Bericht der LK Kärnten gem. § 12 Abs. 1 K-SpvG
Bericht gemäß § 12 K-SpvG der Landwirtschaftskammer Kärnten für das Jahr 2025
Bezugnehmend auf die Berichtspflichten gem. § 12 K-SpvG erstatten wir Ihnen hiermit folgenden Bericht:
1. Bericht über alle neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts (§ 12 Abs. 1 Z 1 K-SpvG).
Im Jahr 2025 erfolgte kein Verkauf von Wertpapieren. Es wurden lediglich österreichische Staatsanleihen angekauft.
2. Bericht zum jeweiligen Schuldenstand (§ 12 Abs. 1 Z 2 K-SpvG).
Die Landwirtschaftskammer weist per 31.12.2025 keine Schulden auf.
3. Bericht über die allfällige Fortsetzung von bestehenden Veranlagungsformen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 K-SpvG (§ 12 Abs. 1 Z 3 K-SpvG).
Die Veranlagungsformen der Landwirtschaftskammer Kärnten, welche auch in unseren Anlagerichtlinien geregelt sind, entsprechen ausschließlich dem § 6 des K-SpvG, somit fällt die LK Kärnten nicht unter § 17 (1) und (2) K-SpvG.
1. Bericht über alle neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts (§ 12 Abs. 1 Z 1 K-SpvG).
Im Jahr 2025 erfolgte kein Verkauf von Wertpapieren. Es wurden lediglich österreichische Staatsanleihen angekauft.
2. Bericht zum jeweiligen Schuldenstand (§ 12 Abs. 1 Z 2 K-SpvG).
Die Landwirtschaftskammer weist per 31.12.2025 keine Schulden auf.
3. Bericht über die allfällige Fortsetzung von bestehenden Veranlagungsformen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 K-SpvG (§ 12 Abs. 1 Z 3 K-SpvG).
Die Veranlagungsformen der Landwirtschaftskammer Kärnten, welche auch in unseren Anlagerichtlinien geregelt sind, entsprechen ausschließlich dem § 6 des K-SpvG, somit fällt die LK Kärnten nicht unter § 17 (1) und (2) K-SpvG.