Was die neue GAP 2023 am Grünland bringt

Ein zentrales Ziel im GAP-Strategieplan ist die Erhaltung des Dauergrünlandanteils. Dauergrünlandböden fungieren mit ihrem hohen Humusgehalt als wichtige Kohlenstoffspeicher, dienen dem Humusaufbau bzw. -erhalt und haben ein gutes Wasserspeichervermögen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Auflagen zum Dauergrünlanderhalt im Rahmen der erweiterten Konditionalität und im ÖPUL einzuhalten. Die GLÖZ-Standards und die Grundanforderungen an die Betriebsführung aus der „Erweiterten Konditionalität“ (siehe Kärntner Bauer, Ausgabe 36 vom 9. September 2022) sind von jedem Antragsteller verpflichtend einzuhalten. Frei wählbar sind jedoch die ÖPUL-Maßnahmen vom Betriebsführer.
„UBB“ und „BIO“
Die beiden zentralen ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ und „Biologische Wirtschaftsweise (BIO)“ verfolgen mit ihren Förderungsverpflichtungen am Grünland die Erreichung der Umweltziele. Als Teilnehmer an einer der beiden mehrjährigen Maßnahmen sind nachstehende Verpflichtungen hinsichtlich der Grünlandbewirtschaftung einzuhalten:
Biodiversitätsflächen:
Die Auflagen
Biodiversitätsflächen am Grünland sind ab 2 ha gemähter Grünlandfläche anzulegen. Für Hut- und Dauerweiden sowie Bergmähder wird keine Biodiversitätsfläche benötigt. Die Biodiversitätsfläche muss auf einer gemähten Fläche sein, wobei jährlich eine der vier geforderten Nutzungsauflagen einzuhalten ist (siehe Tabelle).
Zur Erreichung des geforderten Mindestprozentsatzes an Biodiversitätsflächen in der Höhe von 7 % können auch Grünlandflächen aus den Maßnahmen „Naturschutz“ sowie „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ angerechnet werden. Dabei muss es sich um eine Grünlandfläche mit Schnittzeitpunktverzögerung handeln. Es gelten in einem solchen Fall die Auflagen aus der Naturschutz-Projektbestätigung.
Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha gemähten Flächen (ohne Bergmähder) sind am Feldstück Biodiversitätsflächen von in Summe zumindest 15 a anzulegen. Diese Auflage gilt erst ab 10 ha gemähtem Grünland. Zur Erreichung der 15 a können dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente angerechnet werden, die jedoch nicht zur Erreichung der 7-%-Grenze zählen.
Auf den Grünlandbiodiversitätsflächen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmittel nicht erlaubt, ausgenommen jene, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen (Siehe Tabelle 1).
Freiwillige optionale Zuschläge am Grünland
Für besondere Aufwendungen werden im Rahmen der Maßnahmen „UBB“ und „BIO“ sogenannte freiwillige optionale Zuschläge, wie zum Beispiel für über das Mindestausmaß von 7 % hinausgehende Biodiversitätsflächen, gewährt. Aus anderen Maßnahmen angerechnete Biodiversitätsflächen zählen nicht zur Erreichung der 7 % im Rahmen des Zuschlags. Wählt man seine Biodiversitätsfläche auf einem Schlag mit einer Grünlandzahl ≥ 30 oder legt man je angefangenen 3 ha gemähter Grünlandfläche je mind. eine Biodiversitätsfläche mit einer Mindestgröße von 5 a an, können ebenso optionale Zuschläge abgeholt werden. Wählt man bei der Nutzungsart die Variante mit der Neueinsaat von regionaler Saatgutmischung (siehe Tabelle 2), wird auch ein Prämienzuschlag ausbezahlt.
Werden am Betrieb Steilflächen mit einer Hangneigung ab 50 % gemäht und auch als Mähwiese/-weide beantragt, löst dies ebenfalls automatisch einen Prämienzuschlag auf die Basisprämie aus.
