Tiertransport - auf was zu achten ist
Diese Vorschriften legen strenge Anforderungen fest, um den Schutz der Tiere während des Transports zu gewährleisten. Lesen Sie in diesem Beitrag, auf welche grundsätzlichen Anforderungen Sie beim Tiertransport achten müssen.
Die EU-Tiertransportverordnung regelt europaweit einheitlich all jene Tiertransporte, die in Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Zweck durchgeführt werden. Tiertransporte zu Veranstaltungen, zu Hobby- oder Freizeitzwecken, werden nicht einem wirtschaftlichen Zweck zugerechnet und unterliegen somit nicht dieser Verordnung. Diese Transporte werden aber im Tierschutzgesetz geregelt. Weiters werden beispielsweise auch Transporte von Kleintieren zu diversen Kleintierschauen bzw. Tiertransporte zu Brauchtumsveranstaltungen nicht einer wirtschaftlichen Absicht zugeordnet. Auch innerbetriebliche Transporte, die aus tierschutzrechtlichen Gründen durchgeführt werden, wie z.B. der Transport von Tieren kurz vor oder nach der Geburt, um den Tieren hygienischere Verhältnisse für die Geburt zu bereiten sowie Transporte, die ausschließlich zur Versorgung und Behandlung über eine Strecke von höchsten 50 km in den heimischen Stall erfolgen, werden als nicht wirtschaftlicher Transport angesehen.
Je nach Transportstrecke sind unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen. Landwirte, die ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln von weniger als 50 km ab ihrem eigenen Betrieb bzw. zur oder von der Alm transportieren, müssen nur die "Allgemeinen Bedingungen" einhalten. Abgesehen davon wird zwischen Transporten bis 65 km bzw. über 65 km sowie bis acht Stunden bzw. über acht Stunden Beförderungsdauer unterschieden. Mit steigender Transportstrecke und Transportdauer steigt auch der Umfang der einzuhaltenden Anforderungen. Ab einer Transportstrecke von über 65 km ist ein Befähigungsnachweis sowie eine Zulassung als Transportunternehmer für "Kurzstrecke" notwendig. Der Befähigungsnachweis ist personenbezogen, derzeit unbeschränkt gültig (außer bei Vergehen gegen den Tierschutz), und wird von jeder einzelnen Person benötigt, die Transporte über 65 km durchführt. Zur Erlangung des Befähigungsnachweises ist die Absolvierung eines Kurses mit abschließender Prüfung notwendig. Der Befähigungsnachweis kann nicht nur von der Bezirksverwaltungsbehörde (BH) ausgestellt werden, sondern wie in Kärnten für Landwirte gehandhabt von der zuständigen Außenstelle im Bezirk.
Die Zulassung als Transportunternehmer für "Kurzstrecke" (maximal acht Stunden Transportdauer) kann nur bei der zuständigen BH beantragt werden und ist fünf Jahre gültig. Im Gegensatz zum Befähigungsnachweis ist die Zulassung als Transportunternehmer betriebsbezogen. Das heißt, nur eine Person pro Betrieb (meist Betriebsführer) benötigt diese.
Die EU-Tiertransportverordnung regelt europaweit einheitlich all jene Tiertransporte, die in Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Zweck durchgeführt werden. Tiertransporte zu Veranstaltungen, zu Hobby- oder Freizeitzwecken, werden nicht einem wirtschaftlichen Zweck zugerechnet und unterliegen somit nicht dieser Verordnung. Diese Transporte werden aber im Tierschutzgesetz geregelt. Weiters werden beispielsweise auch Transporte von Kleintieren zu diversen Kleintierschauen bzw. Tiertransporte zu Brauchtumsveranstaltungen nicht einer wirtschaftlichen Absicht zugeordnet. Auch innerbetriebliche Transporte, die aus tierschutzrechtlichen Gründen durchgeführt werden, wie z.B. der Transport von Tieren kurz vor oder nach der Geburt, um den Tieren hygienischere Verhältnisse für die Geburt zu bereiten sowie Transporte, die ausschließlich zur Versorgung und Behandlung über eine Strecke von höchsten 50 km in den heimischen Stall erfolgen, werden als nicht wirtschaftlicher Transport angesehen.
