. Der Startzeitpunkt der Aufzeichnungen ist bei Antragstellung bekanntzugeben. Die Aufzeichnungen müssen eine Auflistung aller betrieblichen Einnahmen und Ausgaben beinhalten und können sowohl nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip als auch nach dem Aufwands-Ertrags-Prinzip aufgezeichnet werden. Jede schriftliche Form der Aufzeichnungen (Buchhaltungsprogramme, Excel-Tabelle, handschriftliche Aufzeichnungen usw.) ist zulässig. Zudem ist ein Anlageverzeichnis für Anlagegüter zu erstellen. Im Zusammenhang mit dem Aufzeichnungsbonus wird die freiwillige Online-Basisschulung zur Einnahmen- und Ausgabenrechnung empfohlen.
Antragstellung
Der Antrag auf Niederlassungsprämie ist online über die Digitale Förderplattform (DFP) unter der Maßnahme "75-01 Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten" einzureichen. Bei der Antragstellung in der DFP ist es noch nicht erforderlich, Unterlagen hochzuladen. Es wird jedoch empfohlen, bereits vorhandene Unterlagen (Qualifikationsnachweis, Pachtvertrag, Notariatsakt etc.) hochzuladen. Fehlende Unterlagen, wie beispielsweise Betriebskonzepte, Sozialversicherungsnachweise etc., werden über den Kommunikationsbereich in der DFP nachgefordert. Förderwerbende Personen erhalten auf die in den Stammdaten der AMA hinterlegte Mail-Adresse eine Nachricht. Die Nachricht ist im Bereich "Kommunikation" abrufbar.
Die Unterlagenanforderung wird mit einer Frist zur Nachreichung versehen. Um dem Ablauf der Frist vorzubeugen, wird ein zeitnaher Einstieg in die DFP empfohlen. Wenn Sie fachliche bzw. inhaltliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Regionalbüros der Abteilung 10: www.ktn.gv.at.
Die Unterlagenanforderung wird mit einer Frist zur Nachreichung versehen. Um dem Ablauf der Frist vorzubeugen, wird ein zeitnaher Einstieg in die DFP empfohlen. Wenn Sie fachliche bzw. inhaltliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Regionalbüros der Abteilung 10: www.ktn.gv.at.
Unterstützung durch LK und LFI
Bei der Inanspruchnahme der Niederlassungsprämie ist die Vorlage eines Betriebskonzeptes erforderlich. Niederlasser können das Betriebskonzept selbst erstellen oder die Unterstützung der Landwirtschaftskammer und des LFI in Anspruch nehmen.
Das LFI bietet monatlich das Seminar "Mein Betriebskonzept" an, die Landwirtschaftskammer unterstützt bei der Erstellung des Betriebskonzeptes.
Die nächsten Seminartermine: 5. Februar 2025, 11. März 2025 und 9. April 2025
Anmeldung unter: Tel.-Nr.: 0463/58 50-2511 oder www.ktn.lfi.at
Das LFI bietet monatlich das Seminar "Mein Betriebskonzept" an, die Landwirtschaftskammer unterstützt bei der Erstellung des Betriebskonzeptes.
Die nächsten Seminartermine: 5. Februar 2025, 11. März 2025 und 9. April 2025
Anmeldung unter: Tel.-Nr.: 0463/58 50-2511 oder www.ktn.lfi.at
Aufzeichnungsbonus
Für die Inanspruchnahme des Aufzeichnungsbonus sind betriebliche Aufzeichnungen von drei aufeinanderfolgenden Jahren zu führen. Das LFI Kärnten bietet Kurstermine zum Aufzeichnungsbonus für Hofübernehmer an, bei denen die wichtigsten Grundlagen für das Führen von betrieblichen Aufzeichnungen vermittelt werden. Insbesondere wird hier auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, das Anlegen eines Anlageverzeichnisses sowie die Kennzahlenberechnung zur Erfüllung der Anforderungen des Aufzeichnungsbonus eingegangen. Weiters werden Möglichkeiten zur Aufzeichnungsform präsentiert.
Termine: 12. Februar 2025 (Mittwoch), 19.30 bis 21.30 Uhr, online; 15. April 2025 (Dienstag), 19.30 - 21.30 Uhr, online
Anmeldung: Tel.-Nr.: 0463/58 50-25 11 oder www.ktn.lfi.at.
Termine: 12. Februar 2025 (Mittwoch), 19.30 bis 21.30 Uhr, online; 15. April 2025 (Dienstag), 19.30 - 21.30 Uhr, online
Anmeldung: Tel.-Nr.: 0463/58 50-25 11 oder www.ktn.lfi.at.