Wie Sie Abgaben optimieren können
Mit der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung gelten höhere Pauschalierungsgrenzen. Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich auf Basis des Einheitswerts des Betriebes errechnet, während bei der Teilpauschalierung von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70% (bei Veredelungstätigkeiten 80%) der Einnahmen abgezogen werden.
Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich. Die teilpauschalierte Gewinnermittlung steht Betrieben mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis nunmehr maximal 165.000 Euro (bisher 130.000 Euro) offen.
Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich. Die teilpauschalierte Gewinnermittlung steht Betrieben mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis nunmehr maximal 165.000 Euro (bisher 130.000 Euro) offen.
Damit sowohl die Voll- als auch Teilpauschalierung anwendbar sind, bedarf es neben der Unterschreitung der maßgeblichen Einheitswertgrenzen auch der Einhaltung der Umsatzgrenze. Die maßgebliche Grenze lag bis dato bei 400.000 Euro und wurde nunmehr durch die Änderung der Pauschalierungsverordnung ab der Veranlagung 2023 auf 600.000 Euro angehoben. Wird diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z. B. 2023 und 2024) überschritten, so kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden, es sei denn, der Land- oder Forstwirt macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung der Pauschalierungsverordnung.
Ebenfalls kann es im Zuge der Adaptierung der Pauschalierungsverordnung ab der Veranlagung 2023 zu einer Erhöhung der steuerlichen Einnahmegrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten, wie beispielsweise der Direktvermarktung von Be- und Verarbeitungsprodukten, von 40.000 auf 45.000 Euro kommen.
Seminar Abgabenoptimierung
Welche Folgen die Anpassungen der Pauschalierungs-, Umsatz-, bzw. Einnahmegrenzen für den eigenen Betrieb haben, muss betriebsindividuell betrachtet werden. Um sich dahingehend ausreichend informieren zu können, bietet das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) Kärnten zu diesem Thema das Seminar „Haben Sie Ihre Abgaben schon optimiert?“ mit Ing. Mag. Otto Katzgraber von der LBG Österreich an.
- Termin: 31. Oktober (Dienstag), 9 bis 16 Uhr im Bildungshaus Schloss Krastowitz