Nicht nur in den beiden Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ und „Biologische Wirtschaftsweise (BIO)“ werden Auflagen definiert, die auf den Erhalt und die Biodiversitätsbildung des Grünlandes abzielen, sondern auch in weiteren, explizit auf das Grünland bezogenen ÖPUL-Maßnahmen.
- Erhaltung des Grünlandausmaßes – es darf maximal 1 ha Grünland in Acker, Dauer-/ und Spezialkulturen umgewandelt werden.
- Anlage von Biodiversitätsflächen auf Grünland im Ausmaß von 7 % ab einer gemähten Grünlandfläche von 2 ha (ohne Bergmähder).
Biodiversitätsflächen:
Die Auflagen
Biodiversitätsflächen am Grünland sind ab 2 ha gemähter Grünlandfläche anzulegen. Für Hut- und Dauerweiden sowie Bergmähder wird keine Biodiversitätsfläche benötigt. Die Biodiversitätsfläche muss auf einer gemähten Fläche sein, wobei jährlich eine der vier geforderten Nutzungsauflagen einzuhalten ist (siehe Tabelle).
Zur Erreichung des geforderten Mindestprozentsatzes an Biodiversitätsflächen in der Höhe von 7 % können auch Grünlandflächen aus den Maßnahmen „Naturschutz“ sowie „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ angerechnet werden. Dabei muss es sich um eine Grünlandfläche mit Schnittzeitpunktverzögerung handeln. Es gelten in einem solchen Fall die Auflagen aus der Naturschutz-Projektbestätigung.
Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha gemähten Flächen (ohne Bergmähder) sind am Feldstück Biodiversitätsflächen von in Summe zumindest 15 a anzulegen. Diese Auflage gilt erst ab 10 ha gemähtem Grünland. Zur Erreichung der 15 a können dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente angerechnet werden, die jedoch nicht zur Erreichung der 7-%-Grenze zählen.
Auf den Grünlandbiodiversitätsflächen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmittel nicht erlaubt, ausgenommen jene, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen (Siehe Tabelle 1).
Freiwillige optionale Zuschläge am Grünland
Für besondere Aufwendungen werden im Rahmen der Maßnahmen „UBB“ und „BIO“ sogenannte freiwillige optionale Zuschläge, wie zum Beispiel für über das Mindestausmaß von 7 % hinausgehende Biodiversitätsflächen, gewährt. Aus anderen Maßnahmen angerechnete Biodiversitätsflächen zählen nicht zur Erreichung der 7 % im Rahmen des Zuschlags. Wählt man seine Biodiversitätsfläche auf einem Schlag mit einer Grünlandzahl ≥ 30 oder legt man je angefangenen 3 ha gemähter Grünlandfläche je mind. eine Biodiversitätsfläche mit einer Mindestgröße von 5 a an, können ebenso optionale Zuschläge abgeholt werden. Wählt man bei der Nutzungsart die Variante mit der Neueinsaat von regionaler Saatgutmischung (siehe Tabelle 2), wird auch ein Prämienzuschlag ausbezahlt.
Werden am Betrieb Steilflächen mit einer Hangneigung ab 50 % gemäht und auch als Mähwiese/-weide beantragt, löst dies ebenfalls automatisch einen Prämienzuschlag auf die Basisprämie aus.
Nicht nur in den beiden Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ und „Biologische Wirtschaftsweise (BIO)“ werden Auflagen definiert, die auf den Erhalt und die Biodiversitätsbildung des Grünlandes abzielen, sondern auch in weiteren, explizit auf das Grünland bezogenen ÖPUL-Maßnahmen.
Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
Eine in Kärnten sehr beliebte Maßnahme wird auch in der neuen GAP 2023 weitergeführt. Zentrale Punkte der Maßnahme „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel (EEB)“ sind der Verzicht auf stickstoffhaltigen Mineraldünger am Betrieb und der Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittelnauf Grünland und Ackerfutter. Die Tierhaltereigenschaft ist weiterhin prämienrelevant, neu ist die Unterscheidung zwischen ≥ 1,4 RGVE/ha und < 1,4 RGVE/ha.
Teilnahmevoraussetzung
Teilnahme an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“.
Maßnahmenauflagen
Teilnahmevoraussetzung
Teilnahme an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“.
Maßnahmenauflagen
- Verzicht auf die Ausbringung betriebsfremder, stickstoffhaltiger Düngemittel auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes. Das Ausbringen von betriebsfremden Wirtschaftsdüngern (Mist, Jauche und Gülle) und gemäß Verordnung (EU) 2018/848 zulässigem Kompost ist jedoch erlaubt, ebenso zulässig ist im Falle der Verbringung von Gülle in eine Biogasanlage die Rücknahme entsprechender Mengen an Biogasgülle.
- Maximaler Stickstoffanfall aus der Tierhaltung 170 kg N/ha (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste) in Bezug auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes. Auf Almen oder Gemeinschaftsweiden angefallener Stickstoff wird aliquot abgezogen. Etwaige Wirtschaftsdüngerabnahmeverträge zur Erreichung der max. 170 kg N/ha werden im Rahmen der Maßnahme zur Erreichung der Förderverpflichtungen nicht angerechnet.
- Verzicht auf den Einsatz von flächig ausgebrachten Pflanzenschutzmitteln auf allen Ackerfutter- und Grünlandflächen des Betriebes, ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen.
- Verzicht auf Kauf und Lagerung von in dieser Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln.
- Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse zum Thema Stickstoffdüngung bzw. angepasste Nutzungshäufigkeit im Grünland im Mindestausmaß von drei Stunden zu absolvieren.
Bewirtschaftung von Bergmähdern
Die jetzige ÖPUL-Maßnahme „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ beinhaltet sowohl die Richtlinien für die Mahd von Steilflächen als auch die der Bergmähder. Mit der neuen Förderperiode wurde der Teilbereich „Mahd von Steilflächen“ abgekoppelt und als Zuschlag in die Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ wie auch „Biologische Wirtschaftsweise“ übernommen. Die Bewirtschaftung von Bermähdern ist somit ab 2023 eine eigenständige ÖPUL-Maßnahme ohne Kombinationsverpflichtung.
Zugangsvoraussetzung und Förderungsverpflichtungen:
An dieser Maßnahme kann nur mit Flächen, deren überwiegende Teile über 1200 m Seehöhe liegen, teilgenommen werden. Bei Teilnahme an der Maßnahme „Bewirtschaftung von Bergmähdern“ sind nachstehende Verpflichtungen einzuhalten:
Zugangsvoraussetzung und Förderungsverpflichtungen:
An dieser Maßnahme kann nur mit Flächen, deren überwiegende Teile über 1200 m Seehöhe liegen, teilgenommen werden. Bei Teilnahme an der Maßnahme „Bewirtschaftung von Bergmähdern“ sind nachstehende Verpflichtungen einzuhalten:
- Maximal eine Mahd inklusive verpflichtender Verbringung des Mähgutes pro Jahr, wobei die Nutzung zumindest jedes zweite Jahr stattfinden muss.
- Verzicht auf Beweidung, Nachweide nach dem 15. August ist zulässig.
- Verzicht auf die Ausbringung von Düngemitteln mit Ausnahme von Festmist sowie Verzicht auf die Ausbringung von Klärschlamm und kompostiertem Klärschlamm auf der Maßnahmenfläche.
- Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen jene mit Wirkstoffen gemäß der Verordnung (EU)2018/848.
Heuwirtschaft
Die Maßnahme „Heuwirtschaft“, welche den Erhalt der Kulturlandschaft und den Schutz der Biodiversität durch eine standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung zum Ziel hat, löst die ÖPUL-Maßnahme „Silageverzicht“ ab.
