Steuerliche Änderungen aufgrund des Doppelbudgets 2027-2028
Immobilienertragsteuer
Bei Grundstücksveräußerungen ab 2027 erhöht sich der effektive Steuersatz für Altvermögen ohne Umwidmung bzw. Umwidmung vor dem 1. Jänner 1988 und für Altvermögen mit Umwidmung nach dem 31. Dezember 1987, weil in beiden Fällen die pauschalen Anschaffungskosten reduziert werden. Es wird dabei auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes abgestellt. Der nominelle Steuersatz von 30% bleibt aber unverändert.
Was bedeutet das in der Praxis: Bei Altvermögen ohne bisherige Umwidmung reduzieren sich die pauschalen Anschaffungskosten von 86% auf 80%, dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung von aktuell 4,2% auf 6% (vom Veräußerungserlös).
Bei Altvermögen mit Umwidmung reduzieren sich die pauschalen Anschaffungskosten von 40% auf 30%, dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung von derzeit 18% auf 21% (vom Veräußerungserlös). Ist die Umwidmung erst nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt, muss zusätzlich der mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag von 30% berücksichtigt werden, wodurch sich die effektive Steuerbelastung von derzeit 23,4% auf 27,3% (vom Veräußerungserlös) erhöht.
Bereits im Vorjahr ist es im Bereich der Immobilienertragsteuer durch die Einführung des Umwidmungszuschlages zu einer Mehrbelastung von Grund und Boden gekommen, nun kommt es zu einer erneuten Verschärfung. Durch die Senkung der abzugsfähigen pauschalen Anschaffungskosten sind in der Vergangenheit liegende Sachverhalte betroffen, auf die die Steuerpflichtigen keinen Einfluss mehr haben.
Die Steuererhöhung trifft vorrangig die Land- und Forstwirte als Grundeigentümer, die ihre Flächen oft aus bestimmten Gründen (z.B. für kommunalen Wohnbau, Errichtung Gewerbegebiet, etc.) zur Verfügung stellen sollen. Die Landwirtschaftskammer OÖ steht dieser Änderung daher sehr kritisch gegenüber.
Was bedeutet das in der Praxis: Bei Altvermögen ohne bisherige Umwidmung reduzieren sich die pauschalen Anschaffungskosten von 86% auf 80%, dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung von aktuell 4,2% auf 6% (vom Veräußerungserlös).
Bei Altvermögen mit Umwidmung reduzieren sich die pauschalen Anschaffungskosten von 40% auf 30%, dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung von derzeit 18% auf 21% (vom Veräußerungserlös). Ist die Umwidmung erst nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt, muss zusätzlich der mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag von 30% berücksichtigt werden, wodurch sich die effektive Steuerbelastung von derzeit 23,4% auf 27,3% (vom Veräußerungserlös) erhöht.
Bereits im Vorjahr ist es im Bereich der Immobilienertragsteuer durch die Einführung des Umwidmungszuschlages zu einer Mehrbelastung von Grund und Boden gekommen, nun kommt es zu einer erneuten Verschärfung. Durch die Senkung der abzugsfähigen pauschalen Anschaffungskosten sind in der Vergangenheit liegende Sachverhalte betroffen, auf die die Steuerpflichtigen keinen Einfluss mehr haben.
Die Steuererhöhung trifft vorrangig die Land- und Forstwirte als Grundeigentümer, die ihre Flächen oft aus bestimmten Gründen (z.B. für kommunalen Wohnbau, Errichtung Gewerbegebiet, etc.) zur Verfügung stellen sollen. Die Landwirtschaftskammer OÖ steht dieser Änderung daher sehr kritisch gegenüber.
Familienbonus Plus
Beim Familienbonus Plus gibt es ab dem Kalenderjahr 2027 Anpassungen bei der Aufteilung der Auszahlung zwischen (Ehe-)Partnerin und (Ehe-)Partner. Die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten stehen dann nur mehr insoweit zur Verfügung, als das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein anderes Kind, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt.
Praxistipp: Bestehende Aufteilungen zwischen den (Ehe-)Partnern sollten daher unter Berücksichtigung der Altersgrenze rechtzeitig überprüft und gegebenenfalls geändert werden.
Überdies wird die Inflationsanpassung der Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld), des Familienzeitbonus und des Kinderabsetzbetrages auch im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt.
