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Tierwohl im Fokus: Schweinehaltung im ÖPUL 2023

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22.09.2023 | von Christina Gerl - Gültigkeit: Kärnten

Einen Überblick über die wichtigsten Punkte finden Sie hier.

Schweine.jpg © Andreas Mak
Gefördert wird die Haltung von Schweinen in Gruppen unter bestimmten Bedingungen. © Andreas Mak
Gefördert werden die Stallhaltung von Schweinen auf eingestreuten Liegeflächen in Gruppen mit erhöhtem Platzangebot oder die Freilandhaltung von Schweinen sowie die Haltung von unkupierten Schweinen und deren Fütterung mit europäischen Eiweißfuttermitteln. Das Ziel soll die Verbesserung des Tierwohls sein. Tierwohl und nachhaltige Landwirtschaft haben in den letzten Jahren immer mehr an Relevanz gewonnen. Das Wohlergehen von Nutztieren ist für Verbraucher zunehmend von großer Bedeutung, und viele Verbraucher fordern deshalb Transparenz in Bezug auf die Tierhaltungsbedingungen. Im Zuge des Österreichischen Programms für umweltgerechte Landwirtschaft (ÖPUL) 2023 erhalten Landwirte durch die GAP nun zusätzliche Anreize, um Tierwohlmaßnahmen auf den Betrieben umzusetzen. Diese Förderprogramme ermöglichen nicht nur den Schutz von Umwelt und Tierwohl, sondern tragen auch zur Steigerung der Lebensmittelqualität und der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bei. Landwirte erhalten dadurch auch die Möglichkeit, von finanziellen Anreizen zu profitieren und gleichzeitig den Forderungen von Verbrauchern gerecht zu werden.
Die Stallhaltung von Schweinen in Gruppen auf eingestreuten Liegeflächen mit erhöhtem Platzangebot wird gefördert. Eine neue Entwicklung ist, dass auch die Haltung von Ferkeln auf Stroh als zusätzliche Kategorie gefördert wird. Darüber hinaus werden auch Förderungen für die Haltung von Freilandschweinen gewährt. Weitere Zuschläge erhält man für die ausschließliche Haltung von unkupierten Schweinen sowie für den ausschließlichen Einsatz von europäischen Eiweißfuttermitteln. Durch die Förderungen sollen Einkommensverluste ausgeglichen werden, die durch den erhöhten Bedarf an Einstreu, Beschäftigungsmaterial, den erhöhten Platzbedarf, Freilandhaltung, Fütterung von GVO-freien Eiweißfuttermitteln europäischer Herkunft sowie den Verzicht auf das Schwanzkupieren bei Ferkeln entstehen.
Für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember bedeutet dies, dass die Tiere die festgelegten Vorgaben während des Förderjahres laufend erfüllen müssen, um an der jeweiligen Kategorie teilnehmen zu können. Die Maßnahmen und Zuschläge werden automatisch um ein weiteres Förderjahr verlängert, sofern sie nicht abgemeldet werden. Falls jedoch die Mindestteilnahmebedingungen nicht eingehalten werden, entfällt die Verpflichtung für die entsprechende Maßnahme.

Förderfähige Kate­go­rien von Schweinen:
  • Ferkel (8 - 32 kg Lebendgewicht)
  • Jung- und Mastschweine (ab 32 kg Lebendgewicht, inkl. ungedeckter Jungsauen und ausgemerzter Zuchttiere)
  • Zuchtsauen und gedeckte Jungsauen (ab 50 kg Lebendgewicht)
Zugangsvoraussetzung:
Teilnahme mit mindestens 2 GVE/​Betrieb in Summe über alle Kategorien im jeweiligen Jahr.

Förderungsverpflichtungen:
Teilnahme an einem anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) bei Schweinen (gilt für Betriebe über 10 GVE förderbare Tiere).
Für alle Tiere der jeweiligen Kategorie müssen die Verpflichtungen einhalten werden. Werden einige Tiere in einer separaten, bereits bestehenden Stallung gehalten, die nicht den unten genannten Vorgaben entspricht, muss die Anzahl dieser Tiere an die AMA gemeldet werden. Diese Tiere werden dann nicht gefördert.
Vorliegen einer Stallskizze und eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile.

