Ausnahme von GLÖZ 8: Richtig beantragen, Fristen beachten
Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen - was ist zu tun?
Möchte man die Ausnahmeregelung 2024 in Anspruch nehmen, ist dies im Mehrfachantrag (MFA) kundzutun. Dazu müssen die dafür gültigen Schlagnutzungsarten (siehe Zusammenfassung) mit der Codierung "NPF" im MFA 2024 aktiv und fristgerecht beantragt werden. Wurde der MFA bereits gestellt, kann dieser noch innerhalb der vorgegebenen Fristen korrigiert werden. Ist eine Hilfestellung seitens der Außenstellen erwünscht, ist vorab eine telefonische Terminvereinbarung notwendig.
Welche Fristen sind zu beachten?
Grünbrachen, Landschaftselemente sowie Leguminosen müssen bis spätestens 15. April 2024 mit dem Code "NPF" erfasst werden. Bei den Zwischenfrüchten gelten folgende Fristen: Die Varianten 1 - 3 müssen bis spätestens 31. August 2024 im MFA mit dem Code "NPF" beantragt werden, die Varianten 4 - 6 bis spätestens 30. September 2024.
Muss ich an einer ÖPUL-Begrünungsmaßnahme teilnehmen, um die GLÖZ 8-Ausnahme mit Zwischenfrüchten erfüllen zu können?
Nein. Eine Teilnahme an einer der ÖPUL-Begrünungsmaßnahmen "Zwischenfruchtbegrünung" oder "System Immergrün" ist nicht erforderlich. Wichtig ist die Einhaltung der Förderbedingungen gemäß der in der ÖPUL-Sonderrichtlinie definierten Varianten 1 bis 6 sowie eine fristgerechte Beantragung im MFA 2024 mit der NPF-Codierung.
Eine Übersicht über den spätestmöglichen Anbau, den frühesten Umbruchstermin und die vorgeschriebenen Mischungspartner ist der Tabelle 1 zu entnehmen. Weitere Richtlinien und Vorgaben sind im ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblatt "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" angeführt.
Werden ÖPUL-Zwischenfruchtbegrünungen automatisch für die Ausnahmeregelung angerechnet?
Nein, bei der Beantragung im MFA ist auf die richtige Bezeichnung zu achten, wie zum Beispiel:
Zu beachten ist, dass nach der Beantragungsfrist der jeweiligen Begrünungsvariante keine Korrektur der Codierung ("ÖPUL" oder "NPF") mehr möglich ist.
- Variante 3 NPF: Anrechnung für GLÖZ 8
- Variante 3 ÖPUL: Anrechnung für die ÖPUL-Maßnahme "Zwischenfruchtbegrünung"
Zu beachten ist, dass nach der Beantragungsfrist der jeweiligen Begrünungsvariante keine Korrektur der Codierung ("ÖPUL" oder "NPF") mehr möglich ist.
Tabelle 1: Begrünungsvarianten, die für die Ausnahmeregelung herangezogen werden können
Variante | Anlage bis spätestens am | Ende des Begrünungszeitraums (frühester Umbruch) am | Einzuhaltende Bedingungen |
1 | 31.07. | 10.10. | Ansaat von mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien; Befahrungsverbot bis 30. 9. (ausgenommen Überqueren der Fläche zur Bewirtschaftung der Nachbarflächen); nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst |
2 | 05. 08. | 15. 02. | Ansaat von mindestens sieben Mischungspartnern aus mindestens drei Pflanzenfamilien |
3 | 20. 08. | 15. 11. | Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
4 | 31. 08. | 15. 02. | Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
5 | 20. 09. | 01. 03. | Ansaat von mindestens drei Mischungspartnern aus mindestens zwei Pflanzenfamilien |
6 | 15. 10. | 21. 03. | Ansaat folgender winterharter Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder von deren Mischungen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz Pannonische Wicke Zottelwicke Winterackerbohne Wintererbse oder Winterrübsen (inklusive Perko) |
Können auf ein und derselben Fläche eine Leguminose und eine nachfolgende Zwischenfrucht für GLÖZ 8 angerechnet werden?
Nein, eine doppelte Anrechnung der gleichen Fläche ist nicht möglich.
Erspare ich mir als UBB/Bio-Betrieb aufgrund der Ausnahmeregelung 2024 die Ackerbiodiversitätsfläche?
Nein. Die Vorgaben zu UBB/Bio ändern sich nicht. Es müssen mindestens 7% Ackerbiodiversitätsflächen vorhanden sein, 75% davon dürfen erst ab dem 1. August je nach Beantragung gemäht bzw. geschlegelt werden. Es ist allerdings möglich, alle Biodiversitätsflächen (DIV) am Acker als "sonstiges Feldfutter zu nutzen (ausgenommen die aus der Maßnahme Naturschutz/Ergebnisorientierte Bewirtschaftung anrechenbaren DIV-Flächen), wenn zusätzlich mindestens 4% der Ackerfläche mit Leguminosen oder Begrünungen gemäß der Ausnahmeregelung angelegt und im MFA mit "NPF" codiert werden.
Pflanzenschutzmittelverbot - was gibt es zu beachten?
Im Rahmen der GLÖZ 8-Ausnahmeregelung gilt für Leguminosen und Zwischenfrüchte ein Pflanzenschutzmittelverbot. Auch eine chemisch-synthetische Punktbekämpfung ist nicht erlaubt. Das Pflanzenschutzmittelverbot bei NPF-codierten Leguminosen gilt von der Anlage bis zur letzten Ernte oder bis zum Umbruch. Eine Saatgutbeize bei Leguminosen ist für die GLÖZ 8-Ausnahme nicht zulässig.
Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Anlage bis zum Ende des Begrünungszeitraums nicht erlaubt. Zwischenfrüchte der Varianten 1 - 6 sind mechanisch zu beseitigen. Erfolgt keine mechanische Beseitigung der Zwischenfrucht, so ist ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erst nach der Saat der Folgekultur zulässig.
Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Anlage bis zum Ende des Begrünungszeitraums nicht erlaubt. Zwischenfrüchte der Varianten 1 - 6 sind mechanisch zu beseitigen. Erfolgt keine mechanische Beseitigung der Zwischenfrucht, so ist ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erst nach der Saat der Folgekultur zulässig.
Ausnahmeregelung zusammengefasst
Betriebe ab 10 ha müssen mindestens 4% der Ackerfläche des Betriebes stilllegen, ausgenommen:
* Schrägstrich zwischen zwei Kulturen deutet auf Doppelnutzung hin.
- Betriebe, bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
- Betriebe mit einem Dauergrünlandanteil an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 75%.
- Grünbrache und Landschaftselemente und/oder
- Leguminosen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und/oder
- Zwischenfrüchte nach den Auflagen der ÖPUL-Varianten 1 - 6 ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
* Schrägstrich zwischen zwei Kulturen deutet auf Doppelnutzung hin.