Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel
Die Einführung eines zusätzlichen ermäßigten Steuersatzes von 4,9 % auf ausgewählte Nahrungsmittel ab 1. Juli 2026 wurde nunmehr beschlossen und am 10. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 37/2026 kundgemacht.
Kernstück ist die Einführung eines neuen § 10 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG), der für die Lieferungen und die Einfuhr der in einer neuen Anlage 3 zum UStG aufgezählten Gegenstände einen Steuersatz von 4,9 % vorsieht. Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels der Kombinierten Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der EU.
Die Anlage 3 umfasst zwölf Positionen:
Kernstück ist die Einführung eines neuen § 10 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG), der für die Lieferungen und die Einfuhr der in einer neuen Anlage 3 zum UStG aufgezählten Gegenstände einen Steuersatz von 4,9 % vorsieht. Die Abgrenzung der begünstigten Nahrungsmittel erfolgt mittels der Kombinierten Nomenklatur (KN), dem Warenklassifikationssystem der EU.
Die Anlage 3 umfasst zwölf Positionen:
- Milch, einschließlich laktosefreier Milch
- Joghurt
- Butter
- frische Hühnereier
- frisches oder gekühltes Gemüse
- gefrorenes Gemüse
- genießbare Früchte (beschränkt auf Kern- und Steinobst der Positionen 0808 und 0809)
- Reis
- Mehl und Grieß von Weizen
- ungekochte und ungefüllte Teigwaren
- Brot sowie
- Speisesalz.
Ausschließlichkeit
Bemerkenswert ist die gesetzliche Einschränkung, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Lieferung oder Einfuhr „ausschließlich“ Gegenstände betrifft, die in der jeweiligen Position der KN der Anlage 3 aufgezählt sind.
Die Einstufung ist dabei durchaus komplex, da es für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beispielsweise bei Laugengebäck auf den Fettgehalt bezogen auf die Trockenmasse ankommt. Damit wird der anzuwendende Steuersatz eines Backprodukts faktisch zu einer Funktion der Rezeptur sowie der Analyse der Trockenmasse. Ebenso sind zusammengesetzte Produkte problematisch. Die BMF-Info Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel sieht für die frisch an der Theke zusammengestellte Wurstsemmel, auch wenn die Einzelpreise auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden, die einheitliche Anwendung des Steuersatzes von 10 % vor. Sogar die Buttersemmel fällt nicht unter den Steuersatz von 4,9 %, obwohl einerseits Butter als auch andererseits Semmel, wenn isoliert verkauft, sehr wohl vom begünstigten Steuersatz erfasst sind. Die Warenumschließungen, z. B. Milch in Mehrwegflaschen, unterliegen – wie bisher – demselben Steuersatz wie deren Inhalt. Das bedeutet, dass Milch in Mehrwegflaschen vom begünstigten Steuersatz (4,9 %) umfasst ist. Auch die Lieferung von frischen Äpfeln in Mehrwegkisten unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 4,9 %. Enthält die Mehrwegkiste sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Früchte (z. B. Äpfel und Bananen) sind diese den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen. Die Äpfel samt Kiste unterliegen dem Steuersatz von 4,9 %, die Bananen jenem von 10 %.
Die Einstufung ist dabei durchaus komplex, da es für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beispielsweise bei Laugengebäck auf den Fettgehalt bezogen auf die Trockenmasse ankommt. Damit wird der anzuwendende Steuersatz eines Backprodukts faktisch zu einer Funktion der Rezeptur sowie der Analyse der Trockenmasse. Ebenso sind zusammengesetzte Produkte problematisch. Die BMF-Info Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel sieht für die frisch an der Theke zusammengestellte Wurstsemmel, auch wenn die Einzelpreise auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden, die einheitliche Anwendung des Steuersatzes von 10 % vor. Sogar die Buttersemmel fällt nicht unter den Steuersatz von 4,9 %, obwohl einerseits Butter als auch andererseits Semmel, wenn isoliert verkauft, sehr wohl vom begünstigten Steuersatz erfasst sind. Die Warenumschließungen, z. B. Milch in Mehrwegflaschen, unterliegen – wie bisher – demselben Steuersatz wie deren Inhalt. Das bedeutet, dass Milch in Mehrwegflaschen vom begünstigten Steuersatz (4,9 %) umfasst ist. Auch die Lieferung von frischen Äpfeln in Mehrwegkisten unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 4,9 %. Enthält die Mehrwegkiste sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Früchte (z. B. Äpfel und Bananen) sind diese den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen. Die Äpfel samt Kiste unterliegen dem Steuersatz von 4,9 %, die Bananen jenem von 10 %.