Höhe der Prämie

Tierkategorie Details Euro/GVE
Ferkel ab 8 bis 32 kg Lebendgewicht 180
Ferkel Optionaler Zuschlag für die Haltung von ausschließlich unkupierten Ferkeln 250
Ferkel Optionaler Zuschlag für den Einsatz von ausschließlich GVO-freien Eiweißfuttermitteln aus europäischer Herkunft für die Fütterung aller Schweine am Betrieb 60
Jung- und Mastschweine ab 32 kg Lebendgewicht 65
Jung- und Mastschweine Optionaler Zuschlag für die Haltung von ausschließlich unkupierten Jung- und Mastschweine 60
Jung- und Mastschweine Optionaler Zuschlag für den Einsatz von ausschließliche GVO-freien Eiweißfuttermitteln aus europäischer Herkunft für die Fütterung aller Schweine am Betrieb 60
Zuchtsauen und gedeckte Jungsauen ab 50 kg Lebendgewicht 80
Zuchtsauen und gedeckte Jungsauen Optionaler Zuschlag für den Einsatz von ausschließliche GVO-freien Eiweißfuttermitteln aus europäischer Herkunft für die Fütterung aller Schweine am Betrieb 60

1. Haltung von Ferkeln, Jung- und Mastschweinen in Gruppen sowie Zuchtsauen und gedeckten Jungsauen in Gruppen (ausgenommen für Zeitabschnitte, in denen Gruppenhaltung gesetzlich nicht vorgesehen ist) unter folgenden Bedingungen:

  • Den Tieren muss eine geschlossene, planbefestigte (d.h. zu max. 5% perforierte) Liegefläche zur Verfügung stehen. Die eingestreute Liegefläche muss bei Ferkeln, Jung- und Mastschweinen mindestens ein Ausmaß von 40% der geforderten nutzbaren Gesamtfläche aufweisen; bei Zucht- und Jungsauen: Mindestausmaß der Liegefläche: 0,95 m²/​Jungsau und 1,3 m²/​Zuchtsau.
  • Der Liegebereich ist so einzustreuen, dass eine trockene Liegefläche gewährleistet ist.
  • Es muss jederzeit ausreichend Beschäftigungsmaterial in Form von Gras, Stroh oder Heu zur Verfügung stehen.
  • Es muss jedem Tier mindestens folgende nutzbare Gesamtfläche im Stallabteil zur Verfügung stehen:
Ferkel, Jung- und Mastschweine Gesamtfläche
bis 20 kg 0,30 m²
bis 32 kg 0,50 m²
bis 50 kg 0,70 m²
bis 85 kg 0,90 m²
ab 85 kg 1,10 m²
Zuchtsauen 3,00 m²
Jungsauen 2,00 m²

2. Haltung von Ferkeln, Jung- und Mastschweinen oder von Zuchtsauen und gedeckten Jungsauen in Gruppen in Freilandhaltung auf unbefestigten Flächen unter folgenden Bedingungen:

  • Es dürfen max. 4 GVE je ha gehalten werden, oder der Tierbestand richtet sich nach einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die zuständige Behörde.
  • Das Gehege muss zur Verhinderung des Kontakts mit Wildschweinen eine doppelte Umzäunung oder eine fundamentierte, dichte Umfriedung aufweisen. 
  • Futterplatz und Tränke sind räumlich getrennt und entweder auf befestigtem Untergrund, oder sie werden regelmäßig versetzt. Die Futterstelle ist zum Schutz vor Niederschlägen mit einer Überdachung auszustatten.
  • Den Tieren steht ein überdachter, auf drei Seiten geschlossener und eingestreuter Liegebereich zur Verfügung, der so groß ist, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Für hochträchtige Zuchtsauen müssen Abferkelhütten zur Verfügung stehen.
Optionaler Zuschlag:
Haltung von ausschließlich unkupierten Ferkeln, Jung- und Mastschweinen bei allen an der jeweiligen Kategorie teilnehmenden Tieren.

Optionaler Zuschlag:
Einsatz von ausschließlich GVO-freien Eiweißfuttermitteln aus europäischer Herkunft für die Fütterung aller Schweine am Betrieb. Der Nachweis der Herkunft und GVO-Freiheit ist bei nicht am Betrieb erzeugten Futtermitteln über entsprechende Belege (z.B. Lieferscheine, Rechnungen) zu erbringen. Eine gleichzeitige Lagerung und Verfütterung von nicht den Kriterien entsprechenden Eiweißfuttermitteln an andere Tierarten ist nicht zulässig.

ÖPUL 2023-2027

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  • ÖPUL-Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland" -– Bodenprobenziehung nicht vergessen

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  • Biolandbau: neue Prämien, Auflagen und Perspektiven

  • Übersicht über die Mähzeitpunkte bei Grünland-Biodiversitätsflächen im ÖPUL

  • Mahdvorverlegung von bis zu acht Tagen möglich

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  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

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  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

  • ÖPUL 2023 – ein Überblick

  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Anhänge ÖPUL 2023

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