Tierschutz beim Schwein - neue gesetzliche Vorgaben
Das routinemäßige Schwanzkupieren wird zukünftig verboten. Nur bei Unerlässlichkeit darf kupiert werden.
Gesetzesauszug: "Das Kupieren des Schwanzes ist nur dann erlaubt, wenn der Eingriff nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt wird, wenn er erforderlich ist, um weitere Verletzungen an den Ohren oder an den Schwänzen anderer Schweine zu vermeiden.“
Routinemäßiges Schwanzkupieren ist damit zukünftig verboten. Erst wenn am schweinehaltenden Betrieb die Unerlässlichkeit dieses Eingriffs festgestellt wird, darf auch weiterhin kupiert werden bzw. dürfen kupierte Tiere gehalten werden. Drei Maßnahmen ersetzen dabei in Zukunft die derzeitige Routine und sind für alle schweinehaltenden Betriebe verpflichtend vorgeschrieben:
1. Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzungen,
2. Risikoanalyse,
3. Tierhaltererklärung
Nachstehend ergeben sich für Betriebe, die Schweine mit kupierten Schwänzen bzw. Schweine mit ausschließlich unkupierten Schwänzen halten, unterschiedlich umfangreiche Dokumentationspflichten:
Gesetzesauszug: "Das Kupieren des Schwanzes ist nur dann erlaubt, wenn der Eingriff nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt wird, wenn er erforderlich ist, um weitere Verletzungen an den Ohren oder an den Schwänzen anderer Schweine zu vermeiden.“
Routinemäßiges Schwanzkupieren ist damit zukünftig verboten. Erst wenn am schweinehaltenden Betrieb die Unerlässlichkeit dieses Eingriffs festgestellt wird, darf auch weiterhin kupiert werden bzw. dürfen kupierte Tiere gehalten werden. Drei Maßnahmen ersetzen dabei in Zukunft die derzeitige Routine und sind für alle schweinehaltenden Betriebe verpflichtend vorgeschrieben:
1. Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzungen,
2. Risikoanalyse,
3. Tierhaltererklärung
Nachstehend ergeben sich für Betriebe, die Schweine mit kupierten Schwänzen bzw. Schweine mit ausschließlich unkupierten Schwänzen halten, unterschiedlich umfangreiche Dokumentationspflichten:
Betriebe mit kupierten Schwänzen
Die Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzungen (Art und Umfang) erfolgt über das ganze Jahr ohne Formvorschrift, erstmalig für das Jahr 2023.
Gesetzesauszug: "Treten innerhalb von zwölf Monaten im Durchschnitt bei weniger als 2%, der zu den Erhebungstagen gehaltenen Tiere Schwanz- und Ohrverletzungen auf, so ist der Halter verpflichtet, eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren zu halten.“
Treten bei mehr als 2%, der zu den Erhebungstagen gehaltenen Tieren Verletzungen an Schwänzen und Ohren auf, so ist die Unerlässlichkeit festgestellt. Es darf also kupiert werden oder kupierte Tiere dürfengehalten werden. Das heißt, wenn Schwanz- und Ohrenverletzungen über 2% im Schweinemastbetrieb auftreten, so gilt die Unerlässlichkeit des Kupierens auch für den Ferkelproduzenten und umgekehrt.
Gesetzesauszug: "Wenn an drei aufeinanderfolgenden Jahren der Anteil der Tiere mit Schwanz- oder Ohrverletzungen bei den Kategorien Saugferkel, Absetzferkel, Jungsauen/Jungeber und Mastschweine in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A jeweils über 4% gelegen ist, dann hat der Halter nachweislich folgende Maßnahmen zu setzen:
Zusätzlich zu der Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzungen muss jährlich eine standardisierte Risikoanalyse für jede Produktionsstufe (Saugferkel, Ferkelaufzucht, Mast, Zuchtläufer) erfolgen, erstmalig für das Jahr 2023. Folgende Risikofaktoren sind in einer standardisierten Risikoanalyse, getrennt nach kupierten und unkupierten Tieren, zu dokumentieren:
Tierhaltererklärung
Die Risikoanalyse bietet die Basis für die Erstellung der Tierhaltererklärung. Die Tierhaltererklärung ist jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres zu erstellen und in elektronischer Form zu erfassen. Die erste Tierhaltererklärung muss bis 31. März 2024 erstellt werden.
