Zwischenfrucht Variante 6 - Prämienkürzung vermeiden
Anlage und Pflege der Begrünungsvariante 6
- Anlage spätestens bis zum 15. Oktober
- Umbruch frühestens am 21. März des Folgejahres
- Aussaat folgender winterharter Kulturen nach Saatgutgesetz oder deren Mischungen, darunter: Grünschnittroggen, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse oder Winterrübsen (inklusive Perko).
Einschränkungen:
- Andere Mischungspartner wie Senf sind in dieser Variante nicht erlaubt, auch nicht in geringen Anteilen.
- Grünschnittroggen-Sorten gemäß Saatgutgesetz dürfen als Begrünung genutzt werden (sh. Kasten). Nachbausaatgut zulässiger Sorten darf verwendet werden, sofern ein entsprechender Nachweis auf dem Betrieb vorliegt (z. B. Dokumentation der betriebseigenen Vermehrung).
Laut österreichischer Sortenliste stehen Beskyd, Chrysanth Hanserroggen, Lunator, Protector und SU Vector zur Verfügung. Darüber hinaus sind im EU-Sortenkatalog weitere Sorten angeführt. Das Saatgut dieser Sorten ist auch in Österreich verkehrsfähig. Diese sind (Stand 19. Aug. 2025): Antoninskie, Bernburger Futterroggen, Bonfire, Borfuro, Herakles, Higreen, Humbolt, KJ Andriska, Pastar, Powergreen, Rheidol, Rolfeed, Rolfutter, Rolpower, Speedogreen, Traktor, Turbogreen, V Kruppa József und Vitallo.
Allgemeine Hinweise zur Beantragung
Eine beantragte Begrünungskultur darf im Folgeantrag nicht als Hauptkultur angegeben werden. Zum Beispiel darf die Begrünungsvariante 6 mit Anbau Grünschnittroggen im Folgejahr nicht als Schlagnutzung Grünschnittroggen/Hirse beantragt werden. Es darf nur Hirse erfasst werden, auch wenn der Grünschnittroggen im Frühjahr noch geerntet wird.
Anlage und Pflege der Begrünung
- Ein flächendeckender Aufgang der Begrünung ist unbedingt sicherzustellen. Dazu gehören eine ordnungsgemäße Saatbettbereitung, die Wahl der richtigen Saatstärke und der geeigneten Aussaatzeit sowie die Auswahl passender Begrünungskulturen.
- Vor der Aussaat muss der Boden vorbereitet werden. Es ist ein geeignetes Sägerät zu verwenden und eine ausreichend hohe Saatstärke zu wählen, z. B.: jedenfalls 100 kg bei Grünschnittroggen. Ziel ist eine geschlossene Begrünung, wie bei einer Hauptkultur.
- Ein Anwalzen des Saatbettes nach der Aussaat ist erlaubt und gegebenenfalls zur Rückfestigung erforderlich.
Nutzung der Zwischenfrucht
Nutzung (= Mahd und Abtransport oder Beweidung) ist möglich, solange die Begrünung flächendeckend erhalten bleibt und weiterwachsen kann.
Zwischenfrüchte dürfen nicht gedroschen werden. Wird die Kultur dennoch gedroschen, muss sie im kommenden Mehrfachantrag als Schlagnutzung angegeben werden. Da sie nicht mehr als Zwischenfrucht zählt, darf sie als solches auch nicht beantragt werden.
Zwischenfrüchte dürfen nicht gedroschen werden. Wird die Kultur dennoch gedroschen, muss sie im kommenden Mehrfachantrag als Schlagnutzung angegeben werden. Da sie nicht mehr als Zwischenfrucht zählt, darf sie als solches auch nicht beantragt werden.
Abmeldung der Begrünungskultur
Werden Förderbedingungen der Begrünungsvarianten wie Anlagezeitpunkt, Mischungspartner, frühester Umbruchszeitpunkt, flächendeckende Begrünung etc. nicht eingehalten, ist die Begrünungsvariante umgehend aus der Beantragung zu löschen.
