Betreten von Waldwiesen - was zu beachten ist
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat solche Fälle in langjähriger ständiger Rechtsprechung eindeutig geklärt. Das Betretungsrecht erstreckt sich demnach nur auf Wald im rechtlichen Sinn, nicht auf Grundflächen anderer rechtlicher Zuordnung, wie etwa Waldwiesen, mögen sie auch ganz von Wald umschlossen sein. Dazu ist natürlich wichtig, zu wissen, wann eine Fläche rechtlich Wald ist und was den Unterschied zwischen einer Räumde oder einer Kahlfläche einerseits und einer Waldwiese andererseits ausmacht.
Wenn nun regelmäßig Leute über eine Waldwiese gehen, dann ist besondere Vorsicht angebracht, wie eine andere Entscheidung des OGH zeigt: Die Dienstbarkeit des Wegerechts an einem landwirtschaftlichen Grundstück konnte ersessen werden, um über dieses Grundstück einen nahegelegenen Wald zu Erholungszwecken zu erreichen. Der Kläger und seine Rechtsvorgänger waren seit mehr als 30 Jahren zu Erholungszwecken über eine an den Wald grenzende Wiese zum dahinterliegenden Wald spaziert - eine Wegersparnis von nur 250 m hat für diese Rechtseinräumung gereicht. Und das, obwohl die Kläger zu Erholungszwecken unterwegs waren!
Waldeigenschaft und Waldfeststellung, das öffentliche Interesse am Beispiel des Rodungsverfahrens (Walderhaltung oder Rodung - was ist wo wichtiger?), Haftung im Waldbestand und auf markierten Wegen, Waldverwüstung (wo beginnt sie, und welche rechtlichen Folgen zieht sie nach sich?) - diese und viele andere Fragen werden im Seminar "Forstrecht für jedermann" am 12. Februar 2026 an der Forstlichen Ausbildungsstätte in Ossiach behandelt. Intensiver wird es beim Forstrecht-Workshop am 3. November 2026, wo es um die praktische Anwendung des Forstrechts und effiziente Verfahrensabwicklung im Wald geht.
Wenn nun regelmäßig Leute über eine Waldwiese gehen, dann ist besondere Vorsicht angebracht, wie eine andere Entscheidung des OGH zeigt: Die Dienstbarkeit des Wegerechts an einem landwirtschaftlichen Grundstück konnte ersessen werden, um über dieses Grundstück einen nahegelegenen Wald zu Erholungszwecken zu erreichen. Der Kläger und seine Rechtsvorgänger waren seit mehr als 30 Jahren zu Erholungszwecken über eine an den Wald grenzende Wiese zum dahinterliegenden Wald spaziert - eine Wegersparnis von nur 250 m hat für diese Rechtseinräumung gereicht. Und das, obwohl die Kläger zu Erholungszwecken unterwegs waren!
Waldeigenschaft und Waldfeststellung, das öffentliche Interesse am Beispiel des Rodungsverfahrens (Walderhaltung oder Rodung - was ist wo wichtiger?), Haftung im Waldbestand und auf markierten Wegen, Waldverwüstung (wo beginnt sie, und welche rechtlichen Folgen zieht sie nach sich?) - diese und viele andere Fragen werden im Seminar "Forstrecht für jedermann" am 12. Februar 2026 an der Forstlichen Ausbildungsstätte in Ossiach behandelt. Intensiver wird es beim Forstrecht-Workshop am 3. November 2026, wo es um die praktische Anwendung des Forstrechts und effiziente Verfahrensabwicklung im Wald geht.