Je nach Transportstrecke sind unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen. Landwirte, die ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln von weniger als 50 km ab ihrem eigenen Betrieb bzw. zur oder von der Alm transportieren, müssen nur die "Allgemeinen Bedingungen" einhalten. Abgesehen davon wird zwischen Transporten bis 65 km bzw. über 65 km sowie bis acht Stunden bzw. über acht Stunden Beförderungsdauer unterschieden. Mit steigender Transportstrecke und Transportdauer steigt auch der Umfang der einzuhaltenden Anforderungen. Ab einer Transportstrecke von über 65 km ist ein Befähigungsnachweis sowie eine Zulassung als Transportunternehmer für "Kurzstrecke" notwendig. Der Befähigungsnachweis ist personenbezogen, derzeit unbeschränkt gültig (außer bei Vergehen gegen den Tierschutz), und wird von jeder einzelnen Person benötigt, die Transporte über 65 km durchführt. Zur Erlangung des Befähigungsnachweises ist die Absolvierung eines Kurses mit abschließender Prüfung notwendig. Der Befähigungsnachweis kann nicht nur von der Bezirksverwaltungsbehörde (BH) ausgestellt werden, sondern wie in Kärnten für Landwirte gehandhabt von der zuständigen Außenstelle im Bezirk.
Die Zulassung als Transportunternehmer für "Kurzstrecke" (maximal acht Stunden Transportdauer) kann nur bei der zuständigen BH beantragt werden und ist fünf Jahre gültig. Im Gegensatz zum Befähigungsnachweis ist die Zulassung als Transportunternehmer betriebsbezogen. Das heißt, nur eine Person pro Betrieb (meist Betriebsführer) benötigt diese.
Transportfähigkeit
Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn diese im Hinblick auf die geplante Beförderungsdauer auch transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig.
Tiere, die sich nicht selbstständig und schmerzfrei bewegen können, sind nicht transporttauglich. Nicht transporttauglich sind auch Tiere mit offenen Wunden oder schweren Organvorfällen. Hochträchtige Tiere (90% der Trächtigkeit und mehr) und Tiere, die vor weniger als sieben Tagen geboren haben, sind ebenfalls nicht transportfähig. Weiters sind neugeborene Säugetiere, deren Nabelschnur nicht verheilt ist sowie Hirsche, deren Geweih noch in Bast ist, nicht transportfähig. Ferkel, die weniger als drei Wochen alt sind, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber dürfen ebenfalls nicht transportiert werden, es sei denn die Tiere werden weniger als 100 km befördert.
Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig.
Tiere, die sich nicht selbstständig und schmerzfrei bewegen können, sind nicht transporttauglich. Nicht transporttauglich sind auch Tiere mit offenen Wunden oder schweren Organvorfällen. Hochträchtige Tiere (90% der Trächtigkeit und mehr) und Tiere, die vor weniger als sieben Tagen geboren haben, sind ebenfalls nicht transportfähig. Weiters sind neugeborene Säugetiere, deren Nabelschnur nicht verheilt ist sowie Hirsche, deren Geweih noch in Bast ist, nicht transportfähig. Ferkel, die weniger als drei Wochen alt sind, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber dürfen ebenfalls nicht transportiert werden, es sei denn die Tiere werden weniger als 100 km befördert.
Fahrzeuge
Fahrzeuge, in denen Tiere transportiert werden, sind so zu beschildern, dass deutlich ersichtlich ist, dass diese mit lebenden Tieren beladen sind.
Werden Tiere in Transportbehältern transportiert, so ist auch auf diesen eine deutliche Beschilderung, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, anzubringen sowie eine deutliche Kennzeichnung der Oberkante. Die Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen.
Für ein sicheres Verladen der Tiere ist darauf zu achten, dass die Rampenneigung, der Tierart angepasst, nicht zu steil ist. Bei Schafen und Rindern (ausgenommen Kälber) darf das Gefälle max. 50% betragen, bei Schweinen, Kälbern und Pferden max. 36,4%. Ab 17,6% /bzw. 10 muss die Verladerampe mit Querlatten ausgestattet sein.