Restauration
Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass Restaurationsumsätze und Catering vom ermäßigten Steuersatz von 4,9 % ausgeschlossen sind. Wird also eine Semmel vom Bäcker über die Theke verkauft, so liegt eine begünstigte Lieferung vor. Bietet derselbe Bäcker jedoch Kaffee und Semmel zum Verzehr an einem Stehtisch an, ist die Gesamtleistung als Restaurationsumsatz mit 10 % zu versteuern.
Der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz betrifft den Lebensmittelhandel bzw. die regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft (z. B. Umsatzsteuer-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“) entlang der gesamten Lieferkette von Produzent bis Konsument, nicht aber die umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirtschaft.
Die Einführung des Steuersatzes von 4,9 % ist nicht bloß eine Steuersenkung, sondern ein hochkomplexes System, das einerseits eine saubere Produktabgrenzung und andererseits genaue KN-Kenntnisse erfordert. Die Einordnung unter die richtige Klassifikation ist bei der Zentralen Auskunftsstelle Zoll unter der Telefonnummer 050/233 740 zu erfragen. Fehlklassifikationen können demzufolge zu steuerlichen Risiken und Nachforderungen führen.
Die steuerrechtlichen Auswirkungen sind jedenfalls mit der eigenen Steuerberaterin bzw. dem eigenen Steuerberater zu besprechen.
Der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz betrifft den Lebensmittelhandel bzw. die regelbesteuerte Land- und Forstwirtschaft (z. B. Umsatzsteuer-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“) entlang der gesamten Lieferkette von Produzent bis Konsument, nicht aber die umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirtschaft.
Die Einführung des Steuersatzes von 4,9 % ist nicht bloß eine Steuersenkung, sondern ein hochkomplexes System, das einerseits eine saubere Produktabgrenzung und andererseits genaue KN-Kenntnisse erfordert. Die Einordnung unter die richtige Klassifikation ist bei der Zentralen Auskunftsstelle Zoll unter der Telefonnummer 050/233 740 zu erfragen. Fehlklassifikationen können demzufolge zu steuerlichen Risiken und Nachforderungen führen.
Die steuerrechtlichen Auswirkungen sind jedenfalls mit der eigenen Steuerberaterin bzw. dem eigenen Steuerberater zu besprechen.
USt.-Pauschalierung
Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte können beim Verkauf ihrer Produkte wie bisher
- 10 % oder 13 % an Nichtunternehmer (insbesondere an Konsumenten) bzw.
- 13 % an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (z. B. Handel, Gastwirt, Molkerei)
Fachinformation des Bundesministeriums für Finanzen
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen Fragenkatalog veröffentlicht, darin werden Zweifelsfragen beantwortet und nähere Abgrenzungen der betroffenen Grundnahrungsmittel anhand der Kombinierten Nomenklatur vorgenommen.
Weiters wurde auch die Registrierkassensicherheitsverordnung an die geänderte Rechtslage ab 1. Juli 2026 angepasst. Die Erfassung des neuen ermäßigten Steuersatzes in der Registrierkasse wird in diesem Fragenkatalog ebenfalls klargestellt.
Die technischen Details zur Umstellung der Registrierkasse ab 1. Juli 2026 sind unbedingt rechtzeitig mit dem eigenen Registrierkassenhersteller abzuklären. Grundsätzlich wird ein Softwareupdate ausreichen. In Ausnahmefällen kann es aber auch bedeuten, dass eine neue Registrierkasse anzuschaffen ist, etwa wenn die eigene Registrierkasse auf den neuen Steuersatz nicht programmiert werden kann.
BMF-Info zur Umsatzsteuersenkung.
Weiters wurde auch die Registrierkassensicherheitsverordnung an die geänderte Rechtslage ab 1. Juli 2026 angepasst. Die Erfassung des neuen ermäßigten Steuersatzes in der Registrierkasse wird in diesem Fragenkatalog ebenfalls klargestellt.
Die technischen Details zur Umstellung der Registrierkasse ab 1. Juli 2026 sind unbedingt rechtzeitig mit dem eigenen Registrierkassenhersteller abzuklären. Grundsätzlich wird ein Softwareupdate ausreichen. In Ausnahmefällen kann es aber auch bedeuten, dass eine neue Registrierkasse anzuschaffen ist, etwa wenn die eigene Registrierkasse auf den neuen Steuersatz nicht programmiert werden kann.
BMF-Info zur Umsatzsteuersenkung.