Gesetzesauszug: "Treten innerhalb von zwölf Monaten im Durchschnitt bei weniger als 2%, der zu den Erhebungstagen gehaltenen Tiere Schwanz- und Ohrverletzungen auf, so ist der Halter verpflichtet, eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren zu halten.“
Treten bei mehr als 2%, der zu den Erhebungstagen gehaltenen Tieren Verletzungen an Schwänzen und Ohren auf, so ist die Unerlässlichkeit festgestellt. Es darf also kupiert werden oder kupierte Tiere dürfengehalten werden. Das heißt, wenn Schwanz- und Ohrenverletzungen über 2% im Schweinemastbetrieb auftreten, so gilt die Unerlässlichkeit des Kupierens auch für den Ferkelproduzenten und umgekehrt.
Gesetzesauszug: "Wenn an drei aufeinanderfolgenden Jahren der Anteil der Tiere mit Schwanz- oder Ohrverletzungen bei den Kategorien Saugferkel, Absetzferkel, Jungsauen/Jungeber und Mastschweine in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A jeweils über 4% gelegen ist, dann hat der Halter nachweislich folgende Maßnahmen zu setzen:
- Halter, die am Tiergesundheitsdienst (TGD) teilnehmen:
- Maßnahmen zur Optimierung gemäß des entsprechenden TGD-Programms.
- Halter, die nicht am TGD teilnehmen:
- Maßnahmen zur Optimierung auf Basis des entsprechenden TGD-Programms, und
- Inanspruchnahme einer zweimaligen Beratung im Kalenderjahr durch einen Fachtierarzt für Schweine bzw. einen für diese Thematik besonders geschulten Tierarzt oder
- Inanspruchnahme einer externen sowie dokumentierten Fachberatung zu Stallklima und Fütterung.“
Zusätzlich zu der Erhebung von Schwanz- und Ohrenverletzungen muss jährlich eine standardisierte Risikoanalyse für jede Produktionsstufe (Saugferkel, Ferkelaufzucht, Mast, Zuchtläufer) erfolgen, erstmalig für das Jahr 2023. Folgende Risikofaktoren sind in einer standardisierten Risikoanalyse, getrennt nach kupierten und unkupierten Tieren, zu dokumentieren:
- Tierbeobachtung und Maßnahmen,
- Beschäftigung (Art und Menge des Beschäftigungsmaterials),
- Stallklima,
- Gesundheit,
- Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung),
- Fütterung,
- Struktur und Sauberkeit,
- Derzeit wird auch an der Erstellung einer Risikoanalyse in elektronischer Form gearbeitet (App, Web-Applikation).
Tierhaltererklärung
Die Risikoanalyse bietet die Basis für die Erstellung der Tierhaltererklärung. Die Tierhaltererklärung ist jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres zu erstellen und in elektronischer Form zu erfassen. Die erste Tierhaltererklärung muss bis 31. März 2024 erstellt werden.
Betriebe mit unkupierten Schwänzen
Gesetzesauszug: "Bei der Haltung von ausschließlich unkupierten Schweinen sind im Betrieb zu folgenden Parametern Erhebungen durchzuführen und zu dokumentieren:
Zusätzlich zu den Dokumentationspflichten der Betriebsleiter führtdas Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 31. Dezember 2025 ein Projekt zur einheitlichen Erfassung und Bewertung von Schwanz- und Ohrenverletzungen bei Schweinen, die im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden, durch. Ziel dieses Projektes ist es, Haltungssysteme zu finden, welche die Haltung von Schweinen mit Langschwänzen ermöglichen.
- Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials,
- Platzangebot,
- Art und Umfang des Auftretens vonfür das Tierwohl relevanten Ereignissen, wie z. B. über das übliche Ausmaß hinausgehende Verletzungen durch Kämpfe,
- Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- und Ohrverletzungen, wobei die Dokumentation entsprechend Punkt 2.11.2. in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B vorzunehmen ist.“
Zusätzlich zu den Dokumentationspflichten der Betriebsleiter führtdas Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 31. Dezember 2025 ein Projekt zur einheitlichen Erfassung und Bewertung von Schwanz- und Ohrenverletzungen bei Schweinen, die im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden, durch. Ziel dieses Projektes ist es, Haltungssysteme zu finden, welche die Haltung von Schweinen mit Langschwänzen ermöglichen.
Gruppenregelung neu: Aus für Vollspalten
Gesetzesauszug: "Für ab dem 1. Jänner 2023 neu gebaute, umgebaute oder erstmals in Betrieb genommene Gruppenhaltungen von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern gilt:
- Die Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ist verboten.