Praxistipp: Bestehende Aufteilungen zwischen den (Ehe-)Partnern sollten daher unter Berücksichtigung der Altersgrenze rechtzeitig überprüft und gegebenenfalls geändert werden.
Überdies wird die Inflationsanpassung der Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld), des Familienzeitbonus und des Kinderabsetzbetrages auch im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt.
Körperschaftsteuer
Ab 2028 wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt.
Der reguläre Steuersatz bleibt bei 23%. In Zukunft wird aber für Einkommensteile, die den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, ein Steuersatz von 24% erhoben. Der neue progressive Steuertarif gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften. Für beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften (Körperschaften öffentlichen Rechts, Gemeinnützige Körperschaften) bleibt es unverändert beim Steuersatz von 23%.
Der reguläre Steuersatz bleibt bei 23%. In Zukunft wird aber für Einkommensteile, die den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, ein Steuersatz von 24% erhoben. Der neue progressive Steuertarif gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften. Für beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften (Körperschaften öffentlichen Rechts, Gemeinnützige Körperschaften) bleibt es unverändert beim Steuersatz von 23%.
Abzugsteuer
Die Abzugsteuer iZm Leitungsrechten beträgt bei Zahlungen nach dem 31. Dezember 2027 an Körperschaften (z.B. Agrargemeinschaften) 7,75% (anstatt bisher 7,5%).
Alkoholsteuer
Die letzte Erhöhung der Alkoholsteuer erfolgte 2014. Ab 1. Jänner 2027 steigt der Regelsteuersatz von derzeit 12 Euro je Liter Alkohol um 30% auf 15,60 Euro je Liter Alkohol. Für Erzeugnisse, deren Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht, gilt noch der bisherige Steuersatz.
Die Alkoholsteuer steigt daher ab 2027 auch für Abfindungsbrennereien bzw. Verschlussbrennereien mit Jahreserzeugung bis zu 400 Liter Alkohol, weil sich die beiden ermäßigten Steuersätze von (derzeit) 6,48 Euro und 10,80 Euro pro Liter Alkohol prozentuell vom Regelsteuersatz ableiten (54% bzw. 90%).
Das bedeutet in der Praxis, dass sich der ermäßigte Steuersatz von 6,48 Euro auf 8,424 Euro und der ermäßigte Steuersatz von 10,80 Euro auf 14,04 Euro jeweils erhöht.
Die Anhebung der Alkoholsteuer trifft zwar nicht ausschließlich die Landwirtschaft, viele landwirtschaftliche Betriebe erzielen aber durch die Verwertung von Obst in Form von Edelbränden ein wichtiges Zusatzeinkommen. Auch der Erhalt der für das Landschaftsbild so wichtigen Streuobstwiesen hängt stark von ökonomisch sinnvollen Verwertungsmöglichkeiten ab.
Die Alkoholsteuer steigt daher ab 2027 auch für Abfindungsbrennereien bzw. Verschlussbrennereien mit Jahreserzeugung bis zu 400 Liter Alkohol, weil sich die beiden ermäßigten Steuersätze von (derzeit) 6,48 Euro und 10,80 Euro pro Liter Alkohol prozentuell vom Regelsteuersatz ableiten (54% bzw. 90%).
Das bedeutet in der Praxis, dass sich der ermäßigte Steuersatz von 6,48 Euro auf 8,424 Euro und der ermäßigte Steuersatz von 10,80 Euro auf 14,04 Euro jeweils erhöht.
Die Anhebung der Alkoholsteuer trifft zwar nicht ausschließlich die Landwirtschaft, viele landwirtschaftliche Betriebe erzielen aber durch die Verwertung von Obst in Form von Edelbränden ein wichtiges Zusatzeinkommen. Auch der Erhalt der für das Landschaftsbild so wichtigen Streuobstwiesen hängt stark von ökonomisch sinnvollen Verwertungsmöglichkeiten ab.
Agrardieselrückvergütung
Für 2027 und 2028 sind jeweils 50 Mio. Euro für die Agrardieselrückvergütung vorgesehen. Die erste Auszahlung erfolgt dabei bereits Ende 2026.
Noch Fragen?
Für auftretende Fragen steht die zuständige Landwirtschaftskammer im jeweiligen Bundesland zur Verfügung.