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Was Betreiber von Selbstbedienungsläden beachten sollten

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16.01.2025 | von Mag. Hubert Mitterbacher

Es sind auch wichtige steuerliche Vorschriften zu beachten, wenn in einem Selbstbedienungsladen bäuerliche Produkte verkauft werden. Grundsätzlich sind Selbstbedienungsumsätze wie Automatenumsätze zu behandeln.

Selbstbedienungsladen.jpg © adobestock/ Jacob Lund
Seit der Corona-Pandemie sind Selbstbedienungsläden sehr beliebt. Wichtig ist, dass man als Betreiber die steuerlichen Besonderheiten beachtet. © adobestock/ Jacob Lund
Aus steuerlicher Sicht ist zwischen der Direktvermark tung von eigenen Urproduk ten und der Direktvermark tung von eigenen be- und/ oder verarbeiteten Produkten zu unterscheiden. Als Selbst bedienungsgeschäfte sind sol che zu verstehen, bei denen die Warenentnahme und Be zahlung ausschließlich bzw. selbstständig durch den Kun den erfolgt. Unter Selbstbe dienungsumsätzen werden Umsätze verstanden, bei de nen der Kunde die Ware selbst entnimmt und anschließend durch Geldeinwurf in eine Kassabox bezahlt. Der Direkt vermarkter muss sicherstel len, dass die Produkte mit den entsprechenden Preisen ge kennzeichnet sind, sodass ein durchschnittlich aufmerksa mer Betrachter sie leicht le sen und zuordnen kann. Die Preise können direkt am Pro dukt, am Regal oder in belie biger Form, zum Beispiel auch auf Kreidetafeln, ausgewiesen werden. Auf den Produkten werden die Bruttopreise ein schließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Angaben und Zuschläge je Verkaufseinheit ausgewiesen.

Zahlungssysteme

Es gibt eine Vielzahl von di gitalen und analogen Möglich keiten, um den anfallenden Zahlungsfluss im Selbstbedie nungsladen abzuwickeln:
  • Schlitzkassa
  • Bankomatzahlung
  • digitale Komplettlösung
Im Selbstbedienungsladen sollten Schreibmöglichkeiten, Taschenrechner und Wechsel geld zur Verfügung gestellt wer den. Auch sollte an eine dieb stahlsichere Kassa und an die Rückverrechnung von Pfand flaschen gedacht werden.

Registrierkassen und Belegerteilungspflicht

Die Selbstbedienungsum sätze sind wie Automatenum sätze zu behandeln. Aus Ver einfachungsgründen und zur weiteren Gewährleistung die ser Art von Geschäften ist nur eine vereinfachte Losungser mittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhal tes der Kassabox durchzufüh ren. Dies gilt, sofern die je weiligen Einzelumsätze eines Produktes 20 € (brutto) nicht übersteigen, ansonsten besteht Registrierkassenpflicht. Auf zeichnungen sind hinsicht lich der verkauften Waren und der vereinnahmten Geldbeträ ge zu führen. Eine Kassenent leerung ist mindestens einmal pro Monat erforderlich. Sollten die Voraussetzungen im Einzel fall nicht erfüllt sein (zum Bei spiel Einzelumsatz/Produkt über 20 € brutto), besteht Be legerteilungspflicht. Darüber hinaus ist zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungs system (Registrierkassa) zu ver wenden, wenn:
  • der Jahresumsatz je Betrieb netto 15.000 € und
  • die Barumsätze dieses Betrie bes netto 7.500 € im Jahr über schreiten.
Der Begriff Barumsätze um fasst auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort, die Hingabe von Bar schecks oder ausgegebenen Gutscheinen. Der Beleg kann auch elektronisch erstellt wer den. Voraussetzung ist aller dings, dass dieser unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung durch die Regist rierkassa erstellt und signiert wird. Weiters muss der Beleg tatsächlich in den Verfügungs bereich des Belegempfängers gelangen. Bei gemeinsamen Verkaufs stätten von bäuerlichen Di rektvermarktern müssen für die steuerliche Zurechnung der Umsätze zum einzelnen bäuer lichen Direktvermarkter gewis se Voraussetzungen vorliegen:
  • Jedes Produkt muss erkennbar im Namen und auf Rech nung (Verantwortung) des ein zelnen Landwirtes zur Veräußerung angeboten werden.
  • Beschilderung, Etiketten und eigene Kassaboxen für den einzelnen Direktvermarkter.
  • Erfolgt die Zuordnung des einzelnen Umsatzes zum jewei ligen Landwirt durch ein elekt ronisches System, kann auf eine Mehrzahl von Kassaboxen verzichtet werden.
  • Festzuhalten ist, dass für Ur produkte (zum Beispiel Milch, Gemüse, Eier) bei vollpauscha lierten Landwirtschaftsbetrie ben keine Einzelerfassungs-, Belegerteilungs- und Regist rierkassenpflicht besteht, so fern keine Umsatzsteuer (zum Beispiel Zusatzsteuer für bestimmte Getränke, Regelbe steuerung) zu entrichten ist.

