Wildschadensmeldung bis zum 15. November
Dies betrifft Schäden in der Landwirtschaft, Imkerei, Forstwirtschaft, Almwirtschaft und Fischereiwirtschaft. Als unterstützungsfähige Schäden gelten solche, die unmittelbar durch Bär, Wolf, Luchs, Fischotter oder Biber verursacht worden sind. Dazu zählen gerissene landwirtschaftliche Nutztiere, Kosten für die Versorgung von verletzten Nutztieren, vermisste Nutztiere, sofern auf der gegenständlichen oder angrenzenden Alm in der Almsaison ein bestätigtes Rissereignis stattgefunden hat; darüber hinaus beschädigte Bienenstöcke, Völker und Hütten, stark dezimierte Fischbestände an Teichen und Fließgewässern, Fraß- und Vernässungsschäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Kulturen und Bodenerzeugnissen sowie Schäden an Teichanlagen.
Schadensmeldung
Schadensereignisse sind online auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung (Wildschadensmeldung) zu melden.
Wenn die Entstehung des Schadens trotz rechtzeitiger Meldung zu weit zurückliegt, um noch mit hinreichender Sicherheit eine Verursachung feststellen zu können, ist eine Unterstützungsleistung nicht möglich. Für das heurige Jahr werden eingebrachte Anträge bis zum 15. November im Wildschadensfonds berücksichtigt. Nach diesem Datum eingebrachte Anträge werden im nächsten Jahr bearbeitet.
Link zur Wildschadensmeldung und weitere Infos: Fonds - Land Kärnten
Fristen für die unterschiedlichen Schadensereignisse
Je nach Schadensverursacher und Art des Schadens gelten unterschiedliche Meldefristen. Diese beginnen mit der Kenntnisnahme des Schadensereignisses.
Bär, Wolf und Luchs: Schäden an Nutztieren und Bienenstöcken sind unverzüglich zu melden. Eine Rissbegutachtung hat unmittelbar nach Kenntnisnahme zu erfolgen, Risshotline: 0664/805 361 14 99.
Biber – landwirtschaftliche Flächen: Schäden an landwirtschaftlichen Grundstücken, Kulturen und Bodenerzeugnissen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Biber – Wald: Für Schäden an Waldflächen gilt eine Meldefrist von sechs Monaten.
Fischotter – Teiche: Schäden an Teichen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Fischotter – Fließgewässer: Schäden an Fließgewässern sind jährlich zu melden.
Wichtig: Bei einem vermuteten Riss durch Bär, Wolf oder Luchs ist umgehend eine Rissbegutachtung zu veranlassen.