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ÖPUL – im Grünland auf Bodenuntersuchung nicht vergessen

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15.02.2024 | von Ing. Hans Egger

Bei der ÖPUL-Maßnahme Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ muss die Bodenprobenziehung auf den förderfähigen Grünlandflächen erfolgen.

Grünland artenreichIMG_9868.jpg © Egger
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission werden mit der Auszahlung des Mehrfachantrages 2024 die Prämien beim artenreichen Grünland von 150 auf 262 Euro erhöht. © Egger
Auf den förderfähigen Grünlandflächen (Feldstücke, die in der Feldstückliste mit „G“ gekennzeichnet sind und unter 18 % Hangneigung aufweisen) sind Bodenuntersuchungen nach den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode durch akkreditierte Untersuchungsanstalten (z. B. ILV Kärnten, AGES) mit den Parametern pH-Wert, Phosphor- und Kaliumgehalt sowie Humusgehalt durchzuführen. Pro angefangene 5 ha förderfähige Grünlandfläche ist einmalig in der Periode, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2025 eine Bodenuntersuchung erforderlich. Die Ergebnisse der Bodenproben sind unter www.eama.at im Invekos-GIS in der dafür vorgesehenen Erfassungsmaske einzutragen. Eine genaue Anleitung dazu ist unter www.ama.at im Benutzerhandbuch Online-Erfassung Invekos-GIS zu finden, oder Sie nutzen die Unterstützung in Ihrer Außenstelle. Der Erhebungsbogen für die Bodenproben ist bei der Landwirtschaftskammer Kärnten und am Ende des Artikels zum Download erhältlich.
Bodenproben ziehen (c)_Erich M. Pötsch.jpg © Pötsch

Bei Bodenprobenziehung zu beachten:

Im Grünland ist eine Einstichtiefe von bis 10 cm ausreichend. Je ausgewählter Fläche werden an mindestens 25 gut verteilten Stellen Einzelproben gezogen, und diese werden zu einer repräsentativen Durchschnittsprobe zusammengeführt.
Die letzte Ausbringung mineralischer Dünger soll mindestens ein Monat, die letzte Ausbringung organischer Düngemittel (Mist, Gülle, Gründüngung) etwa zwei Monate zurückliegen. 
Zur Probennahme sollen Bodenstecher, Schlagbohrer oder Schüsserlbohrer verwendet werden. Die Einzelproben werden in einem sauberen Gefäß (z. B. Plastikkübel) gesammelt und gut durchmischt. Steine und Pflanzenreste sind aus der Probe zu entfernen. Anschließend wird diese oder eine repräsentative Teilmenge in wasserbeständige Behältnisse (z. B. beschichtete Papiersäckchen, Kunststoffsäckchen) gefüllt und gut sichtbar sowie leserlich beschriftet. Die Mindestprobenmenge für eine Untersuchung liegt bei 300 g und soll 1000 g nicht übersteigen.
Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl benötigter Bodenproben sind alle Grünlandflächen aus dem Mehrfachantrag 2025 mit einer Hangneigung unter 18 %, unabhängig von der Schlagnutzung und der Einbringung in etwaige andere Maßnahmen (z. B. Naturschutz – Code NAT). Flächen mit Umbruchsverbot (GLÖZ 2 – Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen, GLÖZ 4 – Pufferstreifen entlang von Wasserläufen, GLÖZ 9 – umweltsensibles Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten) sind nicht förderfähig und zählen daher nicht zur Ausgangsbasis.
  • Beispiel 1: Ein Betrieb bewirtschaftet im Mehrfachantrag insgesamt 12,40 ha Grünlandfläche unter 18 % Hangneigung. Davon werden 4,8 ha als Naturschutzfläche beantragt. Bis 31. Dezember 2025 sind drei Bodenproben zu ziehen.
  • Beispiel 2: Ein Betrieb bewirtschaftet im Mehrfachantrag in Summe 16,70 ha Grünlandfläche unter 18 % Hangneigung. Davon sind 2,80 ha im GLÖZ 2-Gebietslayer ausgewiesen. Bis 31. Dezember 2025 sind drei Bodenproben zu ziehen.
  • Beispiel 3: Ein Grünlandbetrieb bewirtschaftet 17,00 ha Grünland unter 18 % Hangneigung im Mehrfachantrag. Davon werden 7 ha als Mähwiese/​Mähweide mit drei Nutzungen sowie 6 ha Dauerweide und 4 ha als Hutweide bewirtschaftet. Bis 31. Dezember 2025 sind vier Bodenproben zu ziehen.
Bodenproben sind ab dem 1. Jänner 2022 anrechenbar. 
Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung zusammen mit der Grünlandfläche an einen anderen Betrieb ist nicht möglich, da die im jeweiligen Jahr gezogene Bodenprobe auch dem jeweiligen Mehrfachantrag zugeordnet werden muss. Der übernehmende Betrieb muss eine neuerliche Bodenuntersuchung für die übernommenen Flächen durchführen. Da die Bodenproben bis spätestens 31. Dezember 2025 gezogen sein müssen, haben Flächenhinzunahmen nach dem Mehrfachantrag 2025 keinen Einfluss mehr auf die Bodenuntersuchungsverpflichtung.
Abgeltung Humuserhalt und Bodenschutz.png © Archiv
© Archiv