Tiere unterschiedlichen Alters (a), Tiere mit beträchtlichen Alters- und Größenunterschieden (b) sowie geschlechtsreife männliche und weibliche Tiere müssen beim Transport separiert werden. Gleiches gilt auch für ausgewachsene Zuchteber oder Hengste (c), behornte und unbehornte Tiere (d), und rivalisierende Tiere. Auch müssen angebundene und nicht angebundene Tiere getrennt transportiert werden. Ausgenommen von dieser Regelung dürfen Tiere (a bis d) gemeinsam transportiert werden, wenn sie gemeinsam aufgezogen und aneinander gewöhnt sind. Während des Transports muss den Tieren genügend Platz angeboten werden. Das Verwenden von Trennwänden erhöht dabei die Sicherheit der Tiere beim Transport (seitliches Abstützen).
Während des Transports dürfen Tiere auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenring oder Beinfesseln angebunden werden.
Werden Tiere in Transportbehältern transportiert, so ist auch auf diesen eine deutliche Beschilderung, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, anzubringen sowie eine deutliche Kennzeichnung der Oberkante. Die Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen.
Für ein sicheres Verladen der Tiere ist darauf zu achten, dass die Rampenneigung, der Tierart angepasst, nicht zu steil ist. Bei Schafen und Rindern (ausgenommen Kälber) darf das Gefälle max. 50% betragen, bei Schweinen, Kälbern und Pferden max. 36,4%. Ab 17,6% /bzw. 10 muss die Verladerampe mit Querlatten ausgestattet sein.
Tiere unterschiedlichen Alters (a), Tiere mit beträchtlichen Alters- und Größenunterschieden (b) sowie geschlechtsreife männliche und weibliche Tiere müssen beim Transport separiert werden. Gleiches gilt auch für ausgewachsene Zuchteber oder Hengste (c), behornte und unbehornte Tiere (d), und rivalisierende Tiere. Auch müssen angebundene und nicht angebundene Tiere getrennt transportiert werden. Ausgenommen von dieser Regelung dürfen Tiere (a bis d) gemeinsam transportiert werden, wenn sie gemeinsam aufgezogen und aneinander gewöhnt sind. Während des Transports muss den Tieren genügend Platz angeboten werden. Das Verwenden von Trennwänden erhöht dabei die Sicherheit der Tiere beim Transport (seitliches Abstützen).
Während des Transports dürfen Tiere auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenring oder Beinfesseln angebunden werden.
Transportpapiere
Für alle Transporte, die über jene Tiertransporte hinausgehen, für die die Erleichterungen für Landwirte vorgesehen sind (max. 50 km, eigene Tiere), müssen Transportpapiere mitgeführt werden. Aus diesen muss folgendes hervorgehen:
Das LFI Kärnten bietet im Herbst wieder mehrere Termine für Tiertransportschulungen (Modul 2) an. Hier sowie in der LFI-Broschüre "Tiertransportvorschriften in Österreich" erhalten Sie detaillierte Informationen wie z.B. das vorgeschriebene Raumangebot für die unterschiedlichen Tierkategorien und vieles mehr.
- Herkunft und Eigentümer der Tiere
- Versandort
- Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung
- Vorgesehener Bestimmungsort
- Voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung
Das LFI Kärnten bietet im Herbst wieder mehrere Termine für Tiertransportschulungen (Modul 2) an. Hier sowie in der LFI-Broschüre "Tiertransportvorschriften in Österreich" erhalten Sie detaillierte Informationen wie z.B. das vorgeschriebene Raumangebot für die unterschiedlichen Tierkategorien und vieles mehr.
Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren (Artikel 3 der EU VO1/2005)
- Beförderungsdauer so kurz wie möglich
- Transportfähigkeit
- Keine Verletzungsgefahr durch Transportmittel
- Qualifikation der Personen, die mit Tieren umgehen
- Transport erfolgt ohne Verzögerung
- Keine Gewalt ausüben
- Das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert
- Tiere verfügen über ausreichend Platz
- Versorgung mit Wasser und Futter in angemessenen Abständen
Anforderungen an das Transportmittel
- Keine Verletzungsgefahr
- Überdachung
- leicht zu reinigen
- Tiere können nicht entweichen
- Ausreichend Frischluft
- Kontrollmöglichkeit
- Rutschfester Boden
- Ausfließen von Urin und Kot vermeiden
- Ausreichend Licht zur Kontrolle vorhanden