Steuerliche Neuerungen ab 2025
Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer kommt es bei den ersten fünf Tarifstufen zur Anhebung der maßgebenden Grenzbeträge und damit insgesamt zu einer Senkung der Steuerlast. Die Erklärungsfrist für das Jahr 2024 endet am 30. April 2025, für Online-Erklärungen am 30. Juni 2025.
Beispiel: Das steuerpflichtige Einkommen 2024 eines Landwirts oder einer Landwirtin beträgt 35.000 Euro, die anfallende Einkommensteuer beträgt somit 5.904 Euro.
Beispiel: Das steuerpflichtige Einkommen 2024 eines Landwirts oder einer Landwirtin beträgt 35.000 Euro, die anfallende Einkommensteuer beträgt somit 5.904 Euro.
Tarifstufen Einkommen in Euro Grenzsteuersatz
2024 | 2025 | % |
12.816 und darunter | 13.308 und darunter | 0 |
über 12.816 bis 20.818 | über 13.308 bis 21.617 | 20 |
über 20.818 bis 34.513 | über 21.617 bis 35.836 | 30 |
über 34.513 bis 66.612 | über 35.836 bis 69.166 | 40 |
über 66.612 bis 99.266 | über 69.166 bis 103.072 | 48 |
über 99.266 bis 1.000.000 | über 103.072 bis 1.000.000 | 50 |
über 1.000.000 | über 1.000.000 | 55 |
Alleinverdienerabsetzbetrag
Neben den Tarifgrenzen der ersten fünf Tarifstufen werden auch diverse Absetzbeträge angepasst. Allen voran sind der Alleinverdiener- bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag zu nennen. Er beträgt ab 2025 bei einem Kind 601 Euro (572 Euro 2024), bei zwei Kindern 813 Euro (774 Euro 2024) und für jedes weitere Kind 268 Euro (255 Euro 2024). Vor allem Vollerwerbslandwirtinnen und -landwirte im Urproduktionsbereich sollten wissen, dass diese Absetzbeträge negativsteuerfähig sind. Das heißt, wenn die Alleinverdienereigenschaft besteht, werden diese Absetzbeträge ausbezahlt. Alleinverdiener ist, wer mindestens ein Kind hat und mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und von seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, wobei mindestens ein Kind vorhanden ist, für das einer der Partner Familienbeihilfe bezieht. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 7.284 Euro (6.937 Euro im Jahr 2024) jährlich hat.
Nebenerwerb, Be-/Verarbeitung, Almausschank
Ab 2025 erfolgt eine Erhöhung der Einnahmengrenze von 45.000 Euro auf 55.000 Euro. Dafür war eine Änderung der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015 erforderlich. Diese Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb sind nicht "abpauschaliert", sind daher nicht durch die pauschale Gewinnberechnung aus dem Einheitswert (42%) gedeckt.
land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Die wirtschaftliche Unterordnung (und damit die steuerliche Zurechnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) wird unterstellt, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha bewirtschaftet werden und die Einnahmen aus diesem Bereich 55.000 Euro inkl. USt ab 2025 nicht übersteigen. Bei Unterschreiten der Hektargrenze oder bei Überschreiten der Einnahmengrenze ist die wirtschaftliche Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25% der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen. Wird die wirtschaftliche Unterordnung nicht nachgewiesen, liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs steuerlich ein Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vor. Beispiele für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten: Holzakkordantentätigkeit, kommunale Dienstleistungen (z.B. Kulturpflege im ländlichen Raum, Winterdienst), Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn diese Tätigkeiten nicht auf Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerten) erfolgen.
land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Die wirtschaftliche Unterordnung (und damit die steuerliche Zurechnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) wird unterstellt, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha bewirtschaftet werden und die Einnahmen aus diesem Bereich 55.000 Euro inkl. USt ab 2025 nicht übersteigen. Bei Unterschreiten der Hektargrenze oder bei Überschreiten der Einnahmengrenze ist die wirtschaftliche Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25% der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen. Wird die wirtschaftliche Unterordnung nicht nachgewiesen, liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs steuerlich ein Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vor. Beispiele für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten: Holzakkordantentätigkeit, kommunale Dienstleistungen (z.B. Kulturpflege im ländlichen Raum, Winterdienst), Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn diese Tätigkeiten nicht auf Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerten) erfolgen.
Bei nebeneinander vorliegendem Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung bzw. Almausschank ist die wirtschaftliche Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen aus diesem Bereich 55.000 Euro inkl. USt ab 2025 nicht übersteigen und mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbau mehr als 1 ha bewirtschaftet werden. Wird die Be- und/oder Verarbeitung oder ein Almausschank allein betrieben (keine anderen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten), ist die Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder aus Almausschank die 55.000 Euro-Grenze nicht übersteigen. Ein Mindestflächenausmaß ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Umsatzsteuer
Ab 1. Jänner 2025 gilt die maßgebliche Grenze für Kleinunternehmer von 55.000 Euro brutto Jahresumsatz. Die Umsätze von Kleinunternehmern, das sind Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, mit Umsätzen bis maximal 55.000 Euro brutto Jahresumsatz im vorangegangenen und laufenden Kalenderjahr bleiben umsatzsteuerfrei. Gleichzeitig besteht aber auch keine Möglichkeit, Vorsteuern geltend zu machen. Für jene bäuerlichen Betriebe, die Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen erzielen oder eine häusliche Nebenbeschäftigung ausüben oder eine sonstige steuerlich gewerbliche Tätigkeit betreiben, spielt die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung eine wesentliche Rolle. Bei Einhaltung der Kleinunternehmergrenze ist man in diesem Bereich umsatzsteuerlich befreit.