Einkommensteuer

Genaue Umsatzaufzeich nungen sind hinsichtlich der verkauften Waren und der ver einnahmten Geldbeträge zu führen. Einnahmen aus der Veräußerung von be- und ver arbeiteten Produkten müssen auch bei vollpauschalierten Betrieben für die SVS und für das Finanzamt aufgezeichnet werden. Die Einnahmen aus der Di rektvermarktung von Urpro dukten gehören zu den Ein künften aus Land- und Forst wirtschaft. Diese Einnahmen sind mit dem pauschalen Ge winnprozentsatz (42 % vom ge samten selbst bewirtschafteten Einheitswert) durch die Voll pauschalierung abgegolten. Es besteht hinsichtlich dieser Ein nahmen keine Aufzeichnungs pflicht. In der Teilpauschalie rung sind sämtliche Einnah men (inklusive Umsatzsteuer), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungs pflichtig. Es können pauscha le Betriebsausgabensätze in Abzug gebracht werden (70 % bzw. 80 % bei Veredelungstä tigkeit). Die Direktvermarktung von be- und/oder verarbeiteten Ur produkten zählt steuerlich nur dann zum land- und forstwirt schaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Neben betrieb handelt (wirtschaftli che Unterordnung). Dies liegt dann vor, wenn die Einnah men (inklusive Umsatzsteu er) aus der be- und/oder Ver arbeitung (sowie aus Neben erwerb und Almausschank) die 55.000-€-Bruttogrenze ab dem Jahr 2025 (im Jahr 2024 waren es 45.000 € brutto) jähr lich nicht übersteigen. Der Ge winn ist (bei voll- und teilpau schalierten Betrieben) durch eine gesonderte Einnahmen Ausgaben-Rechnung zu ermit teln. Die Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70 % der gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.

Umsatzsteuer

Bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 € besteht für den Landwirt die Möglichkeit der Umsatzsteuerpauschalierung. Der umsatzsteuerpauschalierte Landwirt hat die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (meist 10 % beim Verkauf an Konsu menten und 13 % beim Ver kauf an Unternehmer), muss aber (mit Ausnahmen von be stimmten Getränken mit 20 % Steuersatz) keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Es besteht somit keine Umsatz steuerzahllast, aber auch kein Recht zum Vorsteuerabzug und auch die Erklärungspflicht ent fällt. Diese Regelung ist jedoch nur für nicht buchführungs pflichtige Land- und Forstwirte bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 € möglich.

Beachten: Umsatzgrenze aus Vermarktung

Überschreiten die Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus der Direktvermarktung von be- und/oder verarbeiteten Produkten im Jahr 2025 die 55.000-€-Bruttogrenze, liegen – steuerrechtlich gese hen – ab dem ersten Cent Ein künfte aus Gewerbebetrieb vor. Entweder ist eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rech nung zu führen oder es kann eine Basis-Pauschalierung für Gewerbetreibende in Anspruch genommen werden. Auch besteht eine Umsatzsteuer verrechnungspflicht mit dem Finanzamt. In diesem Fall wird ein Termin beim Steuerberater dringend empfohlen.

Regalmiete und der Verkauf von fremden Waren

Eine Regalmiete bezeichnet die reine Zurverfügungstellung von Verkaufsflächen, etwa einzelner Fächer oder Regale, inklusive der erforderlichen Infrastruktur. Bei der gemeinsamen Nutzung eines Ge schäftslokals mehrerer Direktvermarkter ist eine anteilige Verrechnung der Fixkosten eine Möglichkeit, die Kosten auf alle anteilig aufzuteilen. Auch kann die Miete für das Regal bzw. den ganzen Laden (teilweise) in Abhängigkeit vom erzielten Umsatz vereinbart werden. Es darf jedoch keine Dienstleistung erbracht bzw. abgegolten werden. Jeder Landwirt ist für die Bestückung selbst verantwortlich. Die Regalmiete ist nicht durch die Pauschalierung des landwirtschaftlichen Betriebes abgegolten, sondern gesondert als Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Diese Einnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Ver kauf fremder Waren gegen Provision begründet einen Gewerbebetrieb. Hierfür ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich.
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