Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
Wie werden die 85% Begrünung berechnet?
Als Ausgangsfläche für die mindestens 85% Begrünung zählen alle Ackerflächen einschließlich stillgelegter Flächen ("Grünbrache"), "sonstige Ackerflächen", Ackerflächen im geschützten Anbau sowie jene in den Maßnahmen Naturschutz (Code "NAT"), Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (Code "EBW") und Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen (Code "K20").
Welche Kulturen zählen als Begrünung?
Zu den Begrünungskulturen zählen sowohl Haupt- als auch Zwischenfrüchte auf Ackerflächen. Hauptfrüchte können ein- oder mehrjährig (z.B. Ackerfutterkulturen) sein und werden mit der entsprechenden Schlagnutzungsart im Mehrfachantrag beantragt. Zwischenfrüchte sind im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die wiederum eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Bei Untersaaten gilt die Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum der Begrünung.
Welche Kulturen sind unzulässige Zwischenfruchtkulturen?
Der Ausfall aus vorhergehenden Kulturen, Getreide und Mais sowie Mischungen mit einem Anteil größer 50% Getreide und/oder Mais im Bestand (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz) sowie selbstbegrünende Flächen, "sonstige Ackerflächen" sowie Flächen mit dem Code GI sind nicht zulässige Begrünungskulturen. Sie zählen zu den unbegrünten Flächen.
Wie werden die Zeiträume zwischen Ernte und Anbau der Kulturen gezählt?
Die nachstehenden Zeiträume zwischen den Begrünungskulturen gelten als begrünt, solange die Maximalzeiträume eingehalten werden:
- Ernte Hauptfrucht - Anlage Zwischenfrucht maximal 30 Kalendertage
- Umbruch Zwischenfrucht - Anbau Hauptfrucht maximal 30 Kalendertage
- Ernte Hauptfrucht - Anbau Hauptfrucht maximal 50 Kalendertage
Welche Auflagen müssen bei den Zwischenfrüchten beachtet werden?
Zwischenfrüchte müssen bis spätestens 15. Oktober aktiv angelegt werden. Je nach Anlagezeitpunkt ist auf die Auswahl der Begrünungskulturen bzw. Mischungspartner zu achten: siehe Tabelle.
Auch Untersaaten sind als Zwischenfrüchte anrechenbar. Bei Untersaaten ist der Tag der Ernte der rechnerische Anlagezeitpunkt für die Zwischenfrucht. Wird in eine Hauptfrucht eine Untersaat mit drei oder auch mehreren abfrostenden Mischungspartnern angelegt und die Hauptfrucht erst Anfang Oktober geerntet, ist die Untersaat nicht anrechenbar, da diese ab dem 21. September winterhart sein muss.
Auch Untersaaten sind als Zwischenfrüchte anrechenbar. Bei Untersaaten ist der Tag der Ernte der rechnerische Anlagezeitpunkt für die Zwischenfrucht. Wird in eine Hauptfrucht eine Untersaat mit drei oder auch mehreren abfrostenden Mischungspartnern angelegt und die Hauptfrucht erst Anfang Oktober geerntet, ist die Untersaat nicht anrechenbar, da diese ab dem 21. September winterhart sein muss.
Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
Anlagezeitpunkt | Mischungspartner | Umbruch |
bis spätestens 20. September | Mindestens drei Mischungspartner aus zwei Pflanzenfamilien | Mindestanlagedauer 42 Tage, danach Umbruch möglich |
nach dem 20. September bis spätestens 15. Oktober | auch in Reinsaat möglich, jedoch ausschließlich winterharte Kulturen | frühestens am 15. Februar des Folgejahres |
Welche Nutzung von Begrünungen ist im System Immergrün zulässig?
Zwischenfrüchte dürfen genutzt werden, das heißt eine Mahd mit Abtransport des Mähgutes sowie eine Beweidung sind erlaubt, solange die flächendeckende Begrünung erhalten bliebt. Nicht erlaubt ist ein Drusch der Zwischenfrucht. Aufzupassen ist auch mit dem Häckseln der Zwischenfrucht - das Häckseln ist bei über den Winter bestehenbleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres erlaubt.
Dürfen Zwischenfrüchte gedüngt werden?
Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten dürfen ab Anlage bis zum Ende des Verbotszeitraums gemäß Nitrat-Aktionsprogramm im Folgejahr (15. Februar, wenn der Boden nicht schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt ist) keine mineralischen Stickstoffdünger ausgebracht werden. Mineralische Grunddünger ohne Stickstoff sowie Wirtschaftsdünger und Sekundärrohstoffe wie Carbokalk sind im Begrünungszeitraum laut gesetzlichen Vorgaben erlaubt.
Können Pflanzenschutzmittel auf Zwischenfrüchten ausgebracht werden?
In der Maßnahme System Immergrün gilt der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel ab Anlage der Begrünung bis zum Umbruch. Zwischenfrüchte dürfen nur mit mechanischen Methoden entfernt werden. Wird die Zwischenfrucht nicht mechanisch entfernt, so dürfen Pflanzenschutzmittel erst nach der Saat der Folgekultur angewendet werden.
Welche Bodenbearbeitungsmaßnahmen sind erlaubt?
Im Begrünungszeitraum gilt ein Verzicht auf Bodenbearbeitung. Erlaubt sind aber ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln, wenn die flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Wenn die Begrünungspflanzen vollständig abgefrostet sind, kann auch bodennah gehäckselt werden, wodurch der Begrünungszeitraum beendet wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann die 30-Tage-Frist bis zum Anbau der nächsten Hauptkultur. Ebenso erlaubt sind Vorbereitungen für Strip-Till-Verfahren wie Streifenfräsarbeiten oder -lockerung, Tiefenlockerungen und Untergrundlockerungen, wobei die Begrünungskultur erhalten bleiben muss.
Wie müssen Zwischenfrüchte beseitigt werden?
Zwischenfruchtbegrünungen müssen "mechanisch" beseitigt werden, dazu zählen Bodenbearbeitungsgeräte wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, Rotoregge, Fräse, Tiefenlockerer oder Messerwalze. Auch das bodennahe Häckseln oder eine anderweitige Zerkleinerung der Begrünung nach dem Abfrosten oder nach dem Mindestbegrünungszeitraum gilt als mechanische Beseitigung. Striegeln der Begrünung oder das Einkürzen der Begrünung im Herbst zur Masseverringerung gelten nicht als mechanische Beseitigung, wenn die Begrünung noch weiterwachsen kann.
Wie weise ich die Einhaltung der Verpflichtungen nach?
Als Nachweis muss eine schlagebezogene Aufzeichnung geführt werden, in der folgende Termine anzugeben sind:
- Ernte Hauptkultur, Anlage/Umbruch Begrünung, Anlage Nachfolgekultur.
Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung.