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Wann Schenkungen meldepflichtig sind

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27.08.2025

Sie gedenken etwas zu verschenken? Derzeit gibt es in Österreich keine Schenkungs- und keine Erbschaftssteuer. In bestimmten Fällen besteht jedoch eine Anzeigepflicht beim Finanzamt.

GEschenk_AdobeStock_1223694538.jpg © stock.adobe.com
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Zu beachten ist, dass diese Anzeigepflicht an das Finanzamt für Schenkungen unter Lebenden – also nicht für Schenkungen auf den Todesfall – und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen mit einer bestimmten Auflage oder für einen bestimmten Zweck) und zwar für folgende Vermögenswerte vorgesehen ist:

Bargeld (inländischer und ausländischer Währung)
Kapitalforderungen (z. B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
Anteile an Kapitalgesell­schaften (AG, GmbH) und an Personengesellschaften (OG, KG)
Beteiligungen als stiller Gesellschafter
Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
bewegliches körperliches Vermögen (z. B. Kraftfahrzeuge, Motor- und Segel­boote, Schmuck, Edelsteine etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warenbezugsrechte)
Für Grundstücke und Gebäude im Privatvermögen besteht (im Unterschied zu Betrieben, auch wenn diese im Wesentlichen nur aus Grundstücken bestehen) weder bei Schenkung noch bei Erbschaft eine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz, sondern eine solche nach dem Grunderwerbsteuergesetz. 

Vermögenswerte

Ist der Wert eines übertragenen Vermögens offenkundig, wie z. B. bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, so ist dieser Wert in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert nicht offenkundig (z. B. bei gebrauchtem Sachvermögen), ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend – ein Schätzgutachten ist dafür nicht erforderlich. Wird ein Betrieb (Teilbetrieb, Anteil an einer Personengesellschaft) unentgeltlich übertragen, genügt ebenfalls eine geschätzte Wertangabe, eine Unternehmens­bewertung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Befreiungen

Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Der Angehörigenbegriff richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und ist weit gefasst. Neben Eltern, Ehegatten (diese bleiben Angehörige, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, etwa nach Scheidung) und Kindern sind auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins und Cousinen vom Angehörigenbegriff mit umfasst. Des Weiteren gilt dies auch für Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister des Ehegatten, die Ehegatten der Geschwister, Wahleltern und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Lebensgefährten – auch bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft – sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährten im Verhältnis zum anderen Lebensgefährten. Nicht als Angehörige werden jedoch die Eltern einer Lebensgefährtin bzw. eines Lebensgefährten angesehen. Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe 50.000 Euro nicht übersteigt. Schenkungen, die innerhalb von einem Jahr von derselben an dieselbe Person getätigt werden, sind dabei zusammenzurechnen (Einjahresbetrachtung).  Befreit sind auch Schenkungen zwischen Fremden, sofern eine Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren (seit dem letzten Erwerb) nicht überschritten wird. Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraumes an dieselbe Person angezeigt werden.  Neben anderen Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind insbesondere die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Muttertag, Matura etc.), soweit der gemeine Wert 1000 Euro nicht übersteigt, sowie der Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke (ohne Wertgrenze) befreit.

Zuständigkeit und verpflichtete Personen

  Die Anzeige hat nach der Bundesabgabenordnung beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.  Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, der Beschwerte bei Zweckzuwendung sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind. Hat eine der hierzu verpflichteten Personen die Anzeige erstattet, so entfällt die Pflicht der übrigen.

Voraussetzungen

Die Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn der Geschenknehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Anzeigepflicht besteht zum Beispiel auch, wenn es sich um einen nichtösterreichischen Staatsbürger handelt, der einen Zweitwohnsitz in Österreich hat. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland sein.

Die Fristen beachten

Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Der „Erwerb“ ist bei Schenkungen die – insbesondere körperliche – Übergabe des Gegenstandes. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist jener Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze erstmals überschritten wurde. Die Anzeige hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar. Das Anmeldeformular „Schenk 1“ ist auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at abrufbar. Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht sieht das Finanzstrafgesetz vor, dass bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10 % des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens zu verhängen ist. Strafbar sind alle zur Meldung der Schenkung verpflichteten Personen (Erwerber, Geschenkgeber, Rechtsanwalt, Notar). Dem Gesetz ist jedoch Genüge getan, wenn nur eine dieser Personen die Schenkungsmeldung rechtzeitig erstattet hat, um damit für sich und alle anderen Anzeigepflichtigen die Verpflichtung zu erfüllen. Eine Selbstanzeige ist überdies nur innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von drei Monaten mit strafbefreiender Wirkung möglich. In der Selbstanzeige muss die unterlassene Meldung jedoch nachgeholt werden.

Drei Beispiele

Beispiel 1: Eine Großmutter schenkt ihrer Enkelin am 1. November 2024 Bargeld in Höhe von 10.000 Euro. Am 20. Juni 2025 schenkt sie dieser ihren landwirtschaftlichen Betrieb (gemeiner Wert 45.000 Euro). Am 6. August 2025 erfolgt eine weitere Schenkung von Familienschmuck (gemeiner Wert 30.000 Euro). Die anlässlich der Schenkung des Betriebes zu erfolgende Anzeige hat auch das Bargeld anzuführen. Die Schenkung des Schmuckes ist innerhalb der Jahresfrist (ab 20. Juni 2025) erfolgt. Diese Schenkung ist daher ebenfalls anzeigepflichtig.

Beispiel 2: Der Lebensgefährte schenkt seiner Lebensgefährtin im März 2025 Schmuck im gemeinen Wert von 10.000 Euro. Im Juni 2025 wird die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Im August 2025 erfolgt eine Schenkung an die ehemalige Lebensgefährtin (6000 Euro Bargeld).  Durch die zweite Schenkung wird die Betragsgrenze (15.000 Euro für „Nichtangehörige“) überschritten. Dadurch entsteht die Anzeigepflicht. Die Anzeige, die für die zweite Schenkung zu erfolgen hat, hat auch den ersten Erwerb anzuführen.

Beispiel 3: Die Großmutter schenkt ihren drei Enkelkindern jeweils 20.000 Euro Bargeld. Diese drei Schenkungen sind nicht anzeigepflichtig. Denn für die relevante Betragsgrenze von 50.000 Euro sind nur Zuwendungen zwischen denselben Personen bedeutsam.
von Dr. Erich Moser
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