Beispiel: Die auf einem Schlag fristgerecht beantragte Begrünungsvariante 6 wird erst am 17. Oktober angebaut. Da der Anbau spätestens am 15. Oktober erfolgen hätte müssen, ist die Begrünung abzumelden.
Beispiel: Die fristgerecht angelegte und beantragte Begrünungsvariante 6 ist nicht aufgelaufen. Die Variante ist aus der Beantragung zu nehmen.
Beispiel: Die fristgerecht angelegte und beantragte Begrünungsvariante 6 ist nicht aufgelaufen. Die Variante ist aus der Beantragung zu nehmen.
Begrünung vs. Flächenmonitoring
Bereits seit 2023 erfolgt die Kontrolle aller beantragten Begrünungen mittels Flächenmonitoring. Überprüft werden:
Auch nach dem ordnungsgemäßen Anbau ist zu kontrollieren, ob sich die Begrünungen angemessen entwickeln. Bei beginnendem Schädlingsfraß, frühen Frostereignissen oder anderen Situationen, aufgrund derer die Flächendeckung eventuell nicht erreicht wird, sind Fotos vom aufgelaufenen Begrünungsbestand empfehlenswert. Diese können bei späteren Abfragen durch das Flächenmonitoring als Nachweis hilfreich sein. Die Fotos müssen am besten georeferenziert oder zumindest räumlich eindeutig zuordenbar sein. Alternativ können Fotos auch über die AMA-MFA-Fotos-App am Schlag als Initiativauftrag hinterlegt werden.
Weitere Informationen zum Thema "Zwischenfruchtbegrünung" finden Sie hier: Die Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
- Anbau der Zwischenfrucht
- Vegetation der Zwischenfrucht im Begrünungszeitraum
- Umbruch der Zwischenfrucht
- Anbau einer Hauptkultur nach Umbruch der Variante 1
Auch nach dem ordnungsgemäßen Anbau ist zu kontrollieren, ob sich die Begrünungen angemessen entwickeln. Bei beginnendem Schädlingsfraß, frühen Frostereignissen oder anderen Situationen, aufgrund derer die Flächendeckung eventuell nicht erreicht wird, sind Fotos vom aufgelaufenen Begrünungsbestand empfehlenswert. Diese können bei späteren Abfragen durch das Flächenmonitoring als Nachweis hilfreich sein. Die Fotos müssen am besten georeferenziert oder zumindest räumlich eindeutig zuordenbar sein. Alternativ können Fotos auch über die AMA-MFA-Fotos-App am Schlag als Initiativauftrag hinterlegt werden.
Weitere Informationen zum Thema "Zwischenfruchtbegrünung" finden Sie hier: Die Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
Zwischenfrüchte im Herbst - Häckseln oder Mähen
Bei den Varianten 2 - 7 sind folgende Tätigkeiten unter der Voraussetzung, dass die Begrünung erhalten bleibt bzw. sich weiterentwickeln kann, zulässig:
Diese Auflagen gelten auch bei über den Winter bestehenbleibenden Zwischenfrüchten im System Immergrün.
Bei Auftreten von Neophyten wie Stechapfel, Kleeseide, Gefleckter Schierling und Ragweed kann zur Eindämmung bereits früher bodennah gehäckelt werden. Auch hier gilt, dass die Begrünung erhalten bleibt oder sich weiterentwickeln kann. Entsprechende Nachweise wie z.B.: Fotos sind am Betrieb aufzubewahren.
- Mahd mit Abtransport des Mähgutes ist im Begrünungszeitraum erlaubt
- Häckseln/Mulchen/Walzen oder Mähen ohne Abtransport des Mähgutes ist im Begrünungszeitraum erst ab 01. November zulässig
Diese Auflagen gelten auch bei über den Winter bestehenbleibenden Zwischenfrüchten im System Immergrün.
Bei Auftreten von Neophyten wie Stechapfel, Kleeseide, Gefleckter Schierling und Ragweed kann zur Eindämmung bereits früher bodennah gehäckelt werden. Auch hier gilt, dass die Begrünung erhalten bleibt oder sich weiterentwickeln kann. Entsprechende Nachweise wie z.B.: Fotos sind am Betrieb aufzubewahren.