- Die Buchten müssen über einen planbefestigten Liegebereich im Ausmaß von einem Drittel verfügen, der entweder geschlossen und eingestreut ist oder einen maximalen Perforationsanteil von 10% aufweist. In der Ferkelaufzucht können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden.
- In Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien anzubieten. Ein organisches Beschäftigungsmaterial muss ständig verfügbar sein.
- Die Mindestbuchtenfläche hat 10 m² für Absetzferkel und 20 m² für Mastschweine zu betragen. Unterschreiten Buchten diese Werte, so muss der Liegebereich jedenfalls geschlossen und eingestreut sein, und die Mindestfläche je Tier gemäß Ziffer 5 ist bis zu einem Tiergewicht von 110 kg um 10% zu erhöhen.
- Jedem Tier muss mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:
- Geschlossene Warmställe müssen für die Haltung von Aufzuchtferkeln über Einrichtungen zur Schaffung von Temperaturzonen oder eine geeignete Kühlmöglichkeit und für die Haltung von Mastschweinen über eine geeignete Kühlmöglichkeit verfügen.“
Gesetzesauszug: "Die Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche ist verboten.“
Abferkelsysteme: kritische Lebensphase definiert
Auf Grund der Ergebnisse des Projektes "PRO-Sau“ wurde die bisher nicht definierte kritische Lebensphase konkretisiert. Die Sau darf einen Tag vor der Geburt (vor dem errechneten Geburtstermin) bis fünf Tage nach der Geburt (kritische Lebensphase) zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden.
Kastration mittels Inhalationsnarkose
Neu geschaffen wird die Möglichkeit zur Kastration von Ferkeln unter Inhalationsnarkose unter definierten Voraussetzungen. Die derzeit übliche Form der Kastration mit Schmerzmitteleinsatz blieb erhalten. Nähere Informationen zur praktischen Durchführung erhalten Sie am Fachtag für Schweinehalter am 22. November, 9 Uhr im Gasthaus Karawankenblick/Ruhstatt.
Verpflichtende Weiterbildung
Gesetzesauszug: "Alle Halter von Schweinen müssen alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Schweinehaltung und Schweinegesundheit teilnehmen.“
Diese Weiterbildungsverpflichtung betrifft auch alle Eigenversorger, ab der Haltung von einem Schwein und Direktvermarktungsbetriebe von Schweinefleisch. TGD-Weiterbildungsveranstaltungen werden anerkannt. Für Kleinstbetriebe wird die LK Kärnten eigene Informationsveranstaltungen zur Erreichung dieser Weiterbildungsverpflichtung anbieten.
22. November, Fachtag für Schweinehalter, Gasthaus Karawankenblick, Ruhstatt.
Diese Weiterbildungsverpflichtung betrifft auch alle Eigenversorger, ab der Haltung von einem Schwein und Direktvermarktungsbetriebe von Schweinefleisch. TGD-Weiterbildungsveranstaltungen werden anerkannt. Für Kleinstbetriebe wird die LK Kärnten eigene Informationsveranstaltungen zur Erreichung dieser Weiterbildungsverpflichtung anbieten.
22. November, Fachtag für Schweinehalter, Gasthaus Karawankenblick, Ruhstatt.
Info: Wer das Service- und Beratungsangebot der LK Kärnten rund um das Thema "Schweinehaltung“ nutzen möchte, wendet sich an
Ing. Andreas Mak, Tel.-Nr.: 0463/58 50-15 05, Elke Burgstaller, Tel.-Nr.: 0463/58 50-15 03, Lydia Krojnik, BEd., Tel..-Nr.: 0463/58 50-15 04.
Ing. Andreas Mak, Tel.-Nr.: 0463/58 50-15 05, Elke Burgstaller, Tel.-Nr.: 0463/58 50-15 03, Lydia Krojnik, BEd., Tel..-Nr.: 0463/58 50-15 04.
IBeSt-Projekt
Das Projekt IBeSt (Innovationen für Bestehende Schweineställe) hat zum Ziel, bestehende Mast- und Ferkelaufzuchtstallungen hinsichtlich Tierwohl, Zufriedenheit der Landwirte und Akzeptanz in der Gesellschaft zu adaptieren und zu verbessern. Das Projekt läuft in enger Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft (HBLFA Raumberg-Gumpenstein, Universität für Bodenkultur, Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik), Branche (VÖS), Beratung (Landwirtschaftskammern), Stallbaubranche und Praxisbetrieben. Frühestens ab 2028 kann es auf Basis der Projektergebnisse zu Abänderungen in den Mindeststandards für die Haltung von Schweinen kommen.