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Unterhaltsabsetzbetrag: Interessantes Steuerzuckerl

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11.02.2026 | von Dr. Erich Moser

Diesen können Elternteile, die gesetzlich für ihren außerehelichen Nachwuchs oder für Kinder aus geschiedenen Ehen Alimente zu zahlen haben, in Anspruch nehmen.

Winterbild_AdobeStock_310056181.jpg © stock.adobe.com
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht Elternteilen zu, die für Kinder Alimente zahlen müssen. © stock.adobe.com
Reiferen Mitbürgern ist sicherlich noch die beliebte Krimiserie "Derrick" in Erinnerung. In einer der früheren Folgen geht es unter anderem auch um einen Sorgerechtsstreit zwischen geschiedenen Eltern. Wie so oft werden Kinder häufig als "Waffe" in Schlammschlachten gegen den einstmals geliebten Ehepartner instrumentalisiert. Die Emotionen in so manch tobender Sorgerechtsauseinandersetzung sollen zum Anlass genommen werden, um ein paar Worte zum Unterhaltsabsetzbetrag zu verlieren.

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist ein interessanter Steuervorteil für Väter - manchmal auch für Mütter -, die gesetzlich hiezu verhalten sind, für ihren außerehelichen Nachwuchs oder für Kinder aus geschiedenen Ehen Alimente zu zahlen. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist ein echter Steuerabsetzbetrag. Dies bedeutet, dass er sich direkt auf die jährliche Lohn- oder Einkommensteuer auswirkt.

Um ihn lukrieren zu können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Das Kind (bzw. die Kinder) lebt (leben) nicht im Haushalt des Unterhaltszahlers.
  • Auf Grund eines Unterhaltsvergleichs, eines richterlichen Unterhaltsurteils oder durch direkte Vereinbarung besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten für ein Kind - und diese werden auch tatsächlich bezahlt. Natürlich kann dies auch für mehrere Kinder der Fall sein.
  • Weder der Unterhaltszahler selbst noch der mit ihm lebende (Ehe-)Partner erhalten für dieses Kind (oder für diese Kinder) Familienbeihilfe.

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist je nach der Anzahl der Kinder, für die man Alimente zahlen muss, verschieden hoch.
Er beträgt 2026 monatlich
  • für das erste Kind 38 Euro
  • für das zweite Kind 56 Euro
  • für das dritte (und jedes weitere) Kind je 75 Euro

2025 beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag monatlich für das erste Kind 37 Euro, für das zweite Kind 55 Euro und für jedes weitere Kind je 73 Euro.

Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltabsetzbetrag zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag wird erst im Nachhinein, im Veranlagungsverfahren (Einkommensteuererklärung, Arbeitnehmerveranlagung), berücksichtigt. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat in allen Fällen durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Bei Zahlung des halben Unterhalts für ein Kalenderjahr steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag nur für sechs Monate zu.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat 2025 eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei minderjährigen Kindern in Höhe von 700 Euro monatlich (8.400 Euro jährlich). Er hat aber nur 5.600 Euro (= zwei Drittel) bezahlt. Es werden daher auch die Unterhaltsabsetzbeträge nur zu zwei Drittel gewährt (= für acht Monate). Er erhält für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder im Wege der Veranlagung nur 736 Euro anstatt 1.104 Euro (1.104 Euro :3 × 2 = 736 Euro).

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich
  • bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleichs aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag,
  • im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag.
Liegt weder eine gerichtlich bzw. behördlich ­festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regel- bzw. Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen nicht unterschritten wurden (siehe unten).
Das konkrete Ausmaß der Alimente ist dabei einkommensabhängig, allerdings laut Rechtsprechung nach oben hin grundsätzlich mit dem 2,5-Fachen (2-Fachen bis zehn Jahre) des Regelbedarfs als Richtwert begrenzt.
Wurde der Unterhaltsabsetzbetrag bisher nicht geltend gemacht, so besteht die Möglichkeit, diesen im Wege der Veranlagung für die letzten fünf Jahre nachträglich geltend zu machen.

Hinweis: Dem Unterhaltsverpflichteten steht der Familienbonus Plus ebenfalls nur für die Anzahl der Monate zu, für welche die Unterhaltsverpflichtung zur Gänze erfüllt wurde und der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird überhaupt kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltsverpflichteten auch kein Familienbonus Plus zu. Um unliebsame Überraschungen hintanzuhalten, ist eine Abstimmung mit dem anderen Elternteil ratsam.

Monatliche Durchschnittsbedarfssätze für 2026:
Die monatlichen Durch­schnitts­bedarfssätze werden jährlich per 1. Jänner angepasst, zuletzt - für steuerliche Zwecke - per Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Jänner 2026, 2025-1.070.626, BMF-AV Nr. 1/​2026. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Monatliche Durchschnittsbedarfssätze

Alter Durchschnittsbedarfssätze
0 bis 5 360 Euro
6 bis 9 460 Euro
10 bis 14 560 Euro
15 bis 19 700 Euro
20 oder älter 800 Euro
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Der Unterhaltsabsetzbetrag steht Elternteilen zu, die für Kinder Alimente zahlen müssen. © stock.adobe.com