Wann der Einstieg ins Gewerbe angezeigt ist
Abgrenzung
Grundsätzlich unterliegt jegliche Tätigkeit, die regelmäßig, selbständig und mit der Absicht erfolgt, einen Ertrag Einkommen zu erzielen, der Gewerbeordnung. Die landwirtschaftliche Urproduktion und Nebengewerbe der Landwirtschaft sind eine Ausnahme der Gewerbeordnung. Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter, die Wege abseits der Urproduktion gehen oder die Grenzen des Nebengewerbes erreichen, müssen daher immer abklären, ob sie im gesetzlich definierten Rahmen agieren. Viele Tätigkeiten, wie z. B. Urlaub am Bauernhof, Green Care, neue Formen der Direktvermarkung (Stichwort SB-Hütten), Almausschank u. v. m., können sehr leicht über die reine landwirtschaftliche Tätigkeit hinausgehen und die Anmeldung eines Gewerbes erforderlich machen. Die Entscheidung, ins Gewerbe einzusteigen, muss gut überlegt werden. Mit diesem Schritt begibt man sich in eine Situation, die Auswirkungen auf viele Bereiche der betrieblichen Tätigkeit haben kann, zum Beispiel:
- Gewerberecht und Betriebsanlagenverfahren
- Sozialversicherungspflicht für Landwirtschaft und Gewerbe
- Steuerrechtliche Auswirkungen und Konsequenzen
- Beachtung des Raumordnungsrechtes und Baubewilligungsverfahren
- Auswirkungen auf Förderungen (Landwirtschaftsförderung, Wirtschaftsförderungen) usw.
Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre, LK Kärnten, Tel. 0463/58 50-14 03, E-Mail: bernhard.tscharre@lk-kaernten.at
Info-Veranstaltung: Besuchen Sie das LFI-Seminar „Einstieg ins Gewerbe“ am 27. Februar (Montag), im Bildungshaus Schloss Krastowitz. Experten der Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer, der Landwirtschaftlichen Buchführungsgesellschaft und des Landes Kärnten sowie Landwirte mit Praxiserfahrung informieren über Vor- und Nachteile des Einstiegs ins Gewerbe.
Anmeldung: LFI Kärnten: www.lfi.at, Tel. 0463/58 50-25 00, E-Mail: office@lfi-ktn.at