Unterstützung für Junglandwirtinnen und -landwirte

Die Zahlung für Junglandwirte ist jährlich im Mehrfachantrag bis 15. April zu beantragen und wird für maximal fünf Jahre ab erstmaliger Antragsstellung gewährt. Der erstmalige Antrag ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Junglandwirtinnen und -landwirte, die im Jahr 2024 die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, müssen die erstmalige Beantragung daher spätestens bis 15. April 2025 im MFA 2025 durchführen.
Das Top-Up für Junglandwirte kann für maximal 40 ha gewährt werden und beträgt ca. 67 Euro je ha und je Jahr. Im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit dürfen die Junglandwirtinnen und -landwirte zudem nicht älter als 40 Jahre alt sein, ein Überschreiten in den Folgejahren ist nicht relevant. Für eine erfolgreiche Beantragung benötigt man eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung, welche spätestens zwei Jahre nach dem Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen sein muss. Hierfür eignen sich landwirtschaftliche Facharbeiter- oder Meisterbriefe sowie Maturazeugnisse und Bescheide zur Verleihung eines akademischen Grades mit landwirtschaftlichem Hintergrund. Weiters werden von der Sozialversicherung ein Versicherungsdatenauszug und eine Aufstellung über die Bewirtschaftung - die sogenannte "Aufstellung LAG-Gesamt", welche lückenlos und bis zum aktuellen Stand verfasst sein muss, benötigt.
Junglandwirtinnen und -landwirte müssen eine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die "Leitung des Betriebes" haben. Diese ist gegeben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt wird. Bei Vorhandensein einer Ehegemeinschaft reicht es, wenn eine Person die Voraussetzungen erfüllt. Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen sind mit einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag nachzuweisen bzw., dass die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung ausgeübt wird. Der Junglandwirt darf keinen geringeren Anteil an der Betriebsführung haben als die anderen Beteiligten.
Das Top-Up für Junglandwirte kann für maximal 40 ha gewährt werden und beträgt ca. 67 Euro je ha und je Jahr. Im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit dürfen die Junglandwirtinnen und -landwirte zudem nicht älter als 40 Jahre alt sein, ein Überschreiten in den Folgejahren ist nicht relevant. Für eine erfolgreiche Beantragung benötigt man eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung, welche spätestens zwei Jahre nach dem Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen sein muss. Hierfür eignen sich landwirtschaftliche Facharbeiter- oder Meisterbriefe sowie Maturazeugnisse und Bescheide zur Verleihung eines akademischen Grades mit landwirtschaftlichem Hintergrund. Weiters werden von der Sozialversicherung ein Versicherungsdatenauszug und eine Aufstellung über die Bewirtschaftung - die sogenannte "Aufstellung LAG-Gesamt", welche lückenlos und bis zum aktuellen Stand verfasst sein muss, benötigt.
Junglandwirtinnen und -landwirte müssen eine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die "Leitung des Betriebes" haben. Diese ist gegeben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt wird. Bei Vorhandensein einer Ehegemeinschaft reicht es, wenn eine Person die Voraussetzungen erfüllt. Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen sind mit einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag nachzuweisen bzw., dass die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung ausgeübt wird. Der Junglandwirt darf keinen geringeren Anteil an der Betriebsführung haben als die anderen Beteiligten.
Niederlassungsprämie
Die Niederlassungsprämie ist eine eigene Förderung im Rahmen der ländlichen Entwicklung. Förderanträge sind innerhalb eines Jahres ab der ersten Niederlassung online über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA (auf www.eama.at) einzureichen. Die ID Austria wird hierbei benötigt. Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos beziehungsweise laut Träger der Sozialversicherung.
Informationen zur Niederlassungsprämie finden Sie hier.
Informationen zur Niederlassungsprämie finden Sie hier.
Veranstaltungstipp
Aufzeichnungsbonus für Hofübernehmer:innen - Basisschulung Einnahmen- und Ausgabenrechnung, 15. April (Dienstag), 19.30 - 21.30 Uhr, online via Zoom, Referenten: Christoph Plesiutschnig, Dipl.-Ing. Hartwig Winkler, Dipl.-Ing. Alina Kofler. Anmeldung unter ktn.lfi.at oder der Tel.-Nr.: 0463/58 50-25 11.
In diesem Kurs werden Grundlagen und Nutzen von betrieblichen Aufzeichnungen für eine erfolgreiche Betriebsentwicklung aufgezeigt und besprochen. Schwerpunkt ist die Einführung in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Erstellung eines Anlageverzeichnisses, die als Mindestvoraussetzung für den Erhalt des Aufzeichnungsbonus im Rahmen der Niederlassungsprämie gilt.
Anmeldung: LFI Kärnten
In diesem Kurs werden Grundlagen und Nutzen von betrieblichen Aufzeichnungen für eine erfolgreiche Betriebsentwicklung aufgezeigt und besprochen. Schwerpunkt ist die Einführung in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Erstellung eines Anlageverzeichnisses, die als Mindestvoraussetzung für den Erhalt des Aufzeichnungsbonus im Rahmen der Niederlassungsprämie gilt.
Anmeldung: LFI Kärnten