Weiterbildung

Bis 31. Dezember 2025 sind fachspezifische Kurse im Mindestausmaß von fünf Stunden zum Thema „Grünlandbewirtschaftung“ zu absolvieren. Das LFI Kärnten bietet Onlinekurse, Webinare und Präsenzkurse an. Die Weiterbildung muss vom Betriebsführer oder einer im Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Absolvierung des Kurses an die geschulte Person und nicht an den Betrieb gebunden ist.

Optionaler Zuschlag

Dieser freiwillige Zuschlag kann jährlich für artenreiches Grünland sowie einmähdige Wiesen (inklusive Streuwiesen) beantragt werden. Wird der freiwillige Zuschlag auf den Schlagnutzungsarten „Mähwiese/​-weide zwei Nutzungen“ und „Mähwiese/​-weide drei und mehr Nutzungen“ beantragt (Codierung AGL im Mehrfachantrag), müssen die Kennarten darauf verteilt vorkommen und zur Blüte gelangen. Dabei gilt auch zu beachten, dass die erste Nutzung als Mahd zu erfolgen hat. Das Vorhandensein entsprechender Kennarten und die durchgeführten Begehungen der beantragten Schläge sind zu dokumentieren. Die Schlagnutzungs­arten „Einmähdige Wiese“ und „Streuwiese“ werden automatisch als artenreiches Grünland angesehen (keine Codierung im MFA notwendig). Auf diesen Flächen muss keine Begehung und Dokumentation der Kennarten erfolgen. Ebenso müssen auf diesen Flächen die Kennarten nicht vorkommen.

Prämiengestaltung

Die Prämien sind in Abhängigkeit der Grünlandzahl ­gestaffelt und bewegen sich zwischen 32,4 und 108 Euro je Hektar vorbehaltlich der ­Genehmigung der Europäischen Kommission. Der optionale Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland oder einmähdigen Wiesen (inklusive Streuwiesen ohne Bergmähder) wird für maximal 15 % des gemähten Grünlands, berücksichtigt. Flächen mit Umbruchsverbot gemäß GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen), GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) oder GLÖZ 9 (umweltsensibles Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten) sind nicht förderfähig, ausgenommen der Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland (Code AGL).

Downloads zum Thema

  • Erhebungsbogen Bodenproben ÖPUL 2023 - Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland PDF 99,11 kB

Links zum Thema

  • www.eama.at
  • www.ama.at

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