Waldbränden vorbeugen: Verordnung im Überblick
Aufgrund der derzeitigen Trockenheit sowie fehlender Niederschläge besteht eine erhöhte Waldbrandgefahr. Daher wird in fast allen Bezirken Kärntens ab sofort jegliches Feuerentzünden, das Rauchen sowie der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen, wie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren, und das Schlagbrennen oder sonstiges Abbrennen von Pflanzenresten (z. B. Schlag- und Schwend-abraum) im Wald und in dessen Gefährdungsbereich untersagt. Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Hohe Strafen bei Missachtung
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe von bis zu 7270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.