Was kostet die Mitgliedschaft?
Diese ist zweigeteilt
in einen vom jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen
Einheitswert des Betriebes abhängigen
Hebesatzbetrag und einen Grundbetrag (seit 1998).
Mit dem Grundbetrag von derzeit 49 Euro werden die Basisleistungen
abgegolten, welche die Landwirtschaftskammer für
alle Mitglieder auch ohne individuelle Nachfrage im
Rahmen der Interessenvertretung, Beratung, Förderung
oder ihres Services erbringt.
Berechnung
Die gesamte Kammerumlage errechnet sich derzeit folgend: Der Kammerumlagehebesatz beträgt 800 % des jeweiligen Grundsteuermessbetrages. Dieser errechnet sich für die ersten € 3650,- Einheitswert (EHW) mit 0,16 % des EHW und für den € 3650,- übersteigenden EHW mit 0,20 % des EHW.
Einmal pro Jahr eingehoben
Der Kammerumlagegrundbetrag wird jährlich einmal eingehoben. Jener Kammerumlageanteil, der sich vom Hebesatz herleitet, wird meist vierteljährlich, also in vier Raten eingehoben.
Die Vorschreibung erfolgt durch das Finanzamt mittels des Erlagscheines "Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben". Dies führt bei vielen LK-Mitgliedern zu Missverständnissen. Sie ordnen den Betrag auf dem Erlagschein in voller Höhe der Kammerumlage zu. Tatsächlich werden aber mit diesem Erlagschein noch drei weitere Beträge eingehoben, die mehr als die Hälfte des vorgeschriebenen Gesamtbetrages ausmachen und nicht der Landwirtschaftkammer zufließen. Es ist dies ein zusätzlicher Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, ein Beitrag zum Familienlastenausgleich und ein zusätzlicher Beitrag zur Pensionsversicherung.
Eine genaue Auflistung der Beträge gibt es nur bei allfälligen Einheitswertänderungsbescheiden.
Die Vorschreibung erfolgt durch das Finanzamt mittels des Erlagscheines "Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben". Dies führt bei vielen LK-Mitgliedern zu Missverständnissen. Sie ordnen den Betrag auf dem Erlagschein in voller Höhe der Kammerumlage zu. Tatsächlich werden aber mit diesem Erlagschein noch drei weitere Beträge eingehoben, die mehr als die Hälfte des vorgeschriebenen Gesamtbetrages ausmachen und nicht der Landwirtschaftkammer zufließen. Es ist dies ein zusätzlicher Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, ein Beitrag zum Familienlastenausgleich und ein zusätzlicher Beitrag zur Pensionsversicherung.
Eine genaue Auflistung der Beträge gibt es nur bei allfälligen Einheitswertänderungsbescheiden.