Um an der mehrjährigen Maßnahme Heuwirtschaft teilnehmen zu können, müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
Um an der mehrjährigen Maßnahme Heuwirtschaft teilnehmen zu können, müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“.
- Bewirtschaftung von mindestens 2 ha Mähwiesen und Mähweiden (ohne Streuwiesen und Bergmähder) sowie Eigenschaft als Tierhalter (mind. 0,3 RGVE / ha Futterfläche = Summe aus Ackerfutter- und Grünlandflächen) im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Verzicht auf Silagebereitung und -fütterung am gesamten Betrieb.
- Verzicht auf Lagerung von Silage am gesamten Betrieb.
- Abgabe von Mähgut an Dritte nur in Form von Heu.
- Neu: Eine Kombination der Heubewirtschaftung mit Grünfütterung in Form von Eingrasen oder Weide im überwiegenden Teil der Vegetationsperiode für alle raufutterverzehrenden Tiere am Betrieb ist durchzuführen.
- Neu: Optionaler Zuschlag für den Verzicht auf Mähaufbereiter, es darf kein entsprechendes Gerät am Betrieb vorhanden sein.
Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (HBG)
Eine gänzlich neue Maßnahme für Kärnten ab 2023 ist die Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“.
Die Prämie wird für den Verzicht auf Grünlandumbruch einschließlich der Grünlanderneuerung durch Umbruch auf allen Grünlandflächen des Betriebes gewährt. Nicht förderfähig sind Flächen mit einem Umbruchsverbot gemäß GLÖZ 2, GLÖZ 4 bzw. GLÖZ 9, ausgenommen der Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland auf gemähten Grünlandflächen (ausgenommen Bergmähder).
Zugangsvoraussetzungen
Die Prämie wird für den Verzicht auf Grünlandumbruch einschließlich der Grünlanderneuerung durch Umbruch auf allen Grünlandflächen des Betriebes gewährt. Nicht förderfähig sind Flächen mit einem Umbruchsverbot gemäß GLÖZ 2, GLÖZ 4 bzw. GLÖZ 9, ausgenommen der Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland auf gemähten Grünlandflächen (ausgenommen Bergmähder).
Zugangsvoraussetzungen
- Teilnahme an „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“.
- Bewirtschaftung von mind. 2 ha Grünland sowie Erfüllung der Tierhaltereigenschaft (mind. 0,3 RGVE / ha Dauergrünland- und Ackerfutterfläche) im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Mindestens 40 % Grünlandanteil (ausgenommen Almweideflächen) an der landwirtschaftlichen Nutzfläche im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Grünlandumbruchsverbot einschließlich Grünlanderneuerung durch Umbruch, ausgenommen bei Schädlingsbefall oder im Falle einer Neuanlange von Grünland-Biodiversitätsflächen mittels Neueinsaat einer dauerhaften, den Richtlinien entsprechenden Saatgutmischung in den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ bzw. „Biologische Wirtschaftsweise“.
- Fachspezifische Kurse im Ausmaß von mindestens fünf Stunden bis spätestens 31. Dezember 2025 zum Thema Grünlandbewirtschaftung.
- Bodenuntersuchungen pro angefangene 5 ha Grünlandfläche gemäß Mehrfachantrag Flächen 2025 bis 31. Dezember 2025.
- Optionaler Zuschlag – Bewirtschaftung von artenreichem Grünland oder einmähdigen Wiesen (inkl. Streuwiesen) für max. 15 % des gemähten Grünlandes, jedenfalls 2 ha; Jährliche Beantragung inkl. Dokumentation der durchgeführten Begehungen der beantragten Schläge und der vorhandenen Kennarten.
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Info: Weitere Details zum Thema „Grünland und die neue GAP 2023“ erfahren Sie beim Webinar.